Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993, Änderung
LGBLA_BU_20151210_58Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
58.Gesetz vom 19. November 2015, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert wird (XXI. Gp. RV 132 AB 156) [CELEX Nr. 32009L0050, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0025]
Gesetz vom 19. November 2015, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert wird
Der Landtag hat in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 157/2013, beschlossen:
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 11a Ausbildungseinrichtungen“ die Einträge „§ 11b Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen“ und „§ 11c Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen“ eingefügt.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 14b Ausbildungsversuche“ der Eintrag „§ 14c Berufsbezeichnung der Facharbeiterin oder des Facharbeiters“ eingefügt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 21 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten“ der Eintrag „§ 21a Berufsbezeichnung der Meisterin oder des Meisters“ eingefügt.
§ 1 Abs. 1 lit. b lautet:
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.“
Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
„(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.“
(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 76 bis 94h LArbO entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten oder Ausbilderinnen und Ausbildern ist die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.
(3) Fachlich geeignet sind Personen, die
(4) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch die Eigentümerin oder den Eigentümer geleitet oder erfüllt die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3, kann eine Anerkennung als lehrberechtigte Person nur dann erfolgen, wenn im Betrieb eine fachliche geeignete Dienstnehmerin oder ein fachlich geeigneter Dienstnehmer oder eine sonst fachlich geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder).
(5) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb oder einer anderen geeigneten oder ermächtigten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
(6) Die ergänzende Ausbildung darf höchstens zwölf Monate betragen.
(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die ergänzende Ausbildung bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei der Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag, in dem die Durchführung einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vereinbart wird, nur genehmigen, wenn dieser Betrieb oder diese Einrichtung die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt.
(8) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 7 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
(9) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Anerkennung eines Betriebes als Lehrbetrieb festzustellen, ob in diesem eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 24 Abs. 1a erfolgen kann. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
(10) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen und Ausbildern einzuhalten:
Weiters darf jede im Betrieb beschäftigte, fachlich einschlägig ausgebildete Person höchstens zwei Lehrlinge ausbilden.“
„(1) Die Anerkennung als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen und erfolgt durch diese nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bis 4 eingehalten werden.“
In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 6“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
Dem § 11a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.“
(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie oder er ist verpflichtet,
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte oder jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wird.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung
(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.
(3) Die Lehrberechtigte oder der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.“
In § 13 Abs. 1 Z 3 wird die Zahl „140“ durch die Zahl „200“ ersetzt.
§ 13 Abs. 4 entfällt.
§ 14 lautet:
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Person zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zuzulassen, wenn diese Person das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt vor, wenn die Person nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt und einen Vorbereitungskurs von mindestens 200 Unterrichtsstunden erfolgreich besucht hat.“
In § 14b Abs. 5 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder eine die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzende Ausbildung (§ 15 Abs. 1) berechtigt je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
„(1) Die Lehre und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter werden ersetzt durch
„(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Abs. 1 Z 2) näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich.“
„(5) Ist eine Verordnung nach Abs. 4 nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag, nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- und Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich, mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungsreinrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und die Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter ersetzt.“
„(3) Bei Personen gemäß § 18c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 18a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 18b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Lehrverhältnisse gemäß § 18a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 18a Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 18b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 18b im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages oder des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.“
„(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die in § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.“
In § 18e Abs. 1 Z 2 (neu) wird das Wort „Bundessozialamts“ durch das Wort „Sozialministeriumservices“ ersetzt.
In § 18f Abs. 1 wird das Wort „Bundessozialamt“ durch das Wort „Sozialministeriumservice“ ersetzt.
§ 18g Abs. 1 lautet:
„(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einer oder einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin oder Experten des betreffenden Berufsbereichs und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder einer sonst geeigneten Einrichtung statt.“
„(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.“
„Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 6 in ein Lehrverhältnis nach § 18a oder in ein Ausbildungsverhältnis nach § 18b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 18c Z 4 entfallen.“
§ 18j entfällt.
§ 19 lautet:
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat folgende Personen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zuzulassen, wenn sie
„§ 20
Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
Die Landesregierung hat nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden Befähigung eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zur Meisterin oder zum Meister zu erteilen, wenn die nachsichtswerbende Person
(1) Eine Prüfung zur Meisterin oder zum Meister gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Hausarbeit für die Meisterin oder den Meister ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Meisterin oder zum Meister berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
„(1a) In der Ausbildungsordnung können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden, die entsprechend der Anerkennung als Lehrbetrieb durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Festlegung des Inhaltes und der Bezeichnung eines Schwerpunktes die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter oder zur Meisterin oder zum Meister ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.“
In § 26 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „wer mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten verheiratet“ durch die Wortfolge „wer Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten“ ersetzt.
§ 32a lautet:
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Richtlinien sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(4) § 15 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 gilt für Absolventinnen und Absolventen von mindestens dreijährigen pflichtschulersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011/2012.
(5) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 als anerkannte Lehrberechtigte oder anerkannter Lehrberechtigter oder Ausbilderin oder Ausbilder von Lehrlingen fachlich geeignet sind, sind weiterhin zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet.
(6) Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.
(7) Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Meister der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, haben die Berufsbezeichnung „Meisterin ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ oder „Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ zu führen.“
„§ 33a
Umsetzungshinweise
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
„(3) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 2, §§ 4, 7 Abs. 9, §§ 8, 9 Abs. 1 und 3, § 11a Abs. 1, §§ 11b und 11c, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs. 1, §§ 14, 14b Abs. 5, §§ 14c, 15 Abs. 1, 4 und 5, § 18d Abs. 3 bis 6, § 18e Abs. 1 und 2, § 18f Abs. 1, § 18g Abs. 1 und 3, § 18h Abs. 1, §§ 19, 20, 21a, 24 Abs. 1a, § 26 Abs. 2, §§ 32a, 33 Abs. 4 bis 7 und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 13 Abs. 4 und § 18j.“
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