Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung - GeOL
LGBLA_BU_20150714_35Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung - GeOLGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
35.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Juli 2015, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOL)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Juli 2015, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOL)
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG und der Art. 55, 59 und 60 L-VG wird verordnet:
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus und verwaltet das Landesvermögen sowie die in der Verwaltung des Landes stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten.
(2) Die Landesregierung besorgt die ihr zustehenden Verwaltungsgeschäfte in den Angelegenheiten des § 2 durch das Kollegium, in allen anderen Angelegenheiten durch ihre nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen verantwortlichen Mitglieder.
(1) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
(2) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:
In der Referatseinteilung, die unmittelbar nach der Wahl der Landesregierung zu beschließen ist, werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Verwaltungsgeschäfte auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt. Die Referatseinteilung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 2 - die Grundlage für die Zuständigkeit der Mitglieder der Landesregierung zur Erledigung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten.
(1) Die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung durch den Landeshauptmann-Stellvertreter geführt.
(2) In der Referatseinteilung (§ 3) können jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt werden, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(3) Wenn in der Referatseinteilung gemäß Abs. 2 Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes von einem Mitglied der Landesregierung geführt werden, kann eine solche Zusammenlegung nur mit der im § 11 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit abgeändert werden.
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel alle zwei Wochen an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tage statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls den Entfall einer regelmäßigen Sitzung verfügen oder eine solche Sitzung auf einen anderen Tag verschieben.
(2) Die Einladung der Mitglieder der Landesregierung zu den Sitzungen erfolgt durch die Übermittlung der Tagesordnung. Die Tagesordnung einer ordentlichen Regierungssitzung muss den Regierungsmitgliedern mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung vorliegen. Es ist Vorsorge zu treffen, dass jeder in der Landesregierung vertretenen Fraktion der Wortlaut der Anträge zugleich mit der Aussendung der Tagesordnung bekannt wird. Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen von der Einhaltung der 24-stündigen Frist absehen.
(3) Die Tagesordnung der Regierungssitzung wird mit der in Abs. 4 genannten Einschränkung durch den Landeshauptmann bestimmt. Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm beauftragter Bediensteter des Landes hat die Regierungssitzungen vorzubereiten. Soweit Geschäftsstücke in der nächsten ordentlichen Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen sie spätestens am 2. Arbeitstag vor dem Sitzungstermin bei der Landesamtsdirektion eingelangt sein. Anträge, die in einer außerordentlichen Regierungssitzung behandelt werden sollen und dem Landeshauptmann zugleich mit dem Verlangen nach der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung bekanntgegeben werden, sind dem Landesamtsdirektor so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung zeitgemäß innerhalb der vorgesehenen Fristen veranlasst werden kann.
(4) Der Landeshauptmann kann die Landesregierung außerhalb des für Sitzungen bestimmten Tages auch zu außerordentlichen Sitzungen einladen. Er hat zu einer solchen Sitzung einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Landesregierung dies mit Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. In diesem Falle hat der Landeshauptmann die von den Antragstellern gewünschte Tagesordnung zu berücksichtigen. Die Sitzung ist spätestens an dem dem Antrag folgenden dritten Arbeitstag anzusetzen. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung hat der Landeshauptmann die Mitglieder der Landesregierung spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Mit Einverständnis aller Regierungsmitglieder kann ein anderer Termin für die außerordentliche Regierungssitzung festgelegt und kann auch von der Einhaltung der 48-stündigen Frist abgesehen werden.
(5) Die Landesregierung kann vereinbaren, dass während der Monate Juli und August Sitzungen nur in dringenden Fällen stattfinden.
(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz und sorgt für einen geregelten Ablauf.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
Die Landesregierung ist, abgesehen vom Falle des § 11, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller ihrer Mitglieder beschlussfähig.
(1) In den Regierungssitzungen werden grundsätzlich nur Geschäftsstücke behandelt, die vom Amt der Landesregierung ausgearbeitet und mit einem Antrag oder Erledigungsentwurf des zuständigen Regierungsmitgliedes versehen sind. Die Mitglieder der Landesregierung haben die in einer Sitzung zu behandelnden Anträge oder Erledigungsentwürfe schriftlich in der durch die Büroordnung bestimmten Form einzubringen und auf die elektronische Tagesordnung zu stellen. Der Antrag ist eigenhändig zu unterfertigen und mit Datum zu versehen.
(2) Anträge in Angelegenheiten der Durchführung der gemeinsamen regionalen gewerblich-industriellen Wirtschaftsförderung von Bund und Land Burgenland sind innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der vom Landeshauptmann unterfertigten Förderungsentscheidung beim zuständigen Referenten dem Landesamtsdirektor zur Vorbereitung der Regierungssitzung zuzuleiten. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Zuleitung geht die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über.
(3) Die Sitzungsstücke sind vor Einbringung in die Regierungssitzung jenen Mitgliedern der Landesregierung zur Einsichtnahme zuzusenden, deren Referat von der beabsichtigten Regelung mitbetroffen wird (Korreferat). Um das Zustandekommen eines Beschlusses nicht zu verzögern, haben die Regierungsmitglieder ihre Einsichtsbemerkungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Einlangen des Aktes, anzubringen.
(4) Soweit ein Antrag die Bewilligung von durch Beschluss des Landtages zugewiesenen Krediten bezweckt, ist auf dem diesbezüglichen Geschäftsstück vor Einbringung in die Regierungssitzung die Bestätigung der Landesbuchhaltung über das Vorhandensein des Kredites einzuholen.
(5) Anträge, die bis zum Ausscheiden eines Mitgliedes der Landesregierung aus seiner Funktion noch nicht behandelt worden sind, können einer Beschlussfassung nicht mehr zugeführt werden.
(1) In den Sitzungen der Landesregierung verliest der Vorsitzende die in der Tagesordnung aufgenommenen, der gemeinsamen Beratung unterliegenden Anträge. Jedes Mitglied der Landesregierung ist in seinem Geschäftsbereich berechtigt und über Ersuchen eines anderen Regierungsmitgliedes verpflichtet, hinsichtlich der von ihm eingebrachten Anträge zu referieren.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Vorträge, ihm steht das Recht zu, die Verhandlung über einen Gegenstand bis zur nächsten Sitzung zu vertagen. Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn und während der Behandlung seines Antrages diesen zurückzuziehen oder nach Beginn der Behandlung die Vertagung eines Gegenstandes zu beantragen.
(3) Nach jedem Vortrag folgt allenfalls die mündliche Erörterung des Gegenstandes durch jene Mitglieder der Landesregierung, welche hiezu das Wort verlangen. Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Regierungsmitglieder. Am Ende der Erörterung erhält der Berichterstatter das Schlusswort.
(4) Dringende Anträge können von den Mitgliedern der Landesregierung (Referenten) auch während der Sitzung eingebracht werden. Die Landesregierung beschließt ohne Wechselrede, ob diese Anträge noch in derselben Sitzung behandelt werden sollen.
(5) Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung steht es frei, an einzelne Mitglieder der Landesregierung Anfragen zu richten, die Landesregierung über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu setzen oder auch die Meinung der Landesregierung über das Verhalten in einer Angelegenheit einzuholen. Die Beantwortung von Anfragen, welche den selbständigen Wirkungsbereich des Landes betreffen, darf nicht abgelehnt werden und hat spätestens in der übernächsten Sitzung der Landesregierung zu erfolgen.
(1) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil und hat überdies bei Stimmengleichheit das Recht der Dirimierung.
(2) Wenn sich zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zu Wort meldet, so gilt der Antrag als angenommen. Sonst hat die Abstimmung durch Erhebung der Hand stattzufinden. Die anwesenden Regierungsmitglieder dürfen sich der Abstimmung nicht enthalten.
(3) Der Vorsitzende stellt bei Mehrheitsbeschlüssen das Stimmenverhältnis fest. Er kann auch eine namentliche Abstimmung anordnen; er muss dies tun, wenn es von einem anderen Regierungsmitglied verlangt wird.
Beschlüsse, mit denen
(1) Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch die Bewilligung erhalten, über den Gegenstand der Beratungen und die gefassten Beschlüsse eine Aussendung zu veröffentlichen. Diese darf jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Landesregierung keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm bevollmächtigter qualifizierter rechtskundiger Bediensteter des Landes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen auf die Teilnahme der Regierungsmitglieder beschränken. In diesen Fällen hat der Vorsitzender ein Regierungsmitglied mit der Fortführung der Niederschrift zu betrauen.
(3) Der Vorsitzende kann verfügen, dass den Regierungssitzungen Bedienstete des Landes oder auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Lande stehende Sachverständige beigezogen werden. Mit Zustimmung des zuständigen Regierungsmitgliedes kann der Vorsitzende die Erstattung des Berichtes durch Landesbedienstete in einzelnen Fällen zulassen.
(4) Den Sitzungen der Landesregierung kann ein Schriftführer beigezogen werden.
Jedem Mitglied der Landesregierung steht das Recht zu, nach Aussendung der Tagesordnung (§ 5 Abs. 2 bzw. 3) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.
(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Sitzungsniederschrift hat zu enthalten:
(3) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, die Gründe seiner Meinung innerhalb dreier Tage schriftlich zu überreichen. Diese Äußerungen werden den Niederschriften beigelegt.
(4) Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten Sitzung zur Einsicht aufzulegen und, wenn gegen sie kein Einspruch erfolgte, vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu beurkunden.
(1) Die Beschlussfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufwege erfolgen. Ein solcher Beschluss ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mindestens zwei Drittel aller Regierungsmitglieder durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück zugestimmt haben.
(2) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines solchen Beschlusses ist vom Landesamtsdirektor zu beurkunden.
(3) Die erfolgte Beschlussfassung ist allen Regierungsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
(4) Folgende Angelegenheiten dürfen nicht im Umlaufweg beschlossen werden:
(1) Das Zustandekommen eines Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung, sei es, dass ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, und die Tatsache des Zurückziehens eines Antrages oder der Vertagung der Beschlussfassung über einen Antrag eines Regierungsmitgliedes wird vom Landesamtsdirektor durch die Beisetzung seiner Unterschrift auf der Niederschrift beurkundet. Selbiges ist unmittelbar nach dem Zustandekommen des Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung vom Landesamtsdirektor oder einem von ihm hiezu bevollmächtigten Bediensteten des Landes auf dem Geschäftsstück zu vermerken.
(2) Die Ausfertigung der Beschlüsse steht in der Regel dem zuständigen Regierungsmitglied zu.
(3) Im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen und Kundmachungen der Landesregierung sind von dem nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.
(1) Die Sitzungen und damit zusammenhängende Beratungen der Landesregierung sind vertraulich. Die Mitglieder der Landesregierung sowie alle weiteren Anwesenden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Amtsverschwiegenheit). Das Grundrecht auf Datenschutz ist einzuhalten. Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt (Art. 62 L-VG).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung unverändert fort.
(3) Zur Ermöglichung der Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung verfügt werden.
Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlussfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen und auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten.
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bestimmt das Mitglied der Landesregierung mittels schriftlicher Bevollmächtigung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied es sich im Falle seiner Dienstverhinderung vertreten lassen will.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut der Landeshauptmann im Falle der Verhinderung des nach der Referatseinteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) über Antrag desselben ein anderes Mitglied der Landesregierung mit dessen Vertretung.
Wenn auf Grund der Referatseinteilung ein Gegenstand mit einem Korreferenten zu behandeln ist, so sind alle diesen Gegenstand betreffenden Erledigungsentwürfe, die vom Hauptreferenten unterfertigt werden, vor Abfertigung auch dem Korreferenten zur Unterzeichnung vorzulegen. Wenn dieser mit dem Erledigungsantrag nicht einverstanden ist, muss der Gegenstand in eine Sitzung der Landesregierung gebracht werden. Der Hauptreferent hat in der Sitzung seinen Antrag vorzulegen, wonach der Korreferent seinen Standpunkt vertreten kann.
Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt mit Ausnahme der im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse, der Landeshauptmann.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag vor Ablauf des Finanzjahres einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Art. 37 Abs. 1 L-VG).
(2) Die Landesregierung hat sich bei der Bewilligung der Landesausgaben genau an den vom Landtag beschlossenen Voranschlag zu halten.
(3) Die Landesregierung hat die jeweilig zu Zahlungen nicht erforderlichen Gelder fruchtbringend anzulegen. Sie kann diese Gelder entweder bei einem Kreditinstitut verzinslich anlegen oder sie zum Ankauf von Effekten, die von einem Kreditinstitut herausgegeben wurden, oder von öffentlichen Fondspapieren mit bestimmter Verfallsfrist verwenden. Dabei ist risikoavers vorzugehen.
(4) Gelder, die durch Beschluss des Landtages zur bleibenden Kapitalanlage bestimmt sind, dürfen nur mit genauer Beobachtung der hiefür vom Landtag gegebenen Aufträge fruchtbringend angelegt werden. Verfügbare Gelder dürfen ohne Zustimmung des Landtages nicht zu bleibenden Kapitalanlagen benützt werden.
(5) Alle Geschäftsstücke über Verfügungen der Landesregierung, durch die Landesmittel in Anspruch genommen werden, sind, soferne ein Sitzungsbeschluss erforderlich ist, vor der Beschlussfassung, sonst aber vor Genehmigung dem Finanzreferenten zur Kenntnis zu bringen. In gleicher Weise sind auch Geschäftsstücke, die den Landesvoranschlag, ein Voranschlagsprovisorium und Landeshaftungen betreffen, zu behandeln. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die im Abs. 6 bezeichneten Ausgaben. Der Finanzreferent überprüft, ob die beabsichtigte Verfügung im Sinne des Voranschlages gelegen und im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Ausgaben sowie auf den jeweiligen Stand der zur Verfügung stehenden Mittel zulässig ist.
(6) Ausgaben zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 Z 17) auf Grund von Beschlüssen der Landesregierung sowie solche Ausgaben, die zur Bestreitung der laufenden Amtserfordernisse notwendig sind, werden gegen nachträgliche Anzeige an den Finanzreferenten verfügt. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 8 Abs. 2.
(7) Soweit die Geschäftsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, bleibt die Landeshaushaltsordnung bis auf weiteres in Geltung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. März 1969, mit der die Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird (GeOL), LGBl. Nr. 11/1969, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2003, außer Kraft.
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