Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, Änderung
LGBLA_BU_20150306_13Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz vom 26. Februar 2015, mit dem das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008 und der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2009, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Landesregierung hat sich zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 dieses Gesetzes der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG zu bedienen, welche sich mittelbar zu 100% im Eigentum des Landes befindet. Der Gesellschaftsvertrag der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG hat im Unternehmensgegenstand als Zweck der Gesellschaft die Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 des Landes Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG zu bestimmen.
(2) Die Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG ist in Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgaben mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2, insbesondere der Begutachtung, der Abwicklung und der Kontrolle, zu betrauen, dabei sind Förderungsansuchen oder sonstige Unterlagen, die als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können, bei dieser Gesellschaft einzubringen. Die Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG hat dafür Vorschläge der Förderkommission einzuholen. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und die vom Förderungswerber vorzulegenden Unterlagen sind von der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG in Richtlinien festzulegen.“
„(3) Die Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 obliegt der Landesregierung. Die Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 bis 5 und die Durchführung aller Maßnahmen im Sinne des § 5 obliegt der WiBuG, die sich dabei auch anderer Rechtsträger bedienen kann. Sämtliche Entscheidungen erfolgen unter Beachtung der Zielsetzungen der §§ 1 und 2 und der Schwerpunkte des § 3.“
(1) Die Förderkommission hat für die Gewährung von Förderungen Vorschläge über die einzelnen Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 Z 1 und Z 2 zu erstatten.
(2) Die Förderkommission besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Der Förderkommission gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(4) Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Finanzangelegenheiten, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied gemäß Abs. 3 Z 2 zu bestellen.
(5) Der Vorsitzende der Förderkommission ist der Landeshauptmann. Im Falle seiner Verhinderung führt das gemäß Abs. 3 Z 2 zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz.
(6) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 5 und 6 und deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Ebenso sind die Ersatzmitglieder der übrigen Mitglieder der Förderkommission auf Vorschlag der jeweiligen Mitglieder (Abs. 3 Z 1 bis 4) von der Landesregierung zu bestellen.
(7) Die Förderkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung das gemäß Abs. 5 zuständige Mitglied der Landesregierung und mindestens drei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Vorschläge sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Aufgaben der Förderkommission sind:
(9) Die näheren Bestimmungen über die Behandlung der Förderungsfälle und insbesondere die Einberufung und Durchführung der Sitzungen werden in einer Geschäftsordnung, die sich die Förderkommission zu geben hat, getroffen.“
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