Schulversuch einer Schulkooperation der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt mit der Handelsakademie Neusiedl am See, Änderung
LGBLA_BU_20150304_10Schulversuch einer Schulkooperation der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt mit der Handelsakademie Neusiedl am See, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Februar 2015, mit der die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt mit der Handelsakademie Neusiedl am See geändert wird
Auf Grund des § 101 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt mit der Handelsakademie Neusiedl am See, LGBl. Nr. 15/1999, wird wie folgt geändert:
Im Titel der Verordnung wird nach der Wortfolge „Handelsakademie Neusiedl am See“ die Wortfolge „und der Handelsakademie Eisenstadt“ eingefügt.
In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Handelsakademie Neusiedl am See“ die Wortfolge „und der Handelsakademie Eisenstadt“ eingefügt.
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Schülerinnen und Schülern der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt eine schulische Ausbildung in der Handelsakademie Neusiedl am See und in der Handelsakademie Eisenstadt oder Schülerinnen und Schülern der Handelsakademie Neusiedl am See und der Handelsakademie Eisenstadt eine schulische Ausbildung in den angeführten Fachrichtungen an der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt zu ermöglichen.“
„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule (§ 1 Abs. 1) ist, dass die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler der Handelsakademie Neusiedl am See oder der Handelsakademie Eisenstadt ist.
(2) Muss eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf sie oder er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.“
In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Schülerzahl“ durch die Wortfolge „Zahl der Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Nach jedem der ersten drei Ausbildungsjahre hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht gemäß § 38 Abs. 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf ein Abschlusszeugnis gemäß § 41 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes.“
In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Neusiedl am See“.
§ 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Internatspflicht gemäß § 21 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes besteht nicht.“
Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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