Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, Änderung
LGBLA_BU_20150206_3Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz vom 29. Jänner 2015, mit dem das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 38 bis 42, 69a und 80:
§ 20 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Die Entscheidung über Hilfe für behinderte Menschen hat mit Bescheid zu erfolgen, ausgenommen Entscheidungen über Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht.“
„Hat eine hilfesuchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.“
„Dies kann vom Land als Träger von Privatrechten durch eine finanzielle Förderung der Erziehungsberechtigten insbesondere bei der Beistellung einer Eingliederungshilfe erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Eingliederungshilfe gefördert wird, hat das Land in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese sind im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.“
(1) Ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2, teilstationäre Dienste gemäß § 35, stationäre Dienste gemäß § 36 sowie Frauen- und Sozialhäuser gemäß § 36a bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen. Eine gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, sowie gemäß §§ 39 und 40 des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erteilte Bewilligungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.“
(1) Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:
(2) Die Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß § 78a gegeben ist.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn ein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrags die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbracht werden. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.
(4) In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden oder zusätzlich eingeholten Nachweise nicht erfolgen kann, ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die erforderlichen Sachverständigen zu laden und die Standortgemeinde zu verständigen.
(5) Änderungen der Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde kann sodann nach Prüfung der Bedürfnisse der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige die Änderungen vorläufig untersagen, zur Kenntnis nehmen oder ein Bewilligungsverfahren einleiten, sofern dies nicht durch andere behördliche Verfahren abgedeckt ist.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.“
(1) Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist bescheidmäßig zu erteilen und es sind im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung kann auch befristet erteilt oder an Bedingungen geknüpft werden. Dies gilt auch für Änderungen bereits erteilter Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.
(2) Die Fertigstellung der Einrichtung ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber der Behörde schriftlich unter Anschluss von Bestätigungen über die Erfüllung der einzelnen im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen anzuzeigen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestätigungen trägt der Aussteller der jeweiligen Bestätigung.“
(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Kontrolle der Landesregierung, die damit im Einzelfall auch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen kann.
(2) Personen, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen sowie die Kontaktnahme mit den betreuten Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen.
(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Leitung der Einrichtung auszuweisen.
(4) Werden bei der Durchführung der Kontrolle Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird in einer stationären oder teilstationären Einrichtung durch einen solchen Mangel das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet, ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung des festgestellten Mangels vorläufig ganz oder teilweise zu untersagen und - falls erforderlich - ist eine Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung unverzüglich zu veranlassen.
(5) Wird eine stationäre oder teilstationäre Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Behörde über Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung unverzüglich ein Verfahren nach § 39ff einzuleiten und bei einer drohenden Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich die Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner zu veranlassen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Wochen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen.“
(1) Die erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu entziehen, wenn
(2) Wird ein Antrag gemäß § 41 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringen.“
§ 44 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 60 Abs. 1 Z 7 lautet:
§ 69a lautet:
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Angelegenheiten, in denen die Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung zuständig sind, sowie bei Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden, nach Beendigung des Verfahrens die Entscheidung mitzuteilen.“
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 40 betreibt.
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
„(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozialbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 30. September des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Sozialbericht im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.“
„(5) Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung.“
„(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 20 Abs. 3 und 4, der §§ 23, 38, 39, 40, 41, 42, 44 Abs. 1, der §§ 69a, 77 und 78a Abs. 1, des § 79 Abs. 5, des § 81 Abs. 1 sowie des § 82 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
§ 81 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 7 lautet:
Dem § 82 Abs. 1 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
SteierNießl
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