Burgenländische Gemeinderechts-Sammelnovelle
LGBLA_BU_20161214_83Burgenländische Gemeinderechts-SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
83.Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung (Burgenländische Gemeinderechts-Sammelnovelle) (XXI. Gp. RV 652 AB 667)
Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung (Burgenländische Gemeinderechts-Sammelnovelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 15 Gemeinderat“ wird die Zeile „§ 15a Ersatzmitglieder“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 22 Satzung“ wird die Zeile „§ 22a Gemeindekooperationen“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 33 Umweltgemeinderat“ wird die Zeile „§ 33a Jugendgemeinderat“ eingefügt.
d) Der Eintrag zu § 66 lautet „Vermögensverzeichnis“.
e) Nach dem Eintrag „§ 86 Aufsichtsbehörden und Handhabung des Aufsichtsrechts“ werden folgende Zeilen eingefügt:
f) Nach dem Eintrag „§ 92 Ersatzvornahme“ wird die Zeile „§ 92a Ordnungsstrafen“ eingefügt.
g) Der Eintrag zu § 96 lautet „Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann“.
In § 1 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1970,“ die Wortfolge „in der Fassung LGBl. Nr. 52/1990,“ eingefügt.
Dem § 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Bezeichnung von Straßen, Gassen und Plätzen ist vom Gemeinderat festzulegen.
(4) Die aus der Durchführung einer Namensänderung gemäß Abs. 3 erwachsenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.“
In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „die Führung des Gemeindewappens“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt.
Dem § 4 werden folgende Abs. 3a und 3b angefügt:
„(3a) Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(3b) Berechtigungen zur Führung des Gemeindewappens sind vom Gemeinderat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Gemeindewappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.“
In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „mit Zweidrittelmehrheit beschließt“ die Wortfolge „, die Trennung zu einer Verbesserung des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüges der Gemeindemitglieder sowie den kommunalen Interessen führt“ eingefügt.
In § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Beschluss des Gemeinderats“ die Wortfolge „mit Zweidrittelmehrheit“ eingefügt.
In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „und der Bürgermeister“ durch die Wortfolge „, der Bürgermeister und der Gemeindekassier“ ersetzt.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2) In Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.“
In § 16 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Gemeinderatsmitglieder“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach § 15a)“ angefügt.
In § 18 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach § 15a)“ eingefügt.
In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gemeinderatsmitglieder“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach § 15a)“ eingefügt.
In § 18 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach § 15a)“ eingefügt.
In § 19 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mitglied“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglied nach § 15a)“ eingefügt.
In § 19 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „des Gemeindevorstands oder des Prüfungsausschusses.“ angefügt.
In § 19 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Mitglieds des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieds nach § 15a)“ eingefügt.
Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für Gemeinden gelten auch für Gemeindeverbände nach dem Bgld. Gemeindeverbandsgesetz.“
In § 21 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „desselben politischen Bezirks“.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
(1) Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.“
In § 24 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
In § 24 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Arbeiten und Lieferungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ ersetzt.
In § 25 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
In § 25 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Arbeiten und Lieferungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ ersetzt.
In § 25 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 eingefügt:
Dem § 25 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Erlässt der Bürgermeister eine solche Verordnung, so hat er diese dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Jede Änderung dieser Verordnung ist dem Gemeinderat vom Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.“
„(6) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, insbesondere über Stipendien, Subventionen und andere Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.“
„Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Gemeindevorstandsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Gemeindevorstand - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Gemeindevorstands- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, heranzuziehen.“
„(1) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) kann ein Ortsvorsteher bestellt werden. In jenem Ortsverwaltungsteil, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers selbst wahrnehmen oder kann der Bürgermeister ein im Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeindevorstands zum Ortsvorsteher bestellen. In allen anderen Ortsverwaltungsteilen kann der Bürgermeister ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zum Ortsvorsteher bestellen. Für den Fall, dass sich kein im Ortsverwaltungsteil wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen, kann der Bürgermeister eine Person, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird, zum Ortsvorsteher bestellen.
(2) Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“
In § 33 Abs. 3 wird die Wortfolge „berechtigt, an den Sitzungen des Umweltausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen“ durch die Wortfolge „an den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt“ ersetzt.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Jugendgemeinderat darf im Zeitpunkt seiner Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
(3) Sofern vom Gemeinderat kein Jugendgemeinderat bestellt wird, muss der Bürgermeister einen Gemeindejugendreferenten bestellen. Zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im Zeitpunkt seiner Bestellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gemeindejugendreferent hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
(4) Der Gemeindejugendreferent kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung des Gemeindejugendreferenten vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“
In § 34 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Ortsvorsteher“ die Wortfolge „und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei“ eingefügt.
Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats (5. Abschnitt) gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 15a.“
„(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach § 15a) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit des Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.“
„(3a) Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a) des Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.“
„(4) Ist die Zustellung nach Abs. 3 nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.“
„(6) Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.“
„(1a) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ den voraussichtlichen Termin der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.“
„Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung verlangen. Der Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts muss in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallen. Der Bürgermeister ist verpflichtet diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.“
„Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.“
„(4) Anfragen nach Abs. 3 können auch schriftlich beim Gemeindeamt eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderats statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.
(5) Anfragen nach Abs. 3 und 4 sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Gemeindeverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.“
In § 44 Abs. 1 dritter Satz wird nach der Wortfolge „die Erlassung von Bescheiden“ die Wortfolge „oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten“ eingefügt.
Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall mit Beschluss Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.“
„(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.“
In § 45 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „binnen acht Tagen“ durch die Wortfolge „binnen weiterer acht Tage“ ersetzt.
In § 45 Abs. 5 wird die Wortfolge „drei Amtstage“ durch die Wortfolge „acht Tage“ ersetzt.
In § 45 Abs. 7 wird die Wortfolge „jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied“ durch das Wort „jedermann“ ersetzt.
In § 46 Abs. 1 wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „zu Beginn jeder Funktionsperiode“ eingefügt.
§ 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird der Leiter des Gemeindeamts zum Bürgermeister gewählt, ruht während seiner Funktionsperiode als Bürgermeister seine Funktion als Leiter des Gemeindeamts. Er hat während der Funktionsperiode als Bürgermeister anstelle der Ausübung der Funktion als Leiter des Gemeindeamts andere Aufgaben zu besorgen. In seiner dienstrechtlichen Stellung tritt hiedurch keine Änderung ein. Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten durch ein besonderes Gesetz geregelt.“
„(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
„(7) Die Befangenheitsbestimmungen gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder nach § 15a.“
In § 51 erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „mindestens einmal jährlich“.
In § 59 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich“ durch die Wortfolge „der Bezirkshauptmannschaft“ ersetzt.
§ 61 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.“
„(3) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
(4) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.“
„(3) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn
„(3a) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Abs. 1, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.“
Das gesamte Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.“
„(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, vorgegeben werden.“
„(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 14 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.“
„Der Aufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Voranschlags oder Entwurfes des Voranschlags und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.“
In § 71 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „bestimmtes Anordnungsrecht“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
In § 72 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „die das nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011), LGBl. Nr. 72/2011,“ durch die Wortfolge „die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013,“ ersetzt.
In § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2011, LGBl. Nr. 72/2011)“ durch die Wortfolge „über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013,“ ersetzt.
§ 76 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Nach § 78 Abs. 1 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Methode nach d'Hondt) zu bestellen.“
„Mitglieder des Gemeindevorstands, der Kassenführer (Gemeindekassier), der Ortsvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (§ 71 Abs. 1 und 2) zusteht, und Gemeindebedienstete dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.“
In § 78 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und wenigstens einmal im Jahr unvermutet“.
In § 78 Abs. 3a erster Satz entfällt die Wortfolge „einmal im Kalenderjahr“.
Nach § 78 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Diese Sitzung ist vom Obmann des Prüfungsausschusses innerhalb von acht Tagen einzuberufen und innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Der Prüfungsausschuss ist bei diesen Sitzungen beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“
„(6) Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.“
§ 79 Abs. 1 Z 2 lautet:
Nach § 79 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Der Prüfbericht ist dem Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.“
Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.“
„Auf Verlangen sind - gegebenenfalls gegen Ersatz der Kosten - Kopien auszufolgen.“
(1) Dem Landes-Rechnungshof obliegen - unbeschadet besonderer landesgesetzlicher Regelungen -
(2) Der Landes-Rechnungshof hat dem Gemeinderat das Ergebnis einer Prüfung nach Abs. 1 im Zuge der nächsten Gemeinderatssitzung zu berichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung zu setzen.“
(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Abs. 3:
(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderats eingebracht, gilt darüber hinaus:
(3) Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.“
§ 87 Abs. 2 Z 6 lautet:
§ 87 Abs. 2 Z 8 lautet:
Dem § 87 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:
§ 90 Abs. 2 lautet:
„(2) Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde anstelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.“
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Verfahren, soweit nicht gerichtlich strafbar, Ordnungsstrafen bis zu 750 Euro auferlegen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten
(2) Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides kann die Aufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe mit Bescheid verhängen. Gegen diesen Bescheid kann wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
„Im Fall der Auflösung des Gemeinderats steht dem Bürgermeister zur Beratung ein Beirat zur Seite.“
„(4a) Legt der Bürgermeister sein Amt zurück, verliert er es oder ist er an der Amtsausübung verhindert, hat die Landesregierung einen Bediensteten des Landes zum Regierungskommissär zu bestellen.“
(1) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Gemeinde Parteistellung zu.“
Die im Burgenland bestehenden Interessensvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5 % der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10 % der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind, sind berufen, die Interessen der Gemeinden gegenüber dem Land zu vertreten. Diese Interessensvertretungen der Gemeinden sind vor der Erlassung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die allgemeine Gemeindeinteressen berühren, zu hören.“
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.“
„(5) § 47 Abs. 2 ist auf Amtsleiter, die vor dem 1. Jänner 2017 die Funktion als Bürgermeister ausgeübt haben, nicht anzuwenden.“
„(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, 3a und 3b, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 15a, 16 Abs. 1, § 18 Abs. 2, 3 und 5, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 22a, 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, 4 und 6, §§ 30, 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 3, §§ 33a, 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3, 3a, 4 und 6, § 38 Abs. 1a und 4, § 40 Abs. 2, 4 und 5, § 44 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 7, §§ 51, 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2, 3 bis 5, § 63 Abs. 3 und 3a, §§ 66, 66a Abs. 2, § 68 Abs. 3 und 5, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1, 2, 3a, 4a und 6, § 79 Abs. 1 und 2, §§ 81, 82 Abs. 4, §§ 86a, 86b, 87 Abs. 2, § 90 Abs. 2, §§ 92, 92a, 93 Abs. 4 und 4a, §§ 94, 95, 96 und 97 Abs. 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 5 Ehrungen durch die Stadt“ werden folgende Zeilen eingefügt:
b) Nach dem Eintrag „§ 7 Gemeinderat - Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer“ wird die Zeile „§ 7a Ersatzmitglieder“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 25 Umweltgemeinderat“ wird die Zeile „§ 25a Jugendgemeinderat“ eingefügt.
d) Der Eintrag zu § 64 lautet „Vermögensverzeichnis“.
e) Nach dem Eintrag „§ 84 Aufsichtsbehörde und Handhabung des Aufsichtsrechts“ wird die Zeile „§ 84a Aufsichtsbeschwerden“ eingefügt.
f) Nach dem Eintrag „§ 90 Ersatzvornahme“ wird die Zeile „§ 90a Ordnungsstrafen“ eingefügt.
g) Der Eintrag zu § 93 lautet „Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann“.
„Die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens hat mittels Bescheid des Stadtsenats zu erfolgen.“
„(5) Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(6) Berechtigungen zur Führung des Stadtwappens sind vom Stadtsenat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Stadtwappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.“
(1) Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Stadt die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(2) Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.
(1) Die Stadt kann sich mit anderen Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des § 5c entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden und der Stadt gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.
(2) Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und der Stadt auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Abs. 1) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung notwendig ist.
(3) Die Selbständigkeit der Stadt sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 5c Abs. 1 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft wird, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.
(6) Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(7) Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
(8) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 5b Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
(2) Die Satzung einer nach § 5b Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.
(1) Die Stadt kann zum Zwecke der Kooperation mit anderen Gemeinden untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.“
„(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:
(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2) In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.“
In § 9 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach § 7a)“ eingefügt.
In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gemeinderatsmitglieder“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach § 7a)“ eingefügt.
In § 10 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Mitglied des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglied nach § 7a)“ eingefügt.
In § 10 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „des Stadtsenats oder des Prüfungsausschusses.“ angefügt.
In § 10 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „eines Mitglieds des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieds nach § 7a)“ eingefügt.
In § 11 wird nach der Wortfolge „Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach § 7a)“ eingefügt.
In § 13 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „Arbeiten und Leistungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ ersetzt.
In § 15 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „nach Bedarf“ durch die Wortfolge „zumindest einmal in jedem Vierteljahr“ ersetzt.
Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere über Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.“
„(1) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Stadtsenatsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Stadtsenat - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Stadtsenats- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, heranzuziehen.“
„(1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen oder kann der Bürgermeister ein im Stadtbezirk wohnhaftes Mitglied des Stadtsenats zum Stadtbezirksvorsteher bestellen. In allen anderen Stadtbezirken kann der Bürgermeister ein im betreffenden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zum Stadtbezirksvorsteher bestellen. Für den Fall, dass sich kein im Stadtbezirk wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen, kann der Bürgermeister eine Person, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird, zum Stadtbezirksvorsteher bestellen.
(2) Der Stadtbezirksvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Stadtbezirksvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“
„(3) Wurde ein Umweltausschuss gemäß § 31 eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat bei den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt.“
(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Jugendgemeinderat darf im Zeitpunkt seiner Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
(3) Sofern vom Gemeinderat kein Jugendgemeinderat bestellt wird, muss der Bürgermeister einen Gemeindejugendreferenten bestellen. Zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im Zeitpunkt seiner Bestellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gemeindejugendreferent hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
(4) Der Gemeindejugendreferent kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung des Gemeindejugendreferenten vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“
In § 26 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
In § 26 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Arbeiten und Leistungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ ersetzt.
In § 26 Abs. 4 Z 5 wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 eingefügt:
In § 31 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Stadtbezirksvorsteher“ die Wortfolge „und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei“ eingefügt.
Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 7a.“
„(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, sooft es die Geschäfte erfordern, jedenfalls aber einmal in jedem Vierteljahr, einberufen.“
„(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach § 7a) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach § 7a) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit des Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.“
„(3a) Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied nach § 7a) des Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.“
„(4) Ist die Zustellung nach Abs. 3 nicht möglich, so ist die Einberufung beim Magistrat zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.“
„(6) Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.“
„(1a) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ den voraussichtlichen Termin der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.“
„Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung verlangen. Der Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts muss in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallen. Der Bürgermeister ist verpflichtet diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.“
„Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.“
„(4) Anfragen nach Abs. 3 können auch schriftlich beim Magistrat eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderats statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.
(5) Anfragen nach Abs. 3 und 4 sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Stadtverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.“
In § 43 Abs. 1 dritter Satz wird nach der Wortfolge „die Erlassung von Bescheiden“ die Wortfolge „oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten“ eingefügt.
Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.“
„(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.“
In § 44 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „binnen acht Tagen“ durch die Wortfolge „binnen weiterer acht Tage“ ersetzt.
In § 44 Abs. 5 wird die Wortfolge „drei Amtstage“ durch die Wortfolge „acht Tage“ ersetzt.
In § 44 Abs. 7 wird die Wortfolge „jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied“ durch das Wort „jedermann“ ersetzt.
In § 45 Abs. 1 wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „zu Beginn jeder Funktionsperiode“ eingefügt.
§ 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
„(7) Die Befangenheitsbestimmungen gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder nach § 7a.“
In § 49 erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „mindestens einmal jährlich“.
Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens 10 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von sechs Wochen zu entsprechen, sofern nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegenstehen.“
„(2) Das Eigentum der Stadt ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.“
„(3) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
(4) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.“
„Wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.“
„(2) Die Stadt kann weiters wirtschaftliche Unternehmungen errichten oder sich an solchen beteiligen, die in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden (ausgegliederte Unternehmungen).
(3) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn
(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Abs. 1, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.
(5) Bei Unternehmungen gemäß Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmungen vorzulegen ist.“
Das gesamte Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.“
„(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, vorgegeben werden.“
§ 66 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 66 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 14 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.“
„(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.
(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Voranschlags oder Voranschlagsentwurfes und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.“
In § 69 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „bestimmtes Anordnungsrecht“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
§ 70 Abs. 2 lautet:
„(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
„(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Stadt für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.“
In § 71 Abs. 3 wird die Wortfolge „über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011, LGBl. Nr. 72/2011)“ durch die Wortfolge „über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013,“ ersetzt.
§ 73 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.“
„(6) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Solange die Stadt über diese technische Möglichkeit nicht verfügt, kann die Datenübermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde ist dieser eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in schriftlicher Form vorzulegen.“
„Ist die Funktion des Kassenführers unbesetzt oder steht fest, dass der Kassenführer voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Kassenführer zu bestellen.“
„(1) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Stadt, einschließlich
„Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Methode nach d'Hondt) zu bestellen.“
„Mitglieder des Stadtsenats, der Kassenführer, der Stadtbezirksvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (§ 69 Abs. 1 und 2) zusteht, und Gemeindebedienstete dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.“
„(2) Die Überprüfung ist - ausgenommen im Fall von Abs. 2a - mindestens vierteljährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenführers vorzunehmen.“
„(2a) Die Überprüfung von Unternehmungen gemäß § 61 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, durch den Prüfungsausschuss entfällt, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Stadt vorzulegen.“
„(3a) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.“
„(4a) War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Diese Sitzung ist vom Obmann des Prüfungsausschusses innerhalb von acht Tagen einzuberufen und innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Der Prüfungsausschuss ist bei diesen Sitzungen beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“
„(6) Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.“
(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Stadt (des Gemeindeverbands), einschließlich
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Prüfbericht ist dem Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(1) Die Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen.
Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.“
„Auf Verlangen sind - gegebenenfalls gegen Ersatz der Kosten - Kopien auszufolgen.“
(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Abs. 3:
(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderats eingebracht, gilt darüber hinaus:
(3) Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.“
§ 85 Abs. 2 Z 6 bis 8 lautet:
Dem § 85 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:
§ 88 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.“
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Stadt sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.“
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Verfahren, soweit nicht gerichtlich strafbar, Ordnungsstrafen bis zu 750 Euro auferlegen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten
(2) Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides kann die Aufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe mit Bescheid verhängen. Gegen diesen Bescheid kann wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
(1) Die Stadt hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Stadt Parteistellung zu.“
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.“
„(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Abs. 4 bis 6, §§ 5a bis 5d, 6 Abs. 1, §§ 7a, 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 3, §§ 11, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, §§ 25a, 26 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 6, § 35 Abs. 1a und 4, § 37 Abs. 2, 4 und 5, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 7, §§ 49, 51 Abs. 4, § 59 Abs. 2 bis 5, § 61 Abs. 1 bis 5, §§ 64, 64a Abs. 2, § 66 Abs. 2 bis 5, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 bis 4, § 71 Abs. 3, § 73 Abs. 5 und 6, § 74 Abs. 1, § 76 Abs. 1, 2, 2a, 3a, 4a und 6, §§ 77 bis 79, 80 Abs. 4, §§ 84a, 85 Abs. 2, § 88 Abs. 2, §§ 90, 90a, 92 und 93 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“
Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 5 Ehrungen durch die Stadt“ werden folgende Zeilen eingefügt:
b) Nach dem Eintrag „§ 7 Gemeinderat Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer“ wird die Zeile „§ 7a Ersatzmitglieder“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag „§ 25 Umweltgemeinderat“ wird die Zeile „§ 25a Jugendgemeinderat“ eingefügt.
d) Der Eintrag zu § 63 lautet „Vermögensverzeichnis“.
e) Nach dem Eintrag „§ 83 Aufsichtsbehörde und Handhabung des Aufsichtsrechts“ wird die Zeile „§ 83a Aufsichtsbeschwerden“ eingefügt.
f) Nach dem Eintrag „§ 89 Ersatzvornahme“ wird die Zeile „§ 89a Ordnungsstrafen“ eingefügt.
g) Der Eintrag zu § 92 lautet „Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann“.
„Die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens hat mittels Bescheid des Stadtsenats zu erfolgen.“
„(5) Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(6) Berechtigungen zur Führung des Stadtwappens sind vom Stadtsenat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Stadtwappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.“
(1) Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Stadt die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(2) Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.
(1) Die Stadt kann sich mit anderen Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des § 5c entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden und der Stadt gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.
(2) Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und der Stadt auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Abs. 1) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung notwendig ist.
(3) Die Selbständigkeit der Stadt sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 5c Abs. 1 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft wird, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.
(6) Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(7) Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
(8) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 5b Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
(2) Die Satzung einer nach § 5b Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.
(1) Die Stadt kann zum Zwecke der Kooperation mit anderen Gemeinden untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs abschließen.
(2) Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.“
„(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:
(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2) In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.“
In § 9 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach § 7a)“ eingefügt.
In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gemeinderatsmitglieder“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach § 7a)“ eingefügt.
In § 10 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Mitglied des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglied nach § 7a)“ eingefügt.
In § 10 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „des Stadtsenats oder des Prüfungsausschusses.“ angefügt.
In § 10 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „eines Mitglieds des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieds nach § 7a)“ eingefügt.
In § 11 wird nach der Wortfolge „Mitglieder des Gemeinderats“ der Klammerausdruck „(Ersatzmitglieder nach § 7a)“ eingefügt.
In § 13 Abs. 3 Z 7 wird die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „Arbeiten und Leistungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ und die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
In § 15 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „nach Bedarf“ durch die Wortfolge „zumindest einmal in jedem Vierteljahr“ ersetzt.
Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere über Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.“
„(1) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Stadtsenatsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Stadtsenat - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Stadtsenats- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, heranzuziehen.“
„(1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen oder kann der Bürgermeister ein im Stadtbezirk wohnhaftes Mitglied des Stadtsenats zum Stadtbezirksvorsteher bestellen. In allen anderen Stadtbezirken kann der Bürgermeister ein im betreffenden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zum Stadtbezirksvorsteher bestellen. Für den Fall, dass sich kein im Stadtbezirk wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen, kann der Bürgermeister eine Person, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird, zum Stadtbezirksvorsteher bestellen.
(2) Der Stadtbezirksvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Stadtbezirksvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“
„(3) Wurde ein Umweltausschuss gemäß § 31 eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat bei den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt.“
(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Jugendgemeinderat darf im Zeitpunkt seiner Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
(3) Sofern vom Gemeinderat kein Jugendgemeinderat bestellt wird, muss der Bürgermeister einen Gemeindejugendreferenten bestellen. Zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im Zeitpunkt seiner Bestellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gemeindejugendreferent hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
(4) Der Gemeindejugendreferent kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung des Gemeindejugendreferenten vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.“
In § 26 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
In § 26 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Arbeiten und Leistungen“ durch die Wortfolge „Arbeiten, Lieferungen und Leistungen“ ersetzt.
In § 26 Abs. 4 Z 5 wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 eingefügt:
In § 31 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Stadtbezirksvorsteher“ die Wortfolge „und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei“ eingefügt.
Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 7a.“
„(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, sooft es die Geschäfte erfordern, jedenfalls aber einmal in jedem Vierteljahr, einberufen.“
„(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach § 7a) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach § 7a) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit des Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.“
„(3a) Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied nach § 7a) des Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.“
„(4) Ist die Zustellung nach Abs. 3 nicht möglich, so ist die Einberufung beim Magistrat zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.“
„(6) Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.“
„(1a) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ den voraussichtlichen Termin der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.“
„Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung verlangen. Der Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts muss in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallen. Der Bürgermeister ist verpflichtet diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.“
„Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.“
„(4) Anfragen nach Abs. 3 können auch schriftlich beim Magistrat eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderats statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.
(5) Anfragen nach Abs. 3 und 4 sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Stadtverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.“
In § 42 Abs. 1 dritter Satz wird nach der Wortfolge „die Erlassung von Bescheiden“ die Wortfolge „oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten“ eingefügt.
Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.“
„(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.“
In § 43 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „binnen acht Tagen“ durch die Wortfolge „binnen weiterer acht Tage“ ersetzt.
In § 43 Abs. 5 wird die Wortfolge „drei Amtstage“ durch die Wortfolge „acht Tage“ ersetzt.
In § 43 Abs. 7 wird die Wortfolge „jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied“ durch das Wort „jedermann“ ersetzt.
In § 44 Abs. 1 wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „zu Beginn jeder Funktionsperiode“ eingefügt.
§ 46 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
„(7) Die Befangenheitsbestimmungen gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder nach § 7a.“
In § 48 erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „mindestens einmal jährlich“.
Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens 10 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von sechs Wochen zu entsprechen, sofern nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegenstehen.“
„(2) Das Eigentum der Stadt ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.“
„(3) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
(4) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.“
„Wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.“
„(2) Die Stadt kann weiters wirtschaftliche Unternehmungen errichten oder sich an solchen beteiligen, die in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden (ausgegliederte Unternehmungen).
(3) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn
(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Abs. 1, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.
(5) Bei Unternehmungen gemäß Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmungen vorzulegen ist.“
Das gesamte Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.“
„(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, vorgegeben werden.“
§ 65 Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 65 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 14 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.“
„(4) Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.
(5) Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Voranschlags oder Voranschlagsentwurfes und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.“
In § 68 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „bestimmtes Anordnungsrecht“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
§ 69 Abs. 2 lautet:
„(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (Finanzierungssaldo) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
„(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Stadt für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.“
In § 70 Abs. 3 wird die Wortfolge „über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011, LGBl. Nr. 72/2011)“ durch die Wortfolge „über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013,“ ersetzt.
§ 72 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.“
„(6) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Solange die Stadt über diese technische Möglichkeit nicht verfügt, kann die Datenübermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger erfolgen. Über Verlangen der Aufsichtsbehörde ist dieser eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in schriftlicher Form vorzulegen.“
„Ist die Funktion des Kassenführers unbesetzt oder steht fest, dass der Kassenführer voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Kassenführer zu bestellen.“
„(1) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Stadt, einschließlich
„Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Methode nach d'Hondt) zu bestellen.“
„Mitglieder des Stadtsenats, der Kassenführer, der Stadtbezirksvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (§ 68 Abs. 1 und 2) zusteht, und Gemeindebedienstete dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.“
„(2) Die Überprüfung ist - ausgenommen im Fall von Abs. 2a - mindestens vierteljährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenführers vorzunehmen.“
„(2a) Die Überprüfung von Unternehmungen gemäß § 60 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, durch den Prüfungsausschuss entfällt, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Stadt vorzulegen.“
„(3a) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.“
„(4a) War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Diese Sitzung ist vom Obmann des Prüfungsausschusses innerhalb von acht Tagen einzuberufen und innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Der Prüfungsausschuss ist bei diesen Sitzungen beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“
„(6) Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.“
(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Stadt (des Gemeindeverbands), einschließlich
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Prüfbericht ist dem Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(1) Die Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen.
Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.“
„Auf Verlangen sind - gegebenenfalls gegen Ersatz der Kosten - Kopien auszufolgen.“
(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Abs. 3:
(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderats eingebracht, gilt darüber hinaus:
(3) Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.“
§ 84 Abs. 2 Z 6 bis 8 lautet:
Dem § 84 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:
§ 87 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.“
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Stadt sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.“
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Verfahren, soweit nicht gerichtlich strafbar, Ordnungsstrafen bis zu 750 Euro auferlegen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten
(2) Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides kann die Aufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe mit Bescheid verhängen. Gegen diesen Bescheid kann wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
(1) Die Stadt hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Stadt Parteistellung zu.“
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.“
„(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Abs. 4 bis 6, §§ 5a bis 5d, 6 Abs. 1, §§ 7a, 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 3, §§ 11, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, §§ 25a, 26 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 6, § 35 Abs. 1a und 4, § 37 Abs. 2, 4 und 5, § 42 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und 7, §§ 48, 50 Abs. 4, § 58 Abs. 2 bis 5, § 60 Abs. 1 bis 5, §§ 63, 63a Abs. 2, § 65 Abs. 2 bis 5, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 2 bis 4, § 70 Abs. 3, § 72 Abs. 5 und 6, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 1, 2, 2a, 3a, 4a und 6, §§ 76 bis 78, 79 Abs. 4, §§ 83a, 84 Abs. 2, § 87 Abs. 2, §§ 89, 89a, 91 und 92 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2014, wird wie folgt geändert:
1a. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören, ausgenommen davon sind die Mitglieder der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2. Diese dürfen am Wahltag auch einer anderen Wahlbehörde angehören.“
„(1) Die Gemeinden haben, um Wählern
„(1a) Im Fall nach Abs. 1 Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.
(1b) Im Fall nach Abs. 1 Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.“
In § 31 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „acht Wochen“ durch die Wortfolge „zehn Wochen“ ersetzt.
In § 31 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 wird die Wortfolge „44. Tag“ durch die Wortfolge „58. Tage“ ersetzt.
In § 34 wird die Wortfolge „34. Tage“ durch die Wortfolge „48. Tage“ ersetzt.
In den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „34. Tag“ durch die Wortfolge „48. Tage“ ersetzt.
In § 37 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „30. Tag“ durch die Wortfolge „44. Tage“ ersetzt.
In § 37 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „des 31. Tages“ durch die Wortfolge „des 45. Tages“ ersetzt.
In § 39 Abs. 3 vierter Satz wird die Wortfolge „fünf Wochen“ durch die Wortfolge „sieben Wochen“ ersetzt.
In § 42 Abs. 1 und 3 und § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „28. Tag“ durch die Wortfolge „42. Tag“ ersetzt.
§ 45 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts von der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat.“
„(2a) Die Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 55b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in § 66 Abs. 10 geregelt.“
In § 45 Abs. 3 wird die Wortfolge „spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.
In § 45 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.
§ 49 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1.
(3) Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde. Die Wahlzeit der Sprengelwahlbehörde mit weniger als 50 Wahlberechtigten endet eine Stunde vor der Wahlzeit der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde.“
„(4) Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.“
In § 50 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.
Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens eine Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 für jeden Ortsverwaltungsteil einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. Ebenso ist eine Stimmabgabe mit Wahlkarte nicht zulässig.
(2) Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und in der Rubrik „Anmerkung“ die Nummer des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler aufscheint, einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ in der Rubrik „Anmerkung“ im entsprechenden Wählerverzeichnis abgestrichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 51 bis 55 und § 66 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat gemäß § 66 Abs. 10 eine Niederschrift abzufassen.
(4) Anschließend hat die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts dem Bürgermeister zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am Wahltag sind diese Unterlagen der gemäß § 45 Abs. 2a bestimmten Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.“
In § 58 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.
§ 66 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 hat die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts in die Wahlurne der gemäß § 45 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, Z 6 und Z 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.“
„(10) Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, Z 6 und Z 7 und Abs. 2 Z 1 bis Z 3 und Z 6 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Die gemäß § 45 Abs. 2a bestimmte Wahlbehörde hat nach Abschluss der Wahlhandlung die vom Bürgermeister übergebenen Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 in die Wahlurne zu geben. Die Stimmzettel aus den vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Wahlkuverts sind ununterscheidbar in die Feststellung des Wahlergebnisses der nach § 45 Abs. 2a bestimmten Wahlbehörde einzubeziehen.“
„Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so sind § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ausdrücke „44. Tag” der Ausdruck „16. Tag” und anstelle des Ausdruckes „45. Tages” der Ausdruck „17. Tages” tritt; § 42 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Ausdruckes „42. Tag” der Ausdruck „14. Tag” tritt.“
„(8) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 2 sind auf die engere Wahl des Bürgermeisters nicht anzuwenden.“
In § 77 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.
§ 79 Abs. 1 letzter Satz entfällt; dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats ist auch das nach § 71 Abs. 6 erstgereihte Ersatzmitglied jeder Gemeinderatspartei einzuladen. Diese Sitzung ist innerhalb von acht Tagen nach der Einberufung abzuhalten.“
„(5) Inwieweit Ersatzmitglieder für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Gemeinderats bei den Sitzungen des Gemeinderats teilnahme- und stimmberechtigt sind, bestimmen die Gemeindeordnungen (Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Eisenstädter Stadtrecht 2003 und Ruster Stadtrecht 2003).“
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2013/19/EU zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 231, umgesetzt.“
„(7) § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 1a und 1b, § 31 Abs. 1 und 2, §§ 34, 35, 36, 37 Abs. 1, 2 und 3, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 2 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 50 Abs. 2, §§ 55b, 58 Abs. 1, § 66 Abs. 8 und 10, § 73 Abs. 6 und 8, § 77 Abs. 4, § 79 Abs. 1, § 91 Abs. 5 und § 109a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Der Bürgermeister hat mindestens einmal im Jahr“ durch die Wortfolge „Der Bürgermeister kann“ ersetzt.
Der bisherige Text des § 68 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 157i Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2016“ die Zeile „§ 157j Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 83/2016“ eingefügt.
In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die befristete“ durch die Wortfolge „Auch die befristete“ und die Wortfolge „ist nicht ausschreibungspflichtig“ durch die Wortfolge „ist ausschreibungspflichtig“ ersetzt.
In § 18 Abs. 8 erster Satz wird nach dem Wort „frei“ die Wortfolge „oder ruht die Funktion als Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter gemäß § 47 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003“ eingefügt.
Dem § 18 Abs. 9 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch im Fall des Ruhens der Funktion (§ 18 Abs. 8 erster Satz). In diesem Fall hat die Nachbesetzung befristet auf die Dauer des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters zu erfolgen.“
„(3) Im Fall des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters gemäß § 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 ist Abs. 2 erster Satz anzuwenden. Abs. 1 und 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.“
„(11) Für die Dauer des Ruhens der Funktion der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamts (§ 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003) ruht die für Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Funktionszulage sowie die für beamtete Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Verwendungszulage und Aufwandsentschädigung nach dem LBBG 2001.“
In § 134 Z 1 lit. b wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
§ 134 Z 1 lit. e und f lautet:
§ 134 Z 1 lit. g entfällt.
In § 134 Z 2 lit. c wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Wort „Dienstverträge“ wird die Wortfolge „sowie zur einverständlichen Lösung (§ 125 Abs. 1 Z 2) einschließlich des Abschlusses einer Abfertigungsvereinbarung (§ 130 Abs. 2 Z 7) und zur vorzeitigen Auflösung (§ 126) ihrer Dienstverhältnisse“ eingefügt.
In § 134 Z 2 lit. g wird die Wortfolge „sowie zur“ durch das Wort „zur“ und der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 134 Z 2 wird folgende lit. h angefügt:
Nach § 157i wird folgender § 157j eingefügt:
Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2017 begründet worden sind, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.“
„(11) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 8 und 9, § 20 Abs. 3, § 62 Abs. 11, §§ 134 und 157j in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz - Bgld. GBG, LGBl. Nr. 14/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2014, wird wie folgt geändert:
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:
In § 17 wird die Zahl „33“ durch die Zahl „37“ ersetzt.
In § 22 wird die Wortfolge „35 Euro“ durch die Wortfolge „1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2“ ersetzt.
§ 25 lautet:
Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnisses zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.“
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Angelobung schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Funktion haupt- oder nebenberuflich ausübt. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben.
(2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, die oder der gemäß Abs. 1 erklärt hat, die Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt ein um 25 % erhöhter Bezug nach § 6 für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 3 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion ist unzulässig, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister steuerpflichtige Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF. BGBl. I Nr. 77/2016, bezieht, die das Einkommen von geringfügigen beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, welche weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abzuführen haben, übersteigen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich von der hauptberuflichen Bürgermeisterin oder vom hauptberuflichen Bürgermeister alle erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen.
(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach § 6, wenn sie oder er
(1) Haben Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gemäß § 25b keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.“
„(8) §§ 6, 17, 22, 25, 25b und 25c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 17) an können die in den Wahlbehörden (§ 2) vertretenen Parteien und die oder der Bevollmächtigte des Antrags wegen Gesetzwidrigkeit schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde erheben. Die Ergebnisse sind gegebenenfalls nach Art und Ausmaß der unterlaufenen und erwiesenen Gesetzwidrigkeit zu berichten. Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die dazugehörigen Akten der Landeswahlbehörde vorzulegen, die das vorläufige Ergebnis mit Bescheid feststellt. Gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.“
„(3) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
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