Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität der südburgenländischen Tiefengrundwässer
LGBLA_BU_20150709_33Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität der südburgenländischen TiefengrundwässerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
33.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Juni 2015, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität der südburgenländischen Tiefengrundwässer erlassen wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Juni 2015, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität der südburgenländischen Tiefengrundwässer erlassen wird
Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:
(1) Für die in der Anlage 1, Verzeichnis der Gemeinden, genannten, im Grundwassergebiet liegenden Katastralgemeinden mit betroffenem Flächenanteil und durch Anlage 1, Koordinatenverzeichnis, mittels Koordinaten der nördlichen Grenzlinie begrenzten Gemeindegebiete wird ein Regionalprogramm zum Schutz der Tiefengrundwässer erlassen. Die parzellenscharfe Abgrenzung ergibt sich durch Verbindung der angegebenen Koordinaten in nummerisch aufsteigender Reihenfolge. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Geltungsbereich, ist die Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(2) Die deklarative planliche Abgrenzung des Widmungsgebietes gemäß § 1 erfolgt durch Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 500 000 (Anlage 2) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 200 000 (Anlage 3).
Ziele dieser Verordnung sind die Sicherung der Qualität und Quantität der burgenländischen Tiefengrundwässer (guter Zustand) und die Festlegung eines Gebietes, das - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet ist.
(1) Bei der Handhabung von § 10 Abs. 2 und 3, §§ 21, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, sind maßgebend:
(2) Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser besteht ausschließlich bei:
(3) Im Interesse fachgerechter Erschließung von Tiefengrundwasser sind jedenfalls folgende Rahmenbedinungen einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung mit dieser bei der für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften Oberwart, Güssing und Jennersdorf während der Amtsstunden zu öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e.government.bgld.gv.at abrufbar.
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