Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz - Bgld. EU-BA-G
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4.Gesetz vom 28. Jänner 2016 über allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie im Burgenland (Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz - Bgld. EU-BA-G) (XXI. Gp. RV 211 AB 239) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32009L0050, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]
Gesetz vom 28. Jänner 2016 über allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie im Burgenland (Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz - Bgld. EU-BA-G)
Der Landtag hat beschlossen:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf landesgesetzlich geregelte Berufe und auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz oder als deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in Drittstaaten, sofern diese Qualifikationen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, erworben haben.
(1) Der gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz - Bgld. LDLG, LGBl. Nr. 81/2011, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtete einheitliche Ansprechpartner übt diese Funktion auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.
(2) Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.
(3) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 2 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
(5) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 2 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende oder den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(6) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 2 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der oder des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende oder den Einschreitenden an diese zu verweisen.
(7) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin oder den Einschreiter an die zuständige Stellen oder Behörden zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner Auskunftsersuchen einer einschreitenden Person den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Behörde hat der einschreitenden Person auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zu erteilen.
(2) Die Behörde hat Anfragen gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten und die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Einschreiterin oder der Einschreiter
(2) Abs. 1 hindert die Behörde nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist.
(3) Einschreiterinnen oder Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 E-Government-Gesetz zu bestätigen.
(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz verpflichtet und haben diesen Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.
(2) Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere:
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
(1) Die jeweils zuständige Behörde hat in den gesetzlich geregelten Fällen im Wege der Verbindungsstelle die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz, sobald diese am EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) teilnimmt, über einen Berufsangehörigen, dem von einer Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten.
(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss folgender Daten zu übermitteln:
(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.
(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz binnen drei Tagen nach Vorliegen einer rechtskräftig gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.
(5) Die Behörde hat die betroffene Berufsangehörige oder den betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und 4 zu informieren. Diese oder dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten nach diesem Abschnitt hat über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 1, zu erfolgen.
(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
(4) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(5) Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 und 4 gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden.
(2) Behörde im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Durch dieses Gesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:
Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.
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