Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Oberwart und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband
LGBLA_BU_20161129_79Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Oberwart und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und StaatsbürgerschaftsverbandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
79.Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 21. November 2016 über die Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Oberwart und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband
Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 21. November 2016 über die Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Oberwart und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband
Aufgrund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2014, wird verordnet:
(1) Die Gemeinden
(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2014, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Oberwart“ und hat seinen Sitz in Oberwart.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
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