Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20151030_44Burgenländisches Raumplanungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
44.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 77 AB 107) [CELEX Nr. 32012L0018]
Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz - Bgld. RPG)“
„Insbesondere das Preisniveau für Bauland ist auf einem für die Bevölkerung leistbaren Niveau zu halten. Das Unterbinden von spekulativem Horten von Bauland ist dafür ein wesentlicher Ansatz.“
In § 4 Abs. 1 wird im zweiten Satz das Wort „dreizehn“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde, eine Erklärung im Sinne des § 18 Abs. 2b vorliegt und keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur bewirkt wird, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates vom Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen zwei Wochen ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates beim Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß § 5 Abs. 1 verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Beirat als zur Genehmigung empfohlen.“
„Bei der Bedachtnahme auf Maßnahmen des Landes sind insbesondere die sich aus § 1 ergebenden überörtlichen Interessen zu berücksichtigen.“
In § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. 01. 1997 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003 S. 97“ durch die Wortfolge „2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 27. 07. 2012 S. 1“ ersetzt.
In § 14 Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „und Sondergebiete.“ durch die Wortfolge „Sondergebiete und Baugebiete für förderbaren Wohnbau.“ ersetzt.
In § 14 Abs. 3 lit. d wird die Wortfolge „96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003 S. 97“ durch die Wortfolge „2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 27. 07. 2012 S. 1“ ersetzt.
Dem § 14 Abs. 3 wird folgende lit. i angefügt:
In § 14d Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „jeweils letzte Volkszählung“ durch den Satz „Der Einwohnerstand bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria gemäß § 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 17/2015, ermittelten Bevölkerungsstand.“ ersetzt.
In § 14d Abs. 4 lit. d entfällt die Wortfolge „das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn“.
§ 14d Abs. 4 lit. e lautet:
In § 18 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „acht“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Nach § 18 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben.
(2b) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Gutachten spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
„(4) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.“
In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „des § 79 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wortfolge „der §§ 86 ff Bgld. Gemeindeordnung 2003“ ersetzt.
Im Einleitungssatz zu § 28a wird nach dem Wort „Gemeinschaften“ die Wortfolge „bzw. Union“ eingefügt und Z 1 lautet:
Die Überschrift zu § 29 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
„(4) Der Titel, § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 6, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3, § 14d Abs. 2 und 4, § 18 Abs. 2 bis 2b und 4, § 28 Abs. 2, § 28a und die Überschrift zu § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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