Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015, und des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2015, wird verordnet:
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015, und des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2015, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1 bis gv4 und a bis d. § 3 Abs. 2 und 3 Bgld. GemBG 2014 ist anzuwenden.
Mit der Grundausbildung sollen den Gemeindebediensteten nicht nur im Bereich des Fachwissens, sondern auch im Bereich des Methoden-, Handlungs- und Organisationswissens jene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Die Entwicklung der Gemeindebediensteten soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.