2. Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2014
LGBL_BU_20141113_512. Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.11.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2014 Stück 28
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird (2. Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2014)
Der Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, beschlossen:
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2014, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.
(7) Patienten sind auf Nachfrage über das Bestehen und die wesentlichen Aspekte einer Haftpflichtversicherung nach § 23a zu informieren.“
„(3) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und bei denen keine Unabweisbarkeit vorliegt, kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem LAKAP 2008 (§ 14) für Personen mit Wohnort im Bundesgebiet nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und bei Patientenanfragen bekannt zu geben.“
„(3) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den BURGEF abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung darüber auszustellen.
(4) Die einem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien zu berechnen.“
„(18) § 35 Abs. 1 Z 1, § 35 Abs. 6 und 7, § 60 Abs. 3 sowie § 75 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2014, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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