Gemeindebedienstetengesetz 1971, Änderung
LGBL_BU_20141104_43Gemeindebedienstetengesetz 1971, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.11.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2014 Stück 25
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Oktober 2014, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird (8. Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2014, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieser Teil des Gesetzes regelt das Dienstrecht der auf Grund dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen, soweit die §§ 1 und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.“
„3. Abschnitt
„§ 11
Grundausbildung
(1) Die dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 und des § 12.
(2) Die Gemeindebeamtinnen und -beamten sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren.
(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung ist bei der Festlegung der Gegenstände des Ausbildungslehrganges und der Prüfungsgegenstände auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu hören.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Gemeindebeamtinnen und -beamten die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
(5) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um
§ 12
Gemeindeverwaltungsdienstprüfung
(1) Die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden oder einer rechtskundigen Stellvertreterin oder einem rechtskundigen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und ein Mitglied sind dem Stand der Landesbediensteten, die zwei anderen Mitglieder dem Stand der Gemeindebediensteten zu entnehmen. Ein Mitglied muss mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein.
(3) Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat.
§ 13
Ständige Fortbildung
(1) Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte sollen aus eigenem Bemühen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten fortwährend erweitern und vertiefen und jene Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die sie in die Lage versetzen, ihre dienstlichen Aufgaben besser und erfolgreicher zu erfüllen.
(2) Die Gemeinde kann - wenn es die dienstlichen Interessen erfordern - verlangen, dass Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte während der Dienstzeit an Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden, teilnehmen und diese Veranstaltungen erforderlichenfalls auch mit einer Prüfung abschließen. Die Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten sind verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen.
(3) Sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, ist seitens der Gemeinde sicherzustellen, dass Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas I an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr teilnehmen.“
„(1) Dieser Teil des Gesetzes regelt die Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen (Gemeindevertragsbedienstete), soweit § 1 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 und § 1 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.“
„§ 32
Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) die Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. § 14 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 ist auf Sonderverträge, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden. Auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) mit Ausnahme jener, die als Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher oder Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen (Betreuungspersonen) verwendet werden, ist jedoch § 15 Abs. 2, 4 und 5 nicht und § 62 Abs. 5 nur über Antrag der oder des Gemeindevertragsbediensteten anzuwenden. Anstelle der §§ 55 bis 58, 60 und 68 Bgld. GemBG 2014 sind die §§ 20 bis 25 und 46 Abs. 2 des Burgenländischen
Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, sowie die §§ 33 und 115 LBBG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf Betreuungspersonen ist das VII. Hauptstück des Bgld. GemBG 2014 mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2014 gegolten haben. § 9 GemBÜG 2014 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Bei der Anwendung des Bgld. GemBG 2014 entsprechen
der Entlohnungsgruppe a die Entlohnungsgruppe gv1
der Entlohnungsgruppe b die Entlohnungsgruppe gv2
der Entlohnungsgruppe c die Entlohnungsgruppe gv3
der Entlohnungsgruppe d die Entlohnungsgruppe gv4
der Entlohnungsgruppe e die Entlohnungsgruppe gv5
der Entlohnungsgruppe p1 die Entlohnungsgruppe gh1
der Entlohnungsgruppe p2 die Entlohnungsgruppe gh2
der Entlohnungsgruppe p3 die Entlohnungsgruppe gh3
der Entlohnungsgruppe p4 die Entlohnungsgruppe gh4
der Entlohnungsgruppe p5 die Entlohnungsgruppe gh5.“
„(1) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind, soweit im Folgenden und in den §§ 1 und 5 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmt wird, die für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der öffentlichrechtlichen Bediensteten des Landes maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“
„(1) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind das Bgld. LVBG 2013 und § 32 sinngemäß anzuwenden, soweit § 1 Bgld. GemBG 2014 und § 1 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.“
„(6) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. September 1975 über den Durchschnitt der von den Gemeindebeamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebenge-bühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen, LGBl. Nr. 29/1975, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.“
„§ 46
Verweisungen auf andere Gesetze
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit folgendem Titel anzuwenden:
„§ 46a
Übergangsbestimmungen zur 8. Novelle, LGBl. Nr. 43/2014
(1) Die auf Grund des § 33 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gebildeten Ge-meindeverbände sind nach diesem Zeitpunkt Gemeindeverbände im Sinne des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987.
(2) § 5 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt auf Ge-meinden und Gemeindeverbände anzuwenden, solange deren Dienststand zumindest eine Beamtin oder ein Beamter angehört. Die Zahl der Dienstposten darf gegenüber der am 31. Dezember 2014 systemisierten Zahl nicht erhöht werden. Im Dienstpostenplan ist ein Dienstposten für eine Leiterin oder einen Leiter des Gemeindeamtes nur vorzusehen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellt ist oder bestellt werden soll.
(3) § 154 Bgld. GemBG 2014 ist auf die dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 15 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 vorgesehenen Verordnung die in § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgesehene Verordnung und an die Stelle der Entlohnungsgruppe gv2 (§ 154 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014) die Verwendungsgruppe B tritt.“
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2014 treten in Kraft:
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