Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates
LGBLA_BU_20151210_57Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des LandesschulratesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
57.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2015 über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2015 über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Burgenländischen Schulaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird verordnet:
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates gebührt als Reisekostenentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums die gleiche Vergütung, wie sie Landesbediensteten gemäß dem 3. Hauptstück (Reisegebührenrecht) des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung, zusteht.
(2) Bei nachgewiesenem Verdienstentgang ist überdies eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 17 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2014, zuzuerkennen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. April 1992 über die Reisekostenentschädigung des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates und der Kollegien der Bezirksschulräte, LGBl. Nr. 34/1992, außer Kraft.
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