Burgenländische Bauverordnung 2008, Änderung
LGBLA_BU_20161024_72Burgenländische Bauverordnung 2008, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
72.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 2016, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird [CELEX Nr. 32014L0033, 32014L0061]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 2016, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/2015, wird wie folgt geändert:
„(3) Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung, die Kontrolle, den Umbau und die Modernisierung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009), BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2014, sowie die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015), BGBl. II Nr. 280/2015, sinngemäß Anwendung. Zur Gewährleistung der Sicherheit rechtmäßig bestehender Aufzüge sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 sinngemäß anzuwenden.“
„(5) Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen, sofern ein Energieausweis vorhanden ist.
Für alle Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß der OIB-Richtlinie 6, Punkt 3., mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 250 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen und von Behörden genutzt werden, sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen.“
In § 34 Abs. 7 und 8 wird jeweils das Zitat „in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013“ ersetzt.
In § 36 Abs. 1 wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2015“ ersetzt und die Wortfolge „, die Richtlinie 6 in der Fassung 2015,“ entfällt.
In § 36 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „mit Ausnahme von Punkt 2.1.5. der OIB-Richtlinie 4“ eingefügt.
§ 36 Abs. 2 und 3 entfällt.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden, ausgenommen Einfamilienhäuser, sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mit jeweils mehr als vier Wohneinheiten, ist ein Zugangspunkt vorzusehen.
(3) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht:
§ 39 entfällt.
In § 40 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wortfolge „Personen mit Behinderungen“ ersetzt.
In § 42 Abs. 1 wird in der Z 2 der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 und 4 werden angefügt:
Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Diese Rechtsvorschrift wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2016/300/A).“
In der Überschrift zu § 43 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 24 Abs. 3, § 34 Abs. 5, 7 und 8, § 36 Abs. 1, §§ 37a, 40 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 4 sowie die Überschrift zu § 43 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 36 Abs. 2 und 3 und § 39.“
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