16. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten- Dienstrechtsgesetz 1997
LGBL_BU_20141124_5416. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten- Dienstrechtsgesetz 1997Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.11.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2014 Stück 29
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. November 2014, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (16. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Z 3, § 92 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 96 Abs. 2.“
„(3a) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt die Beamtin oder der Beamte als beurlaubt.“
„§ 23a
Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.“
„§ 64a
Pflegeteilzeit
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 95 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 63 ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz - BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“
„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“
„(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.“
„(3) Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(1) Durch § 5 werden umgesetzt:
Ernennungserfordernisse:
6.1. Erlernung eines Lehrberufes, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den handwerklichen Dienst und die Verwendung als Partieführerin oder Partieführer.
6.2. Die Tätigkeit als Partieführerin oder Partieführer im Sinne der Z 6.1. umfasst die Beauf-sichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiterinnen oder Facharbeiter angehören.
6.3. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. lit. a oder lit. b anzuwenden.
6.4. Für Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, die am 31. Dezember 2014 der Verwendungsgruppe P1 angehörten, wird das Erfordernis der Z 6.1. durch die Erlernung eines Lehrberufes und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführerin oder Partieführer ersetzt. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. anzuwenden.
Ernennungserfordernisse:
7.1. Erlernung eines Lehrberufes und
7.2.
7.3. Die Tätigkeit als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter im Sinne der Z 7.1. lit. b umfasst die Über-wachung der Tätigkeit anderer Arbeiterinnen oder Arbeiter.
7.4. Auf den in Z 7.1. lit. b geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
7.5. Für Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker einer im § 6 des Bezügegesetzes, im Art. 17 Abs. 3, im Art. 51 oder im Art. 73 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1981, angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1.
7.6. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer im Sinne der Z 8.5. und 8.6. erfüllen die Voraussetzungen der Z 7.1. lit. c auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer für in Z 8.6. angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 8.5. lit. b angeführten Erfordernisse liegt.
7.7. Bei Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrern, die seit 1. Jänner 1995 in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und am 1. Jänner 1995 als Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer verwendet wurden, werden die Erfordernisse der Z 7.1. lit. c und Z 8.5. lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer gemäß Z 8.6. ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist und die Beamtin oder der Beamte die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über ihr oder sein Arbeitsgebiet nachweist (Berufskraftfahrerprüfung). Zu dieser Prüfung sind auf Antrag Beamtinnen und Beamte zuzulassen, die mindestens fünf Jahre erfolgreich als Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer verwendet worden sind. Auf die Durchführung der Prüfung sind die §§ 28 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
7.8. Bei Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrern, die spätestens am 1. September 1994 die Lehre zum Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder zum Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ begonnen haben und diese Lehre spätestens am 1. September 1999 erfolgreich abgeschlossen haben, werden die Erfordernisse der Z 7.1. lit. c und der Z 8.5. lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zwölfjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer gemäß Z 8.6. ersetzt, wenn die Beamtin oder der Beamte die erfolgreiche Ablegung der Berufskraftfahrerprüfung nachweist und diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Z 7.7. zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
8.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im handwerklichen Dienst mit Ausnahme der Verwendungen, die der Verwendungsgruppe P5 zuzuordnen sind.
8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. anzuwenden.
8.3. An Stelle der Erfordernisse der Z 8.1. die Verwendung als
8.4. Inwieweit das Führen anderer als der in der Z 8.3. lit. a ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, ist von der Dienstbehörde festzustellen.
8.5. Die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“ im Sinne der Z 8.1. ist nachzuweisen:
8.6. Die Tätigkeit im erlernten Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ ist durch die Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer für
Ernennungserfordernisse:
Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
Ernennungserfordernisse:
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte Arbeiterin oder ungelernter Arbeiter.“
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