Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Marktgemeinden Strem und Eberau
LGBLA_BU_20161125_76Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Marktgemeinden Strem und EberauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
76.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 2016 betreffend die Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Marktgemeinden Strem (KG 31004 Deutsch Ehrensdorf) und Eberau (KG 31026 Kulm)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 2016 betreffend die Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Marktgemeinden Strem (KG 31004 Deutsch Ehrensdorf) und Eberau (KG 31026 Kulm)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014, wird verordnet:
Die Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Strem (KG 31004 Deutsch Ehrensdorf) und der Marktgemeinde Eberau (KG 31026 Kulm) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Die Marktgemeinde Strem (KG 31004 Deutsch Ehrensdorf) und die Marktgemeinde Eberau (KG 31026 Kulm), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Güssing, werden derart geändert, dass die Grundstücke 1926/1, 1926/2, 1941/1, 1942/1 und 1942/2 der Marktgemeinde Eberau (KG 31026 Kulm) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Marktgemeinde Strem (KG 31004 Deutsch Ehrensdorf) eingegliedert, sowie die Grundstücke 125/1, 128/1, 128/2, 129/1, 132/1, 133/1, 136/1, 137/1, 140/1, 150/1, 151/1, 156/1, 157/1, 164/1, 165/1, 173/1, 1668/1, 1669/1, 1670/1, 1671/1, 1672/1, 1673/1 und 1674/1 der Marktgemeinde Strem (KG 31004 Deutsch Ehrensdorf) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Marktgemeinde Eberau (KG 31026 Kulm) eingegliedert werden.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.
(1) Die Verordnung LBGl. Nr. 76/2016 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 10 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Strem und bei der Marktgemeinde Eberau, bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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