Burgenländisches Landes-Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz
LGBL_BU_20141217_67Burgenländisches Landes-Pensionssicherungsbeitrags-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2014 Stück 33
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2014 über den Pensionssicherungsbeitrag in Landes- und Gemeindeunternehmungen im Burgenland (Burgenländisches Landes-Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz - Bgld. L-PSBG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Regelungsgegenstand und Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen, und -instituten und deren Tochterunternehmen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3
Pensionssicherungsbeitrag
(1) Bezugsberechtigte haben, soweit ihre Pensionsleistung die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), LGBl. Nr. 103/2002, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Unternehmen oder Institut zu leisten, von dem sie die Leistungen beziehen.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt:
(3) Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Abs. 2.
§ 4
Umgehungsschutz
Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder bestehende und zukünftige Anwartschaften im Sinne von §§ 2 und 3 auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des § 3 zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.
§ 5
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf Leistungen (Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen) gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.
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