Burgenländische Krankenanstalten-Novelle 2014
LGBL_BU_20141112_49Burgenländische Krankenanstalten-Novelle 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.11.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2014 Stück 27
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. September 2014, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert und das Gesetz über die in Krankenanstalten im Burgenland in Ausbildung stehenden Ärzte aufgehoben wird (Burgenländische Krankenanstalten-Novelle 2014)
Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, sowie in Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 196 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 81/2013, beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
„§ 3d
Entnahmeeinheiten
(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes durchführen oder koordinieren.
(2) Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
(3) Der Träger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
§ 3e
Transplantationszentren
(1) Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Bewilligung dieses Leistungsangebot umfasst.
(2) Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes eingehalten wurden.
(3) Der Träger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.“
„§ 4
Verweisungen
„§ 21a
Ausbildungsstätten
(1) In Fondskrankenanstalten, die als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt sind, ist auf je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arzt zu beschäftigen.
(2) In Sonderkrankenanstalten gilt die Verpflichtung gemäß Abs. 1 nur hinsichtlich jener Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf den im § 7 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 genannten Gebieten anerkannt sind.
(3) Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für die Berechnung nach Abs. 1 und 2 als Einheit.
(4) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 und 2 zu beschäftigenden, in Ausbildung zum Arzt für Allge-meinmedizin stehende Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfs an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden oder geschaffen werden. Diese Sonderfächer sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(5) In Ausbildung zum Facharzt eines durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Sonderfachs stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hierfür einschlägigen Nebenfächern angerechnet werden.“
„§ 64a
Betreiber der Zugangsstelle
(1) Gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. I Nr. 154/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2011, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) als Verbindungsstelle für den BURGEF festgelegt. Der Hauptverband besorgt die Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Hinsichtlich des unionsrechtlich vorgesehenen Datenaustausches, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 1 wird der Hauptverband für den BURGEF gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/2011 als Betreiber der Zugangsstelle festgelegt. Der Hauptverband besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Kostenerstattungen und Auskünfte im Rahmen von Kostenersatzfragen haben unter Einbindung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zu erfolgen.“
Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes über die in Krankenanstalten im Burgenland in Ausbildung stehenden Ärzte
Das Gesetz über die in Krankenanstalten im Burgenland in Ausbildung stehenden Ärzte, LGBl. Nr. 15/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1956, tritt mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2014 folgenden Tag außer Kraft.
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