Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, Änderung
LGBLA_BU_20150107_1Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz vom 13. November 2014, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2013, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 107f werden folgende Einträge eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 116 wird folgender Eintrag eingefügt:
c) Im Eintrag zu § 117 wird die Wortfolge „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ durch die Wortfolge „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ ersetzt.
„(10) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten sinngemäß anzuwenden: §§ 16 bis 22, 24, 26, 28, 30, 31, 32, 33, 53, 54, 55, 56, 59, 63, 75 und 76 Z 1.“
„2. die Beitragsgrundlagen nach § 7 Abs. 1 Z 1a und 1b und“
In § 7 Abs. 1 Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „zu ermitteln“ die Wortfolge „, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 35 Abs. 2 zweiter Satz LBBG 2001) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist“ eingefügt.
§ 8 Abs. 3 Z 2 lautet:
§ 8 Abs. 7 Z 4 lautet:
Dem § 8 Abs. 7 werden folgende Z 5 und folgender Satz angefügt:
„5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG).
„(2b) Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 19 Abs. 4 liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2 und 2a in Verbindung mit § 98 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150% bis 200% der HBGL
10%
über 200% bis 300% der HBGL
20%
über 300% der HBGL
25%
In § 26 Abs. 6 Z 3 lit. b wird das Wort „Wahlkind“ durch die Wortfolge „Wahl- oder Stiefkind“ ersetzt.
In § 47 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind“ die Wortfolge „, sofern in den folgenden Absätzen kein anderer Anpassungsmodus festgelegt wird,“ eingefügt.
Nach § 47 Abs. 4g wird folgender Abs. 4h eingefügt:
„(4h) Für das Kalenderjahr 2014 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
In § 70 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§§ 61, 62 oder 96a LBDG 1997“ durch das Zitat „§§ 61, 62, 64a oder 96a LBDG 1997“ ersetzt.
In § 102 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „§§ 61, 62 oder 96a LBDG 1997“ durch das Zitat „§§ 61, 62, 64a oder 96a LBDG 1997“ ersetzt.
Nach § 107f werden folgende §§ 107g und 107h eingefügt:
Die §§ 57 und 58 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2014 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.
§ 15 Abs. 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2015 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden als „Hauptverband“ bezeichnet) ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG Verbindungsstelle für das Land Burgenland in ruhe- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Der Hauptverband betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Burgenland in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Tätigkeit des Hauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.“
„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2015 treten in Kraft:
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
SteierNießl
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.