Auf Grund der §§ 7 und 8 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, wird verordnet:
LGBLA_BU_20160706_51Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 7 und 8 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2000, wird wie folgt geändert:
„Änderungen bestehender Keller, die einer nachhaltigen touristischen Nutzung dienen, sind mit Ausnahme der in der Anlage A dargestellten Gebiete zulässig, wenn die touristische Nutzung in Zusammenhang mit dem im ortsüblichen Ausmaß und in ortsüblicher Weise bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Anlage A bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.“
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