IG-L Maßnahmenkatalog 2016
LGBLA_BU_20170120_2IG-L Maßnahmenkatalog 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
2.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Jänner 2017, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L Maßnahmenkatalog 2016) [CELEX Nr. 31996L0062, 31999L0030, 32000L0069, 32004L0107, 32008L0050]
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Jänner 2017, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L Maßnahmenkatalog 2016)
Aufgrund § 10 und §§ 13 bis 16 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet
(1) Folgende Gebiete des Burgenlandes werden als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, festgelegt:
(2) Die Fläche des Naturparks Geschriebenstein ist in der Verordnung, mit der Gebietsteile der Gemeinden Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz und Unterkohlstätten die Bezeichnung „Naturpark Geschriebenstein“ erhalten, LGBl. Nr. 42/1999, festgelegt.
(3) Die Waldflächen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 werden im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(4) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative planliche Darstellung der Ausdehnungsfläche der Sanierungsgebiete gemäß Abs. 1 für den Bereich „KG-Grenzen Nord“ im Maßstab 1 : 200.000.
(5) In Anlage 3 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative planliche Darstellung der Ausdehnungsfläche der Sanierungsgebiete gemäß Abs. 1 für den Bereich „KG-Grenzen Süd“ im Maßstab 1 : 250.000.
(6) In Anlage 4 erfolgt in einem Übersichtsplan (Blattschnitt) und 23 Detailplänen (01 - 23) im Maßstab 1 : 5 000 die deklarative planliche Darstellung der Waldflächen gemäß Abs. 1 Z 1 (in der Freistadt Eisenstadt) und gemäß Abs. 1 Z 3 (im Bezirk Eisenstadt Umgebung) entsprechend dem Koordinatenverzeichnis gemäß Abs. 3 (Anlage 1). Diese Waldflächen gehören nicht zum Sanierungsgebiet.
(1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L), die in den in § 1 festgelegten Sanierungsgebieten liegen und die mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108 „Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle - Anforderungen“, Ausgabe 1. Mai 2003, betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, zB mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl zu Heizzwecken - Anforderungen“, Ausgabe 1. Juli 2003, betrieben werden.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist, die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist.
(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
(2)
(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen müssen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.
(4) Gülleanlagen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (zB atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(5) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 4 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen sind Managementmaßnahmen, die aktuellen Empfehlungen nach dem Stand der Technik im Sinne des Abs. 6 zB des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung entsprechen (beispielsweise das Aufmixen vor der Ausbringung).
(6) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs. 4 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme der Gülleanlage Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie sie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs. 4 erzielt würden. Unter emissionsmindernden Maßnahmen, die dasselbe oder ein höheres Potenzial zur Emissionsminderung wie Lagerabdeckungen aufweisen, sind jene Maßnahmen zu verstehen, die nach dem Stand der Technik dazu geeignet sind. Güllelager für die Rinderhaltung, bei welchen eine Schwimmschicht aus Stroh gebildet wird, sind von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 4 ausgenommen.
(1) Für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ein Fahrverbot (Abgaswerte schlechter Euro I gemäß AbgKlassV).
(2) Ab 1. Oktober 2017 gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die zur Abgasklasse „Euro I“ im Sinne des § 3 Abs. 3 AbgKlassV, gehören.
(3) Ab 1. Oktober 2018 gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Fahrverboten ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 3 AbgKlassV zur Abgasklasse „Euro II“ gehören.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
(5) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen sind, sind gemäß AbgKlassV, ab 1. Oktober 2017 mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(6) Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, für die Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen werden, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und diese auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.
(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1, ausgenommen auf Nebenstraßen mit sehr geringem JDTV ( 1000), nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
(2) Sobald aufgebrachte abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Abhängigkeit von der aktuellen und auch der zukünftig zu erwartenden Witterung, nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen im Sanierungsgebiet durch denjenigen, der die Streuung veranlasst hat, reinigen zu lassen. Bei Fahrbahnen im Ortsgebiet ist während der Reinigung grundsätzlich eine Befeuchtung des Räumgutes durchzuführen (wenn die Witterung es zulässt).
Die in den §§ 2 bis 5 angeordneten Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen und Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:
Durch diese Verordnung werden
(1) Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet waren, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die neue Regelung anzupassen.
(2) Das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge gemäß
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2007), LGBl. Nr. 31/2006, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 38/2007, außer Kraft.
(3) Die Anlage 4 gemäß § 1 Abs. 6 wird gemäß § 10 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 kundgemacht und ist für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des IG-L Maßnahmenkatalogs 2016 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.