17. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
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46.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (17. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)
(XXI. Gp. RV 66 AB 97)
Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (17. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2014, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 88 lautet:
b) Der Eintrag zu § 95a lautet:
c) Der Eintrag zu § 192 lautet:
§ 10 Abs. 3 Z 2 entfällt.
§ 12 Abs. 2 lautet:
„(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
In § 21 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.
In § 59 Abs. 9 Z 1 entfällt der Beistrich.
In § 70 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „nach dem Bgld. MVKG“ die Wortfolge „oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften“ eingefügt.
In § 81 Abs. 1 wird die Zeitangabe „28 Jahren“ jeweils durch die Zeitangabe „25 Jahren“ ersetzt.
§ 81 Abs. 6 lautet:
„(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist das Besoldungsdienstalter zu verstehen.“
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Bgld. MVKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.“
In § 97 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „ein Bundessozialamt“ durch die Wortfolge „das Sozialministeriumservice“ ersetzt.
In § 97 Abs. 3 werden die Wortfolge „einem Bundessozialamt“ und „vom Bundessozialamt“ jeweils durch die Wortfolge „vom Sozialministeriumservice“ ersetzt.
In § 118a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V,“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ eingefügt.
14.§ 125 Abs. 2 lautet:
„(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“
„(4) Auf die am 31. Oktober 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 81) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 28 Jahre, in den Fällen des § 189 Abs. 4 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015 geltenden Fassung 25 Jahre, nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 9 LBBG 2001) sind auf die vor Erreichen des höheren Urlaubsausmaßes liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.“
Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. November 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 199 Abs. 2 Z 16 lit. b wird das Zitat „§§ 88, 95 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Z 2“ durch das Zitat „§§ 88, 120 Abs. 3 Z 2“ ersetzt.
In § 199 Abs. 2 wird am Ende der Z 16 der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 wird angefügt:
In Anlage 1 Z 1.1. lit. b wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
In Anlage 1 wird nach Z 1.1. folgende Z 1.1a. eingefügt:
„1.1a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.1. wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.1. lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.“
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