Landarbeitsordnung 1977, Änderung
LGBLA_BU_20150306_12Landarbeitsordnung 1977, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz vom 26. Februar 2015, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird
Der Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, beschlossen:
Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt 1 wird nach dem Eintrag „§§ 1 bis 5“ folgender Eintrag eingefügt:
b) Im Abschnitt 2 werden nach dem Eintrag zu § 14a folgende Einträge eingefügt:
c) Im Abschnitt 2 lautet der Eintrag zu § 39e „Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“.
d) Im Abschnitt 2a wird nach dem Eintrag zu § 39r folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
e) Im Abschnitt 2a werden nach dem Eintrag zu § 39v folgende Einträge eingefügt:
f) Im Abschnitt 3 wird der Eintrag „§ 40 Kollektivvertrag“ durch den Eintrag „§ 40k Kollektivvertrag“ ersetzt.
g) Im Abschnitt 4 wird nach dem Eintrag zu § 55a folgender Eintrag eingefügt:
h) Die Überschrift zu Abschnitt 16 lautet:
In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „2a“ durch das Zitat „2a bis 2c“ und das Zitat „§§ 40 bis 51“ durch das Zitat „§§ 40k bis 51“ ersetzt.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
(1) Eine Überlassung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.
(2) Überlasserin oder Überlasser ist, wer als Dienstgeberin oder Dienstgeber Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftigerin oder Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Werkbestellerin oder des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.“
In § 14a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder“.
Nach § 14a werden folgende §§ 14b und 14c eingefügt:
Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der von einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber ohne Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der von einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
In § 39c Abs. 3 wird nach dem Zitat „BPG“ der Beistrich durch einen Satzpunkt ersetzt und es entfällt das Zitat „BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.“.
Die Überschrift zu § 39e lautet:
„(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Abs. 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 39f unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“
„(5) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Dienstgeberinnen und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(6) Die Vereinbarung nach Abs. 5 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(7) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 5 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Abs. 1 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 39f unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(9) Im Übrigen sind Abs. 1a, 3 und 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.“
In § 39f wird das Zitat „§ 39e Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 39e Abs. 2, 3 und 4“ ersetzt.
In § 39j Abs. 2 wird nach dem Klammerzitat „(AlVG)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Bildungsteilzeit nach § 39e Abs. 5,“ eingefügt.
Vor der Paragrafenüberschrift zu § 39s wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden.
(2) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3) Ansprüche, die der überlassenen Dienstnehmerin oder dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen zwischen der Überlasserin oder dem Überlasser und der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dienen, sind verboten.
(1) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland kann auf Antrag der Beschäftigerin oder des Beschäftigers erteilt werden, wenn
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigerin oder der Beschäftiger
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.
(1) Die überlassene Dienstnehmerin oder der überlassene Dienstnehmer hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen die Überlasserin oder der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers vergleichbaren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen.
(2) Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann sie oder er nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin oder den überlassenen Dienstnehmer auch die im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte des Urlaubs beziehen.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Die Beschäftigerin oder der Beschäftiger hat der überlassenen Dienstnehmerin oder dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in ihrem oder seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie ihren oder seinen eigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu gewähren, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
(6) Soweit nicht im Betrieb der Überlasserin oder des Überlassers und im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die in ihren Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen, wenn die Überlassung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in den Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers eine Woche nicht überschreitet und die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.
(1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der aus dem Ausland in das Burgenland überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 67, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr oder ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht.
(2) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die oder der aus dem Ausland in das Burgenland überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
(3) Ansprüche nach § 40b bleiben unberührt.
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40b Abs. 6 fällt, hat die Überlasserin oder der Überlasser die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer über den im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.
(1) Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gilt auch die Beschäftigerin oder der Beschäftiger als Dienstgeberin oder Dienstgeber der überlassenen Dienstnehmerin oder des überlassenen Dienstnehmers im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gelten.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählt.
(3) Die Überlasserin oder der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald sie oder er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin oder der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4) Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 51 Abs. 7 des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.
(5) Die Überlasserin oder der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin oder den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs. 3 oder 4 resultierenden Aufwendungen.
(1) Die Überlasserin oder der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.
(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland hat die Überlasserin oder der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme im Burgenland der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
(1) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die Überlasserin oder der Überlasser ihre oder seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.
(2) Die Verträge zwischen der Überlasserin oder dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des § 33.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vom Ausland in das Burgenland gemäß § 40a Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu überwachen.
(2) Die Überlasserinnen und Überlasser und die Beschäftigerinnen und Beschäftiger von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
(3) Die Überlasserinnen und Überlasser und die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(1) Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bezirksverwaltungsbehörde und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu unterstützen.
(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Abs. 1 genannten zuständigen Behörden
Der bisherige § 40 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 40k“.
In § 54 Abs. 2 und § 227 Abs. 3 wird das Zitat „§ 40“ jeweils durch das Zitat „§ 40k“ ersetzt.
Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:
(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gilt die Beschäftigerin oder der Beschäftiger als Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2) Die Überlasserin oder der Überlasser hat die Beschäftigerin oder den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin oder den überlassenen Dienstnehmer die im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers für vergleichbare Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers auch der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger.
(5) Die Überlasserin oder der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie oder er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin oder der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.“
„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den §§ 26a, 26e, 105 und 105d um den Zeitraum der Karenz.“
In § 73 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ die Wortfolge „in der Betriebsstätte“ eingefügt.
In § 81 Abs. 4 wird das Zitat „§ 82“ durch das Zitat „§ 5a“ ersetzt.
§ 82 lautet:
(1) Beschäftigerinnen und Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern
(2) Überlasserinnen und Überlasser sind verpflichtet, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor einer Überlassung sowie vor jeder Änderung der Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu informieren.
(3) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die Beschäftigerinnen und Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, dass die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die entsprechenden Pflichten der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind von den Überlasserinnen und Überlassern zu erfüllen, die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Pflichten nach Abs. 1 bis 3 können entfallen, wenn es sich um die auch im Betrieb der Überlasserin oder des Überlassers ausgeübte Tätigkeit handelt, keine unterschiedlichen Gefahren zu erwarten sind und die Überlassung eine Woche nicht überschreitet.“
In § 90a Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG)“ durch das Zitat „Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG)“ ersetzt.
Nach § 199 Abs. 1 Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:
Dem § 201 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit der Überlasserin oder dem Überlasser getroffen wurden. Die §§ 191 bis 194b sind sinngemäß anzuwenden.“
In § 234a Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ die Wortfolge „in der Betriebsstätte“ eingefügt.
Nach § 235 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der ins Burgenland überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“
In § 235 Abs. 3a wird das Zitat „§ 234a Abs. 5“ durch das Zitat „§ 234a“ ersetzt.
In § 235 Abs. 4 Z 4 entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999,“.
§ 290 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, §§ 5a, 14a Abs. 2, §§ 14b und 14c, 39c Abs. 3, die Überschrift zu § 39e, § 39e Abs. 3a, 5 bis 9, §§ 39f, 39j Abs. 2, die Überschrift zu Abschnitt 2b, Abschnitt 2c mit den §§ 40, 40a bis 40j, die Paragrafenbezeichnung des § 40k, § 54 Abs. 2, §§ 55b, 69 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 81 Abs. 4, §§ 82 und 90a Abs. 3, § 199 Abs. 1, § 201 Abs. 5, § 227 Abs. 3, § 234a Abs. 1, § 235 Abs. 2a, 2b, 3a und 4, § 290 Abs. 1 sowie die Überschrift zu Abschnitt 16 und Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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