Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
LGBL_BU_20141103_42Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.11.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2014 Stück 24
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Oktober 2014 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten des Burgenlandes (Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014)
Der Landtag hat beschlossen:
Präambel
Das folgende Gesetz, mit dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten geregelt wird, soll im Zusammenwirken der demokratisch gewählten Organe der Gemeinde mit den Gemeindebediensteten eine den Interessen der Gemeinde und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verwaltung gewährleisten. Es soll von gegenseitiger Achtung und Verantwortung füreinander getragen sein und von dem Bemühen, das Wohl der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft aller Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und zu fördern.
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Begriffsbestimmung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Begriffsbestimmung
Personalverwaltung
§ 4 Dienstpostenplan
§ 5 Stellenausschreibung
§ 6 Aufnahme in das Dienstverhältnis
§ 7 Personalverzeichnis
§ 8 Personalakt
§ 9 Elektronische Datenverarbeitung
§ 10 Verwendungsbeschränkungen
Beginn des Dienstverhältnisses
§ 11 Begründung des Dienstverhältnisses
§ 12 Dienstvertrag
§ 13 Befristete Dienstverträge - Benachteiligungsverbot,
Informationspflicht
§ 14 Sonderverträge
Ausbildung der Gemeindebediensteten
§ 15 Dienstliche Ausbildung
§ 16 Gemeindeverwaltungsdienstprüfung
§ 17 Ständige Fortbildung
Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes
§ 18 Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter
§ 19 Besoldungsrechtliche Stellung
§ 20 Abberufung von der Leitung des Gemeindeamtes
II. HAUPTSTÜCK
Pflichten der Gemeindebediensteten
Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Dienstpflichten, Pflichtenangelobung
§ 22 Achtungsvoller Umgang
§ 23 Dienstpflichten der Vorgesetzten und der
Dienststellenleiterinnen und der Dienststellenleiter
§ 24 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 25 Mitarbeitergespräche
§ 26 Amtsverschwiegenheit
§ 27 Befangenheit
§ 28 Dienstweg
§ 29 Dienstort, Dienstzuteilung, Versetzung
§ 30 Entsendung
§ 31 Personalzuweisung
Dienstzeit
§ 32 Begriffsbestimmungen
§ 33 Dienstplan
§ 34 Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 35 Ruhepausen
§ 36 Tägliche Ruhezeiten
§ 37 Wochenruhezeit
§ 38 Nachtarbeit
§ 39 Ausnahmebestimmungen
§ 40 Reisezeit
§ 41 Mehrdienstleistung
§ 42 Bereitschaftsdienst und Journaldienst
§ 43 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus
beliebigem Anlass
§ 44 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur
Betreuung eines Kindes
§ 45 Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit
§ 46 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der
regelmäßigen Wochendienstzeit
§ 47 Pflegeteilzeit
Sonstige Dienstpflichten
§ 48 Meldepflichten
§ 49 Schutz vor Benachteiligung
§ 50 Meldung der Dienstverhinderung
§ 51 Nebenbeschäftigung
§ 52 Abgabe eines Gutachtens
§ 53 Geschenkannahme
§ 54 Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und
sonstige Sachleistungen
III. HAUPTSTÜCK
Rechte der Gemeindebediensteten
Dienstbezüge
§ 55 Bezüge
§ 56 Entlohnungsschema
§ 57 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
§ 58 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
§ 59 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 60 Monatsentgelt in der Ausbildungsphase
§ 61 Kinderzulage
§ 62 Funktionszulage
§ 63 Teuerungszulage
§ 64 Anfall und Einstellung des Monatsentgelts
§ 65 Auszahlung
§ 66 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
§ 67 Vorrückungsstichtag
§ 68 Überstellung
§ 69 Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
§ 70 Vorschuss und Geldaushilfe
§ 71 Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 72 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 73 Verjährung
Nebengebühren
§ 74 Anspruch auf Nebengebühren
§ 75 Nebengebühren bei herabgesetzter Wochendienstzeit und
bei Teilzeitbeschäftigung
§ 76 Überstundenvergütung
§ 77 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
§ 78 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
§ 79 Journaldienstzulage
§ 80 Bereitschaftsentschädigung
§ 81 Mehrleistungszulagen
§ 82 Belohnung
§ 83 Erschwerniszulage
§ 84 Gefahrenzulage
§ 85 Aufwandsentschädigung
§ 86 Fehlgeldentschädigung
§ 87 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
Sonstige Zuwendungen
§ 88 Fahrtkostenzuschuss
§ 89 Jubiläumszuwendung
Dienstreisen
§ 90 Sinngemäße Anwendung des LBBG 2001
Erholungsurlaub
§ 91 Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 92 Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 93 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
§ 94 Umrechnung des Urlaubsausmaßes auf Stunden
§ 95 Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 96 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 97 Erkrankung während des Erholungsurlaubs
§ 98 Verfall des Erholungsurlaubs
§ 99 Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
Gemeindebedienstete in politischen Funktionen
§ 100 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen
Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder
in einem Landtag
§ 101 Bewerbung um ein Mandat
§ 102 Außerdienststellung
§ 103 Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 104 Entfall der Bezüge während einer Außerdienststellung
gemäß § 100 Abs. 3 oder 4 oder § 102
§ 105 Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 100 Abs. 1
Karenzurlaub, Sonderurlaub und sonstige Dienstbefreiungen
§ 106 Karenzurlaub
§ 107 Frühkarenzurlaub für Väter
§ 108 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder
einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
§ 109 Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für
zeitabhängige Rechte
§ 110 Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den
Arbeitsplatz
§ 111 Bildungskarenz
§ 112 Sonderurlaub
§ 113 Pflegefreistellung
§ 114 Familienhospizfreistellung
§ 115 Bezüge während der Familienhospizfreistellung
§ 116 Sabbatical
§ 117 Bezüge während des Sabbaticals
§ 118 Dienstbefreiung - Kuraufenthalt
Schutz der Gemeindebediensteten vor Benachteiligungen
§ 119 Verhalten bei Gefahr
§ 120 Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte
§ 121 Kontrollmaßnahmen
Sonderbestimmungen
§ 122 Pensionskassenvorsorge
§ 123 Ausbildungs- oder Präsenzdienst
§ 124 Eingetragene Partnerschaft
IV. HAUPTSTÜCK
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 125 Endigungsgründe
§ 126 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(Entlassung)
§ 127 Kündigung
§ 128 Kündigungsfristen
§ 129 Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 130 Abfertigung
§ 131 Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 132 Folgebeschäftigungen
§ 133 Zeugnis
V. HAUPTSTÜCK
Zuständigkeit
§ 134 Zuständigkeit der Kollegialorgane
§ 135 Zuständigkeit - Gemeindeverband,
Verwaltungsgemeinschaft
§ 136 Dienstgeberwechsel
§ 137 Zuständigkeit der Landesregierung
VI. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Bedienstete der Freistädte
Eisenstadt und Rust
§ 138 Anwendungsbereich
§ 139 Funktionszulage
§ 140 Zuständigkeit
VII. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Gemeindebedienstete in derschulischen Tagesbetreuung
§ 141 Anwendungsbereich
§ 142 Einreihung in das Entlohnungsschema IL
§ 143 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL
§ 144 Monatsentgelt
§ 145 Dienstvertrag
§ 146 Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
§ 147 Verwendung
§ 148 Beschäftigungsausmaß
§ 149 Erholungsurlaub
§ 150 Sabbatical
§ 151 Kündigung
VIII. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Bedienstete bestimmterGemeindeverbände
§ 152 Anwendungsbereich
IX. HAUPTSTÜCK
Übergangsbestimmungen
§ 153 Stellenausschreibungen
§ 154 Dienstliche Ausbildung
§ 155 Vorrückungsstichtag
§ 156 Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach den
§§ 4 und 7 Bgld. MVKG
§ 157 Gemeindeverbände nach dem Gemeindebedienstetengesetz
1971
X. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
§ 158 Verweise
§ 159 Verweisung in anderen Landesgesetzen
§ 160 Umsetzungshinweise
§ 161 Eigener Wirkungsbereich
§ 162 Inkrafttreten
Anlage zu § 67 Abs. 4 Z 6
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Begriffsbestimmung
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 und das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen (Gemeindebedienstete).
(2) Dieses Gesetz ist, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 und des § 159, nicht anzuwenden
(3) Die in Abs. 1 angeführten Dienstgeberinnen und Dienstgeber dürfen kein öffentliches Dienstverhältnis begründen. Ein Bescheid, mit dem dennoch ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, ist unwirksam. Dies gilt nicht für die Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses mit den in Abs. 2 Z 3 angeführten Personen.
§ 2
Zuständigkeit
Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinden in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
§ 3
Begriffsbestimmung
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeinde“ oder „Gemeinden“ verwendet werden, sind darunter die Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Städte mit eigenem Statut als Dienstgeberinnen oder Dienstgeber zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeindebedienstete“ oder „Gemeindebediensteten“ verwendet werden, sind darunter auch die Bediensteten der Gemeindeverbände, der Verwaltungsgemeinschaften und Städte mit eigenem Statut zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeindeamtsleiterin“, Gemeindeamtsleiter“, Leiterin des Gemeindeamtes“ oder Leiter des Gemeindeamtes“ verwendet werden, sind darunter auch die Leiterinnen oder Leiter der Ämter der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften zu verstehen.
Personalverwaltung
§ 4
Dienstpostenplan
(1) Der Gemeinderat hat für die Gemeindebediensteten einen Dienstpostenplan zu erstellen. Der Dienstpostenplan legt die Planstellen und die zulässige Anzahl der Gemeindebediensteten für das jeweilige Jahr fest. Die Planstellen werden nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen gegliedert.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen die Planstellen für Gemeindebedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendig ist, wobei mindestens eine Planstelle für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen ist.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Gemeindebediensteten nicht berührt.
§ 5
Stellenausschreibung
(1) Jeder unbefristeten oder länger als sechs Monate befristeten Erstaufnahme von Gemeindebediensteten hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. In der Ausschreibung ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen. Die Ausschreibung ist vom Beginn bis zum Ende der Bewerbungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde oder sonst in zweckentsprechender Weise kundzumachen.
(2) Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.
(3) Die befristete oder unbefristete Verlängerung des Dienstverhältnisses einer oder eines nicht länger als sechs Monate befristet aufgenommenen Gemeindebediensteten ist nicht ausschreibungspflichtig.
§ 6
Aufnahme in das Dienstverhältnis
(1) Als Gemeindebedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
(2) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer
Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4) Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, können die Gemeinden von den Erfordernissen des Abs. 1 Z 1 und 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 66, 67, 71, 92 und 131 zu berücksichtigen.
(6) Die Gemeinden sind ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, so sind die Gemeinden ermächtigt, zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
(7) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 6 sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
§ 7
Personalverzeichnis
(1) Die Gemeinden haben über alle Gemeindebediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Gemeindebediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.
(2) Die Gemeindebediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
§ 8
Personalakt
Über alle Gemeindebediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat. Die Gemeindebediensteten haben das Recht, in ihren Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Gemeinde entgegensteht. Soweit der Personalakt
elektronisch geführt wird, kann die Einsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form erfolgen.
§ 9
Elektronische Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Gemeindebediensteten und deren Angehörigen, sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies für die Personalverwaltung notwendig ist.
(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten der Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
§ 10
Verwendungsbeschränkungen
(1) Gemeindebedienstete dürfen mit Angehörigen (§ 27 Abs. 2 und 3) nicht in der Verrechnung oder Geld- oder
Materialgebarung oder in Dienstbereichen verwendet werden, in denen sie in einem Wiesungs- oder Kontrollverhältnis zueinander stehen. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Gemeindebediensteten und Gemeindevertragsbediensteten oder Beamtinnen und Beamten oder Lehrlingen.
(2) Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Beginn des Dienstverhältnisses
§ 11
Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten wird durch Vertrag (Dienstvertrag) begründet und kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen werden.
(2) Das Dienstverhältnis gilt für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit, auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis kann einmal auf die Dauer von höchstens einem Jahr verlängert werden; in gleicher Weise kann auch ein der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dienendes Dienstverhältnis verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Ein zur Vertretung begründetes Dienstverhältnis kann aber für die Dauer der weiteren Vertretung jeweils verlängert werden.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden.
(5) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit Gemeindebediensteten zu Vertretungszwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
(6) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind, soweit § 71 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
§ 12
Dienstvertrag
(1) Den Gemeindebediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses, dessen Änderungen (Nachtrag zum Dienstvertrag) spätestens einen Monat nach deren Wirksamkeitsbeginn, auszufolgen. Die Ausfertigungen sind jeweils von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls festzusetzen:
§ 13
Befristete Dienstverträge - Benachteiligungsverbot,Informationspflicht
(1) Gemeindebedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Gemeindebediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Die Gemeinden haben Gemeindebedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über in der Gemeinde frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten für die Gemeindebediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
§ 14
Sonderverträge
(1) In begründeten, im Interesse der Gemeinde gelegenen Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes zugunsten oder zuungunsten der Gemeindebediensteten abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Abs. 1 oder der Zuständigkeitsvorschrift des § 134 Z 2 lit. e zustande kommen, sind gemäß § 879 Abs. 1 ABGB absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen, die auf Grund des nichtigen Sondervertrags erbracht wurden, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs (§ 72 Abs. 1) nicht entgegengehalten werden.
Ausbildung der Gemeindebediensteten
§ 15
Dienstliche Ausbildung
(1) Die dienstliche Ausbildung der Gemeindebediensteten richtet sich nach den nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der §§ 16 und 17 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998.
(2) Soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt, sind die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag erstreckt werden.
(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung ist bei der Festlegung der Gegenstände des Ausbildungslehrganges und der Prüfungsgegenstände auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu hören.
(4) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass den Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1, gv2, gv3 und gv4 die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
(5) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um
(6) Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 16 und 60 sind auf Gemeindebedienstete, die in Kinderbetreuungseinrichtungen einschließlich der schulischen Tagesbetreuung verwendet werden, nicht anzuwenden.
§ 16
Gemeindeverwaltungsdienstprüfung
(1) Die Gemeindebediensteten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz führt; sie werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist jeweils für dieselbe Dauer und mit derselben Qualifikation ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das rechtskundige Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied sind dem Aktivstand der Landesbediensteten, die zwei weiteren Mitglieder dem Aktivstand der Gemeindebediensteten zu entnehmen, wobei ein Mitglied mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein muss.
(3) Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die jenes Mitglied gestimmt hat, das den Vorsitz geführt hat.
§ 17
Ständige Fortbildung
(1) Gemeindebedienstete sollen aus eigenem Bemühen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten fortwährend erweitern und vertiefen und jene Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die sie in die Lage versetzen, ihre dienstlichen Aufgaben besser und erfolgreicher zu erfüllen.
(2) Die Gemeinde kann - wenn es die dienstlichen Interessen erfordern - verlangen, dass Gemeindebedienstete während der Dienstzeit an Fortbildungs - und Lehrveranstaltungen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden, teilnehmen und diese Veranstaltungen erforderlichenfalls auch mit einer Prüfung abschließen. Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen.
(3) Sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, ist seitens der Gemeinde sicherzustellen, dass Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas I an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr teilnehmen.
Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes
§ 18
Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter
(1) Alle der Gemeinde obliegenden Aufgaben werden durch das Gemeindeamt besorgt. Es besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorstand sowie der Leiterin oder dem Leiter des Gemeindeamtes und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen sowie sparsamen, geregelten, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften der Gemeinde zu sorgen; ihr oder ihm obliegt auch die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Gemeindebediensteten. Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes führt die Verwendungsbezeichnung „Amtfrau“ oder „Amtmann“.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes kann nur eine Person bestellt werden, die neben der Erfüllung der allgemeinen Anstellungserfordernisse
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule (Abs. 3 Z 3) wird ersetzt
(5) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfolgt durch den Gemeinderat.
(6) Der Gemeinderat kann für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellen, wenn dies der Umfang der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die Einwohnerzahl und die wirtschaftliche, touristische und kulturelle Bedeutung der Gemeinde erfordert. Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat für die Dauer der Vakanz der Leiterinnen- oder Leiterstelle oder für die Dauer der Verhinderung der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes aus dem Stand der Gemeindebediensteten eine oder einen im Sinne der Abs. 3 und 4 geeignete Stellvertreterin oder geeigneten Stellvertreter zu bestimmen, wenn eine solche oder ein solcher nicht bereits vom Gemeinderat gemäß Abs. 6 bestellt worden und diese Maßnahme im Interesse der ordnungsgemäßen Besorgung der Gemeindegeschäfte geboten ist. Stehen solche qualifizierte Gemeindebedienstete nicht zur Verfügung, kann eine Gemeindeamtsleiterin oder ein Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Nebenbeschäftigung oder einer Personalzuweisung (§ 31) von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter bestellt und darüber hinaus auch zur Einschulung zukünftiger Gemeindeamtsleiterinnen oder -leiter als Mentorin oder Mentor herangezogen werden.
(8) Wird die Stelle einer Gemeindeamtsleiterin oder eines Gemeindeamtsleiters frei, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stelle im Landesamtsblatt für das Burgenland derart auszuschreiben, dass Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens sechs Wochen nach Ausschreibung offen steht. Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihrem Gesuch überdies ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand anzuschließen.
(9) Jede freie Stelle der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes ist nach Maßgabe entsprechender
Dienstpostenpläne (§ 4) so rasch wie möglich nachzubesetzen.
(10) Die Nichterfüllung des Bestellungserfordernisses des Abs. 3 Z 5 kann nachgesehen werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der dieses Erfordernis erfüllt, nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die oder der zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellte Bewerberin oder Bewerber von einer Gemeindeamtsleiterin oder einem Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde eingeschult und bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben entsprechend betreut wird. Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 19
Besoldungsrechtliche Stellung
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes in die Entlohnungsgruppe gv2 einzustufen.
(2) Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern der in § 62 Abs. 2 Z 1 angeführten Gemeinden, die das Studium der Rechtswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften (Master, Magister oder Doktor) an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können in die Entlohnungsgruppe gv1 eingestuft werden.
§ 20
Abberufung von der Leitung des Gemeindeamtes
(1) Die Abberufung von der Verwendung als Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes ist ohne Zustimmung der oder des betroffenen Gemeindebediensteten nur zulässig, wenn an der Abberufung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor,
(2) Der abberufenen Leiterin oder dem abberufenen Leiter des Gemeindeamtes ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe entspricht. Steht eine solche Verwendung nicht zur Verfügung, so ist ihr oder ihm auch ohne ihre oder seine Zustimmung eine Verwendung der nächstniedrigeren Entlohnungsgruppe zuzuweisen. Hiedurch ändert sich die Einstufung und die Entlohnung. §§ 68 und 69 sind anzuwenden.
II. HAUPTSTÜCK
Pflichten der Gemeindebediensteten
Allgemeine Bestimmungen
§ 21
Dienstpflichten, Pflichtenangelobung
(1) Die Gemeindebediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen; sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Gemeindebediensteten haben alle Bürgerinnen und Bürger, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Die Gemeindebediensteten haben vorübergehend außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgaben auch andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
§ 22
Achtungsvoller Umgang
Gemeindebedienstete haben einander achtungsvoll zu begegnen und sich so zu verhalten, dass die menschliche Würde anderer Personen nicht verletzt wird; gleichzeitig fördern sie die dienstliche Zusammenarbeit.
§ 23
Dienstpflichten der Vorgesetzten und der Dienststellenleiterinnen und der Dienststellenleiter
(1) Die Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters haben sie darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Die Leiterinnen und Leiter von Dienststellen oder Dienststellenteilen haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird den Leiterinnen oder Leitern von Dienststellen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, so haben sie dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
§ 24
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Vorgesetzte sind alle Organwalterinnen und Organwalter, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Gemeindebediensteten betraut sind.
(2) Die Gemeindebediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit (verfassungs-)gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(3) Die Gemeindebediensteten können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(4) Halten die Gemeindebediensteten Weisungen von Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisungen ihre Bedenken den Vorgesetzten mitzuteilen. Die Vorgesetzten haben solche Weisungen schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gelten.
§ 25
Mitarbeitergespräche
Die Gemeindebediensteten sorgen - im Zusammenwirken mit den demokratisch gewählten Organen der Gemeinde - für eine den Interessen der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger verpflichtete Verwaltung. Daher bemühen sie sich, den Erfolg der gemeinsamen Arbeit - aber auch die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche persönliche Zufriedenheit und das eigene Wohlbefinden - zu fördern, indem sie regelmäßig - mindestens einmal jährlich - vertrauensvolle Gespräche, insbesondere zur Hintanhaltung von Konflikten, führen.
§ 26
Amtsverschwiegenheit
(1) Die Gemeindebediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber allen Personen, denen sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Haben Gemeindebedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so haben sie dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden sind. Die Gemeinde hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den Gemeindebediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Gemeinde kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindebediensteten heraus, so haben die Gemeindebediensteten die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde oder das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Gemeinde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
§ 27
Befangenheit
(1) Die Gemeindebediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
(2) Angehörige sind
(3) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft von Personen als Angehörige bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder die eingetragene
Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß.
(4) § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 28
Dienstweg
(1) Die Gemeindebediensteten haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese haben das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Gemeindebediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
§ 29
Dienstort, Dienstzuteilung, Versetzung
(1) Dienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes können die Gemeindebediensteten im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit auch ohne ihre Zustimmung einer anderen Dienststelle oder mehreren anderen Dienststellen der Gemeinde vorübergehend (Dienstzuteilung) oder dauernd (Versetzung) zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Auf die Versetzung und Dienstzuteilung von Bediensteten der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind die §§ 15 und 16 des Burgenländischen
Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, anzuwenden.
§ 30
Entsendung
(1) Die Gemeinde kann die Gemeindebediensteten mit ihrer Zustimmung zu Aus- und Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsenden.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Eine Entsendung darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.
(4) Erhalten die Gemeindebediensteten für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Gemeindebediensteten auf alle ihnen aus Anlass der Entsendung nach dem 4. Abschnitt des III. Hauptstückes gebührenden Leistungen schriftlich verzichten; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
§ 31
Personalzuweisung
Auf die Zuweisung von Gemeindebediensteten zu einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger sind die §§ 1 bis 8 des Burgenländischen Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetzes - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Bgld. PBÜ-G der Landesregierung übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Gemeindebediensteten dem Gemeinderat zukommen. § 18 Abs. 7 und 10 wird hiedurch nicht berührt.
Dienstzeit
§ 32
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes ist:
§ 33
Dienstplan
(1) Die Gemeindebediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann automationsunterstützt erfasst werden.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Gemeindebediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(4) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Gemeindebediensteten den Beginn und das Ende der täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen können. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Gemeindebediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und Gemeindebedienstete einander ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablösen. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplans regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Gemeindebedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden Gemeindebedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7) Für Gemeindebedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst
(verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.
§ 34
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Gemeindebediensteten vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der Gemeindebediensteten zulässig. Den Gemeindebediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sind verpflichtet, aktuelle Listen über Gemeindebedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Gemeinde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 35
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Gemeindebediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 36
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Gemeindebediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 37
Wochenruhezeit
(1) Den Gemeindebediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 38
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit der Gemeindebediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14
Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Gemeindebediensteten in Nachtarbeit, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Gemeindebediensteten in Nachtarbeit ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.
(4) Gemeindebediensteten in Nachtarbeit mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
§ 39
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 34 bis 38 sind auf Gemeindebedienstete mit spezifischen Aufgaben der Gemeinden, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Bedachtnahme auf die in den §§ 34 bis 38 dargestellten Schutzzwecke ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindebediensteten
gewährleistet ist.
§ 40
Reisezeit
(1) Reisezeit ist jene Zeit, die von Gemeindebediensteten, die eine Dienstreise durchzuführen haben, aufgewendet werden muss, um die Wegstrecke von ihrer Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, von diesem zu einem anderen Dienstverrichtungsort und von dort zu ihrer Dienststelle zurückzulegen. In den Fällen, in denen die Gemeindebediensteten die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnen oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehren, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten den Wohnort erreicht bzw. verlassen haben, in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätten, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt ihrer Reise gewesen wäre.
(2) Reisezeit gilt als Dienstzeit im Ausmaß von
(3) Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Abs. 2 Z 2 und 3 ergebenden Ausmaß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 41 als Überstunden. Sie sind nach den Bestimmungen des § 41 abzugelten.
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 2 gilt für Gemeindebedienstete, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt, die Reisezeit im Ausmaß von 100% stets als Dienstzeit.
§ 41
Mehrdienstleistung
(1) Die Gemeindebediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 32 Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden.
Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften und nach § 45 Abs. 3 dieses Gesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(6) Den Gemeindebediensteten ist bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Dienstleistung folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche
Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der Gemeindebediensteten erstreckt werden.
(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf den Kalendermonat der Dienstleistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der Gemeindebediensteten oder mit deren Zustimmung erstreckt werden.
(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
§ 42
Bereitschaftsdienst und Journaldienst
(1) Die Gemeindebediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Die Gemeindebediensteten können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu
beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können die Gemeindebediensteten fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
§ 43
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeitaus beliebigem Anlass
(1) Mit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes einschließlich des Beginns, der Dauer und des Ausmaßes nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 zu vereinbaren, wenn der Verwendung im angestrebten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so zu vereinbaren, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres vereinbart werden. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für die Gemeindebediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 46 Abs. 1 dauernd wirksam.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn die Gemeindebediensteten infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.
(5) Im Falle einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 tritt für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. (6) Abs. 1 ist auf nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
(7) Durch die Abs. 1 bis 6 und durch § 44 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Bestimmungen dienstvertraglich eine befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
§ 44
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeitzur Betreuung eines Kindes
(1) Mit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung
(2) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes vereinbart werden. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
(4) Die Gemeindebediensteten haben den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist den Gemeindebediensteten für die von Ihnen beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
§ 45
Dienstleistung während der Herabsetzungder regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Gemeindebediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 können Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 herabgesetzt worden ist, über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.
§ 46
Änderung und vorzeitige Beendigungder Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Auf Antrag der Gemeindebediensteten ist eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 43 oder 44 zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 ist zu verfügen, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich
vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 43 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 43 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
§ 47
Pflegeteilzeit
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 108 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 ist anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Gemeinde hat auf Antrag der Gemeindebediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu vereinbaren bei
Sonstige Dienstpflichten
§ 48
Meldepflichten
(1) Wird den Gemeindebediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Meldung wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; davon abweichend kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle aus Gründen, die in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, gelegen sind oder die in der amtlichen Tätigkeit selbst liegen, eine Meldepflicht verfügen.
(2) Ist eine Dienstverhinderung der Gemeindebediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, haben die Gemeindebediensteten dies unverzüglich ihrer Gemeinde zu melden. Auf Verlangen der Gemeinde haben sie sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, haben die Gemeindebediensteten der Gemeinde zu melden:
§ 49
Schutz vor Benachteiligung
Die Gemeindebediensteten, die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
§ 50
Meldung der Dienstverhinderung
(1) Sind Gemeindebedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren Dienst zu versehen, so haben sie dies ohne Verzug ihren Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(2) Gemeindebedienstete, die wegen Krankheit vom Dienst abwesend sind, sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihrer Vorgesetzten einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommen Gemeindebedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
§ 51
Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindebediensteten außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Die Gemeindebediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die Gemeindebediensteten?haben der Gemeinde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Die Gemeindebediensteten,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben die Gemeindebediensteten jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Gemeinde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
§ 52
Abgabe eines Gutachtens
Die Gemeindebediensteten bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben in einem Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 53
Geschenkannahme
(1) Den Gemeindebediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die die Gemeindebediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergaben werden.
(4) Die Gemeindebediensteten dürfen Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie haben ihre Gemeinde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk zu
vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können den Gemeindebediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
§ 54
Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweiseund sonstige Sachleistungen
(1) Die Gemeinde hat den Gemeindebediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, sind die Gemeindebediensteten im Dienst verpflichtet,
(3) Dienstausweise können folgende Daten der Gemeindebediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Gemeindebediensteten diese wünschen:
(4) Der Gemeinderat hat festzulegen, in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht, sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen, und bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf.
(5) Die Gemeindebediensteten haben die Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstigen Sachbehelfe, die ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, sorgsam zu behandeln.
(6) Werden Gemeindebediensteten neben ihrem Bezug Sachleistungen gewährt, so haben sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung
hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Gemeinderat allgemein oder im Einzelfall festgesetzt.
(7) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Gemeindebediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
III. HAUPTSTÜCK
Rechte der Gemeindebediensteten
Dienstbezüge
§ 55
Bezüge
(1) Den Gemeindebediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulagen, Kinderzulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulage).
(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, Funktionszulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(3) Außer dem Monatsentgelt gebührt den Gemeindebediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts (und der Kinderzulage), die ihnen für den Monat der Auszahlung zustehen. Stehen Gemeindebediensteten während des Kalendervierteljahres, für das ihnen die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(4) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach dem Entlohnungsschema und der Entlohnungsgruppe, in welche die Gemeindebediensteten eingereiht sind.
(5) Die Gemeindebediensteten sind bei ihrer Einstellung in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sich für die jeweilige Entlohnungsgruppe unter Zugrundelegung des Dienstalters (Vorrückungsstichtag) ergibt.
§ 56
Entlohnungsschema
(1) Das Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen:
gv1 = höherer Dienst
gv2 = gehobener Dienst
gv3 = Fachdienst
gv4 = mittlerer Dienst
gv5 = Hilfsdienst.
(2) Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe gh1,
der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe gh2,
der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe gh3,
der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe gh4,
der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe gh5.
§ 57
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
(Tabelle nicht darstellbar)
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
§ 58
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
(Tabelle nicht darstellbar)
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
§ 59
Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
Nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.
§ 60
Monatsentgelt in der Ausbildungsphase
(1) In der Ausbildungsphase gebührt das jeweilige Monatsentgelt (§ 55 Abs. 2) in einem um 5% verminderten Ausmaß.
(2) Als Ausbildungsphase gelten in den Entlohnungsgruppen gv1 und gv2 die ersten vier Jahre und in den Entlohnungsgruppen gv3 und gv4 die ersten zwei Jahre des Dienstverhältnisses.
(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
(4) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange die Gemeindebediensteten eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben.
(5) Die Gemeinden haben die Gemeindebediensteten der jeweils in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass die Gemeindebediensteten die Grundausbildung innerhalb der nach Abs. 2 für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen können, gilt die Ausbildungsphase abweichend von Abs. 4 als mit dem Tag vollendet, der sich aus Abs. 2 ergibt.
§ 61
Kinderzulage
(1) Die Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 14,50 Euro monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur den Gemeindebediensteten, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Gemeindebediensteten vor.
(4) Dem Haushalt der Gemeindebediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Gemeindebediensteten deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis, ihrer Gemeinde zu melden.
§ 62
Funktionszulage
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Gemeindeämter beziehen ab dem dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Bestellung folgenden Monatsersten, wird die Bestellung mit einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag, für die Dauer der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage; sie beträgt in Euro monatlich:
in der in Gemeinden Euro
Funktions-
zulagen-
gruppe
1 bis 2000 Einwohner 450
2 von 2001 bis
3500 Einwohner 550
3 von 3501 bis
5000 Einwohner 650
4 über 5000 Einwohner 750
Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.
(2) Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die auf Grund des Umfangs der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die wirtschaftliche, touristische oder kulturelle Bedeutung der Gemeinde ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Gemeindegeschäfte zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern in Gemeinden der gleichen Funktionszulagengruppe zu tragen haben. Dies trifft auf folgende Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern zu:
(3) Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Ämtern von Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften. In diesen Fällen ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(4) Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern gebührt die Funktionszulage
(5) Die Funktionszulage für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 6 beträgt 25%, für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 7 30% der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4.
(6) Eine Funktionszulage gebührt für die Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion auch den Gemeindebediensteten, die nicht unter die Abs. 1 bis 5 fallen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben. Eine Funktionszulage gebührt nicht, wenn die Verantwortung bereits mit dem Monatsentgelt abgegolten wird.
(7) Die Funktionszulage gemäß Abs. 6 ist in einem Prozentsatz der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4 zu bemessen. Sie darf 50% dieser Zulage nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(8) Die Abberufung von der einen Anspruch auf
Funktionszulage begründenden Funktion bedarf nicht der Zustimmung der Gemeindebediensteten.
(9) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehraufwendungen (§ 85) der Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen (§ 85 Abs. 2) oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Standesbeamtin oder -beamter als abgegolten.
(10) Abs. 4 gilt nicht, wenn Abs. 2 anzuwenden ist.
§ 63
Teuerungszulage
Zur Anpassung des Monatsentgelts und der in § 62 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten kann die Landesregierung Teuerungszulagen - und zwar in Hundertsätzen - festsetzen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen Zulagen verschieden hoch festgesetzt werden.
§ 64
Anfall und Einstellung des Monatsentgelts
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
(2) Bei Änderungen des Monatsentgelts ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der Gemeindebediensteten trifft, so behalten diese ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie durch anderweitige Verwendung erworben haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgelts.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.
§ 65
Auszahlung
(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die Sonderzahlungen sind spätestens auszuzahlen:
für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,
für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,
für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September
für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheiden Gemeindebedienstete vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Gemeindebedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.
§ 66
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 67) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum sieben Jahre, ansonsten vier Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des siebenjährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die vier- oder siebenjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
§ 67
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 12 bis 15 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 3 Z 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
(3) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(4) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 3 Z 8 umfasst
(5) Haben die Gemeindebediensteten nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktorratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
(6) Haben die Gemeindebediensteten nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 1 des UniStG vorgesehene Höchstausmaß.
(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 3 Z 8 in der nach den Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Landesbeamtinnen und Landesbeamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 und 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(9) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten als Lehrkraft von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
(10) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen die Gemeindebediensteten eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben haben, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung der Gemeindebediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
(11) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1
ausgeschlossen:
(13) Die im Abs. 3 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 68 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
(14) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 7 und 8 und Abs. 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 13 Z 1 oder 2 zutreffen.
(15) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 3 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 3 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(16) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme der Gemeindebediensteten festgestellt werden.
(17) Werden Gemeindebedienstete in eine der im Abs. 3 Z 6 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist deren Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 5 bis 8 eine Verbesserung für ihre neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 12, 14 und 15 anzuwenden.
(18) Vollenden Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppe gv1
§ 68
Überstellung
(1) Überstellung ist die Einreihung von Gemeindebediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
(3) Werden Gemeindebedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich deren Entlohnungsstufen und Vorrückungstermine nicht.
(4) Werden Gemeindebedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihnen diejenige Entlohnungsstufe und derjenige Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn sie die Zeiten, die für die Vorrückung in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend waren, in einem um sechs Jahre übersteigenden Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten; für Gemeindebedienstete mit
abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.1 LBDG 1997 beträgt dieses Ausmaß vier Jahre.
(5) Erfüllen Gemeindebediensteten das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.1 LBDG 1997 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe a, sind ihre Entlohnungsstufe und ihr Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Werden Gemeindebedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihnen die Entlohnungsstufe und Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn sie die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Gemeindebedienstete der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten.
(7) Sind Gemeindebedienstete in eine höhere
Entlohnungsgruppe überstellt worden und werden sie nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so sind sie so zu behandeln, als ob sie bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wären, aus der sie in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden sind.
§ 69
Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das den Gemeindebediensteten jeweils in ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt den Gemeindebediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
(2) Die Ergänzungszulage ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die Gemeindebediensteten
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 55 Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen ist jedoch die Funktionszulage.
§ 70
Vorschuss und Geldaushilfe
(1) Den Gemeindebediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 Euro gewährt werden, wenn sie
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheiden die Gemeindebediensteten vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die den ausscheidenden Gemeindebediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Gemeindebedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(4) Sind Gemeindebedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Geldaushilfen anlässlich der Geburt eines Kindes (Geburtsaushilfe), anlässlich der Eheschließung (Heiratsaushilfe) oder anlässlich des Weihnachtsfestes (Weihnachtsbeihilfe) dürfen nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden, wie sie für Landesbedienstete vorgesehen sind. Eine Pauschalierung oder Umwandlung in Sachbezüge ist hiebei zulässig.
(6) Den Gemeindebediensteten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind für die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung zu gewähren, wenn das Strafverfahren eingestellt oder ein Freispruch gefällt worden ist.
§ 71
Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Sind Gemeindebedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, so behalten sie den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die Gemeindebediensteten eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Gemeindebediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die Gemeindebediensteten nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, können die Leistungen der Gemeinde gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Werden Gemeindebedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung gehindert, so gebühren ihnen das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Gemeindebediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. § 55 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Gemeinde hat den Gemeindebediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Gemeindebediensteten bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten haben und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Händen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von den Gemeindebediensteten der Gemeinde bekanntgegebene Wohnadresse.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige
Dienstverhältnis durch Kündigung seitens der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
§ 72
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen
hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so sind die Ersatzpflichtigen zum Ersatz zu verhalten.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 73
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 72) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die Gemeindebediensteten gegenüber der Gemeinde die Verjährung unterbricht.
(5) Bringen die Gemeindebediensteten innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen
Entscheidung oder - falls die Gemeinde binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.
Nebengebühren
§ 74
Anspruch auf Nebengebühren
(1) Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht. Nebengebühren sind:
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt im Voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die Gemeindebediensteten den Anspruch auf das Monatsentgelt behalten, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind die Gemeindebediensteten aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ruht auch während der Zeit einer Entgeltkürzung gemäß § 71 Abs. 3 und 7.
(7) Die pauschalierte Nebengebühr kann jederzeit auch ohne Zustimmung der Gemeindebediensteten neu bemessen werden. Sie ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Entscheidung über die Neubemessung folgenden Monatsersten wirksam.
(8) Treten Gemeindebedienstete mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
§ 75
Nebengebühren bei herabgesetzter Wochendienstzeitund bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Für Zeiträume, in denen
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 74 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 74 Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.
§ 76
Überstundenvergütung
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33 fache Anzahl der für die Gemeindebediensteten gemäß § 33 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt und den Zulagen der Gemeindebediensteten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 41 Abs. 8 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der Gemeindebediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen von teilzeitbeschäftigten Gemeindebediensteten oder zusätzliche Dienstleistungen nach § 45 Abs. 3, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 33 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendermonats im Durchschnitt nicht überschritten wird.
§ 77
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
(1) Gemeindebedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 33 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 33 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Gemeindebedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 74 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7 anzuwenden.
§ 78
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 76 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 76 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100% und ab der neunten Stunde 200% der Grundvergütung.
(3) Für Zeiten zusätzlicher Dienstleistungen teilzeitbeschäftigter Gemeindebediensteter und Zeiten zusätzlicher Dienstleistungen nach § 45 Abs. 3 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.
(4) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden die Gemeindebediensteten turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden die Gemeindebediensteten während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5) Den unter Abs. 4 fallenden Gemeindebediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebühren für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5‰ des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung.
(6) § 76 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.
§ 79
Journaldienstzulage
(1) Gemeindebedienstete, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaft und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 76 und 78 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Gemeindebedienstete im Monat nicht öfter als zweimal zu einem Journaldienst herangezogen werden; in diesem Fall sind die Journaldienststunden bis zum Ende des auf die Leistung des Journaldienstes folgenden Monats durch Freizeit auszugleichen.
§ 80
Bereitschaftsentschädigung
(1) Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt der von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls
vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 76 bis 79 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
§ 81
Mehrleistungszulagen
(1) Gemeindebedienstete, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
§ 82
Belohnung
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Gemeindebediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewährt werden.
§ 83
Erschwerniszulage
(1) Gemeindebediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 84
Gefahrenzulage
(1) Gemeindebediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 85
Aufwandsentschädigung
(1) Gemeindebedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung ihres Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der Gemeindebediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, ist, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des III. Hauptstückes zu bemessen.
§ 86
Fehlgeldentschädigung
(1) Gemeindebedienstete, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 87
Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
(1) Gemeindebedienstete, die bei einer Gemeinde beschäftigt sind, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes ergangenen Verordnung angeführt sind, die die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrschen und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwenden, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 52c LBBG 2001 angeführten Dienstzulage zu bemessen.
(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 74 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Gemeindebedienstete, die eine Dienstzulage gemäß § 6 Abs. 2 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes beziehen, und auf Gemeindebedienstete, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.
Sonstige Zuwendungen
§ 88
Fahrtkostenzuschuss
(1) Gemeindebediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,21 Euro pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 von 80 km gebührt.
(3) Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 Z 1 - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.
(4) Der Betrag nach Abs. 2 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 74 Abs. 1, 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Gemeindebediensteten haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(7) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsentgelt im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 89
Jubiläumszuwendung
(1) Gemeindebediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsentgelts, das der besoldungsrechtlichen Stellung der Gemeindebediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, einschließlich der Kinderzulage.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 67 Abs. 9 zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsentgelts und der Kinderzulage kann auch gewährt werden, wenn
(5) Haben Gemeindebedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und konnte diese infolge ihres Todesfalls nicht ausgezahlt werden, so kann die Jubiläumszuwendung deren versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(6) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Scheiden jedoch Gemeindebedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden der Gemeindebediensteten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(7) Die Jubiläumszuwendung für teilbeschäftigte Gemeindebedienstete ist jedoch nach jenem Teil des ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgelts zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
Dienstreisen
§ 90
Sinngemäße Anwendung des LBBG 2001
(1) Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist, sind auf die Gemeindebediensteten die für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen (§ 62 Abs. 3 Z 2 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,42 Euro.
Erholungsurlaub
§ 91
Anspruch auf Erholungsurlaub
Gemeindebedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
§ 92
Ausmaß des Erholungsurlaubs
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (oder einem Gemeindeverband) zurückgelegte Zeit. Zeiten, die den Gemeindebediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Den Gemeindebediensteten, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und einer Entlohnungsgruppe angehören, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als den Gemeindebediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
§ 93
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
(1) Gemeindebedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 92 gebührenden Urlaubsausmaßes um 2 Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 2 Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40% auf 4 Arbeitstage,
50% auf 5 Arbeitstage,
60% auf 6 Arbeitstage.
(3) Blinde Gemeindebedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 6 Arbeitstage.
§ 94
Umrechnung des Urlaubsausmaßes auf Stunden
(1) Versehen Gemeindebedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann der Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Gemeindebediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 92 und 93 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1
(3) Den Gemeindebediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Arbeitstage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Arbeitstags, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
§ 95
Verbrauch des Erholungsurlaubs
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die Gemeindebediensteten?haben Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
§ 96
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Gemeindebediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.
§ 97
Erkrankung während des Erholungsurlaubs
(1) Erkranken Gemeindebedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen die Gemeindebediensteten durch die Erkrankung dienstunfähig waren, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß der Gemeindebediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 94), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die Gemeindebediensteten während der Tage ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.
(2) Die Gemeindebediensteten haben der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von den Gemeindebediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes haben die Gemeindebediensteten ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Gemeindebedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Gemeindebedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkranken Gemeindebedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gemeindebedienstete, die infolge eines Unfalls dienstunfähig waren.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege von Angehörigen gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubs mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf der Angehörigen zu erfolgen hat.
§ 98
Verfall des Erholungsurlaubs
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Gemeindebediensteten den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des
zweitfolgenden Kalenderjahres ein. Haben die Gemeindebediensteten eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
§ 99
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderungdes Urlaubsantrittes
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnten Gemeindebedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder sind die Gemeindebediensteten aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihnen die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 90 in Verbindung mit § 67 LBBG 2001 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 113, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Gemeindebediensteten nicht zumutbar ist.
Gemeindebedienstete in politischen Funktionen
§ 100
Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat,im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit im § 102 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist Gemeindebediensteten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist von den Gemeindebediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Gemeindebedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen solchen Gemeindebediensteten und ihren Dienstgebern über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeindebediensteten eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Gemeindebedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 1 außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Gemeindebediensteten nach Abs. 1 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit den Gemeindebediensteten erzielt, hat die Gemeinde hierüber zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeindebediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Gemeindebedienstete, die Mitglieder des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
§ 101
Bewerbung um ein Mandat
Den Gemeindebediensteten, die sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 102
Außerdienststellung
Gemeindebedienstete sind, solange sie die folgenden Funktionen bekleiden, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:
§ 103
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
(1) Den vollbeschäftigten Gemeindebediensteten, die die Funktion
(2) Die DienstfreisteIlung ist nur dann zu gewähren, wenn
(3) Eine DienstfreisteIlung darf nicht gewährt werden, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.
(4) Die DienstfreisteIlung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Beru?cksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausu?bung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(6) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 8 Stunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern 34 Stunden nicht überschreiten. Die DienstfreisteIlung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(7) Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 und Abs. 6 erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.
(8) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
(9) Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 64 Abs. 4 anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
§ 104
Entfall der Bezüge während einer Außerdienststellunggemäß § 100 Abs. 3 oder 4 oder § 102
Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 100 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 102 außer Dienst gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendermonat der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des § 105 Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen
Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
§ 105
Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 100 Abs. 1
(1) Eine den Gemeindebediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 100 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem 4. Abschnitt des III. Hauptstückes. Die Dienstbezüge von Gemeindebediensteten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind und die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt sind, sind um 25% zu kürzen.
(2) Überschreiten Gemeindebedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Gemeindebediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 72 Abs. 1 in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.
(3) Unterschreiten die Gemeindebediensteten im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist den Gemeindebediensteten nachzuzahlen.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige
Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn die Gemeindebediensteten die volle Wochendienstleistung überschreiten.
Karenzurlaub, Sonderurlaub und sonstige Dienstbefreiungen
§ 106
Karenzurlaub
(1) Den Gemeindebediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Gemeindebedienstete,
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren
Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte
Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem Bgld. MVKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
§ 107
Frühkarenzurlaub für Väter
(1) Den Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, ihrer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt leben. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 Bgld. MVKG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Die Gemeindebediensteten haben Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Die Zeit des Karenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Bgld. MVKG zu behandeln.
§ 108
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1) Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege
(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Die Gemeindebediensteten haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Auf Antrag der Gemeindebediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
§ 109
Berücksichtigung des Karenzurlaubsund der Karenz für zeitabhängige Rechte
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit einer Karenz nach dem Bgld. MVKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubs nach § 106 Abs. 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
§ 110
Auswirkungen des Karenzurlaubs und derKarenz auf den Arbeitsplatz
(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der Gemeindebediensteten von ihren Arbeitsplätzen verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Haben die Gemeindebediensteten Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so haben sie darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
§ 111
Bildungskarenz
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann mit den Gemeindebediensteten eine Bildungskarenz unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen der Gemeindebediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Zeit einer Bildungskarenz wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(3) § 11 Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und § 110 Abs. 1 sind auf die Bildungskarenz sinngemäß anzuwenden.
§ 112
Sonderurlaub
(1) Den Gemeindebediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten die Gemeindebediensteten den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Ein Sonderurlaub kann nach vorheriger Meldung an die Gemeinde insbesondere beansprucht werden
(5) Ein Sonderurlaub kann mit Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters insbesondere gewährt werden
§ 113
Pflegefreistellung
(1) Die Gemeindebediensteten haben - unbeschadet des § 112 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit den Gemeindebediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit denen die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft leben.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten nach § 33 Abs. 2 und 6 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten teilbeschäftigt sind.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 112 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die Gemeindebediensteten
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichten die Gemeindebediensteten jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der Gemeindebediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.
(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 97 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.
(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Gemeindebediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.
§ 114
Familienhospizfreistellung
(1) Den Gemeindebediensteten ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinne des § 113 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Die Gemeindebediensteten haben sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Gemeinde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Über die von den Gemeindebediensteten beantragte Maßnahme ist innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern der Gemeindebediensteten (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft leben) anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
(5) Die Gemeindebediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partnerinnen oder Partner nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.
(6) Auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 Z 3 ist § 109 Abs. 2 anzuwenden.
§ 115
Bezüge während der Familienhospizfreistellung
(1) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 114 Abs. 1 Z 2 ist § 59 anzuwenden.
(2) Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 114 Abs. 1 Z 3 gänzlich dienstfrei gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des § 105 Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen
Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
§ 116
Sabbatical
(1) Mit Gemeindebediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Gemeindebediensteten und Gemeinde zu vereinbaren. Die Gemeinde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene Gemeindebedienstete oder durch ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Gemeindebedienstete wahrgenommen werden kann.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Gemeindebediensteten dürfen während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Gemeindebediensteten entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Auf Ansuchen der Gemeindebediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
§ 117
Bezüge während des Sabbaticals
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 116 gebührt den Gemeindebediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 116 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit
abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Gemeinde kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Gemeinde ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen der Gemeindebediensteten hereinzubringen; gegen eine solche Forderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Gemeinde auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
§ 118
Dienstbefreiung - Kuraufenthalt
(1) Den Gemeindebediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Den Gemeindebediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die Gemeindebediensteten zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Schutz der Gemeindebediensteten vor Benachteiligungen
§ 119
Verhalten bei Gefahr
Gemeindebedienstete, die keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeindebedienstete unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, weil sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
§ 120
Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte
Sicherheitsvertrauenspersonen und Gemeindebedienstete, die als Präventivfachkräfte oder als deren Fach- oder
Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.
§ 121
Kontrollmaßnahmen
Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
Sonderbestimmungen
§ 122
Pensionskassenvorsorge
(1) Die Gemeinde kann jenen Gemeindebediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes - BPG erteilen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zu diesem Zweck kann die Gemeinde mit den zuständigen Organen der Personalvertretung - wenn aber eine Personalvertretung nicht eingerichtet ist, direkt mit den Gemeindebediensteten - eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abschließen.
(2) Vereinbarungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht sowie über den Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Gemeindebediensteten in die Pensionskassenvorsorge zu enthalten.
(3) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Gemeindebediensteten sind - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - die Bestimmungen des BPG anzuwenden.
§ 123
Ausbildungs- oder Präsenzdienst
Auf Gemeindebedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
§ 124
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: § 112 Abs. 4 und 6, § 113 Abs. 2, § 130 Abs. 3 und 4.
IV. HAUPTSTÜCK
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 125
Endigungsgründe
(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten endet
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 127 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 126 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 127 Abs. 2 oder 3 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 64 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Gemeindebedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 126) oder durch Kündigung (§ 127) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
(7) Bei der Reduktion der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen.
§ 126
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung)
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 2), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, liegt insbesondere vor,
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen Gemeindebedienstete ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten
(4) Das gleiche gilt
(5) Ein wichtiger Grund, der die Gemeindebediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.
§ 127
Kündigung
(1) Die Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das
ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der die Gemeinde nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Gemeindebediensteten
(3) Die Gemeinde kann das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer ihrer Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet und bereits fünfzehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben.
(4) Gemeindebedienstete dürfen nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut sind oder betraut waren.
(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Gemeindebediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 128
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten ............. 1 Woche,
6 Monaten ..................................... 2 Wochen,
1 Jahr ................................... 1 Monat,
2 Jahren ................................. 2 Monate,
5 Jahren .......................... 3 Monate,
10 Jahren ........................... 4 Monate,
15 Jahren ......................... 5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 71 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
§ 129
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
(1) Bei Kündigung durch die Gemeinde ist den Gemeindebediensteten auf deren Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
§ 130
Abfertigung
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt den Gemeindebediensteten eine Abfertigung, wenn sie
MVKG oder nach § 35 Bgld. MVKG
das Dienstverhältnis kündigen.
(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Eheteile - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Eheteile oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu einem inländischen Gemeindeverband) und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Eheteils, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu einem inländischen Gemeindeverband) besteht.
(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung den Gemeindebediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
(6) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des den Gemeindebediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(7) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 47 oder nach dem Bgld. MVKG infolge Kündigung durch die Gemeinde, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Gemeindebediensteten zugrunde zu legen.
(8) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG auszugehen.
(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer
inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 6 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
(10) Wird das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindebediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des den Gemeindebediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder die verstorbenen Gemeindebediensteten in ihrer letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(11) Werden Gemeindebedienstete, die gemäß Abs. 3
(12) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld (§ 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
§ 131
Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der Gemeindebediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. Die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Arbeitstagen auf Werktage hat in der Weise zu erfolgen, dass elf Arbeitstagen zwölf Werktage entsprechen.
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Gemeindebediensteten ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage von den Gemeindebediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus
vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die den Gemeindebediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätten, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 47 oder nach dem Bgld. MVKG durch
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindebediensteten endet.
§ 132
Folgebeschäftigungen
(1) Den Gemeindebediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
§ 133
Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Gemeindebediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.
V. HAUPTSTÜCK
Zuständigkeit
§ 134
Zuständigkeit der Kollegialorgane
Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, unbeschadet der Bestimmung des § 2,
§ 135
Zuständigkeit - Gemeindeverband, Verwaltungsgemeinschaft
(1) In Gemeindeverbänden sind die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben von der Verbandsobfrau oder vom Verbandsobmann wahrzunehmen; an die Stelle des Gemeindevorstands tritt der Verbandsvorstand und an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung. Wenn kein Verbandsvorstand besteht, ist die Verbandsobfrau oder der Verbandsobmann zuständig.
(2) Von Abs. 2 abweichende gesetzliche Regelungen werden nicht berührt.
(3) In Verwaltungsgemeinschaften nimmt die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und die dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben der Verwaltungsausschuss wahr.
§ 136
Dienstgeberwechsel
(1) (Verfassungsbestimmung) Im Falle der Vereinigung von Gemeinden (§ 8 Bgld. GemO 2003) gehen die Rechte und Pflichten dieser Gemeinden als Dienstgeber auf die neue Gemeinde über. Im Übrigen werden die Dienstverhältnisse der Bediensteten der vereinigten Gemeinden durch die Vereinigung nicht berührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Falle der Trennung einer Gemeinde (§ 9 Bgld. GemO 2003) oder Aufteilung einer Gemeinde (§ 10 Abs. 2 Bgld. GemO 2003) ist in der die Trennung verfügenden Verordnung oder in dem die Trennung oder die Aufteilung verfügenden Gesetz zu bestimmen, auf welche der Trenngemeinden bzw. der die aufgeteilte Gemeinde übernehmenden Gemeinden die Rechte und Pflichten der Stammgemeinde bzw. der aufgeteilten Gemeinde als Dienstgeber der bei ihr
beschäftigten Gemeindebediensteten übergehen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 137
Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Aufsichtsbehörde im Sinne des 6. Hauptstücks der Bgld. GemO 2003 ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindevertragsbediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten, sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel durch Verordnung aus Gemeinden desselben politischen Bezirks Gemeindeverbände nach den Bestimmungen des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987, bilden.
VI. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Bediensteteder Freistädte Eisenstadt und Rust
§ 138
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt oder zur Freistadt Rust stehenden Bediensteten, im Folgenden als „Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust“ bezeichnet.
(2) Auf Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust sind die Hauptstücke I. bis V., VII., IX. und X. anzuwenden, soweit das VI. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern beziehen.
§ 139
Funktionszulage
(1) Auf die Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust sind anstelle des § 62 die folgenden Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Jenen Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust, die ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, gebührt eine Funktionszulage, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben.
(3) Die Funktionszulage ist in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen. Sie darf 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren
Verantwortung zu bemessen.
(4) Bei der Gewährung der Funktionszulage kann auch festgelegt werden, dass mit der Funktionszulage alle Mehrleistungen der oder des Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. In diesem Fall ist bei der Bemessung der Funktionszulage auch auf die von der oder dem Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen.
§ 140
Zuständigkeit
Hinsichtlich der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust richtet sich die Organzuständigkeit nach dem Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. nach dem Ruster Stadtrecht 2003 - RusterStR 2003, LGBl. Nr. 57/2003.
VII. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Gemeindebedienstetein der schulischen Tagesbetreuung
§ 141
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen, die im Betreuungsteil (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit) ganztägiger Schulformen verwendet werden. Diese Personen werden im Folgenden als „Betreuungspersonen“ bezeichnet.
(2) Auf Betreuungspersonen sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VII. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(3) Abweichend von § 31 sind die §§ 3, 4, 7 und 8 Bgld. PBÜ-G nicht anzuwenden. § 6 Abs. 3 Bgld. PBÜ-G ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass fachlich und innerdienstlich die Leiterin oder der Leiter der Schule Vorgesetzte oder Vorgesetzter der zugewiesenen Betreuungsperson ist, solange nicht eine eigenständige Leitung für den Bereich der schulischen Tagesbetreuung bestellt ist.
§ 142
Einreihung in das Entlohnungsschema IL
Die Betreuungspersonen sind in das Entlohnungsschema IL
einzureihen.
§ 143
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL
(1) Das Entlohnungsschema IL umfasst die Entlohnungsgruppen l2b1 und l3.
(2) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b1 ist
(3) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 ist
(4) Die Nichterfüllung des Erfordernisses nach Abs. 3 Z 2 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(5) Für von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem solchen Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der einer der in den Abs. 2 und 3 angeführten Verwendungen im Wesentlichen entspricht, gilt zusätzlich folgendes:
§ 144
Monatsentgelt
(1) Das Monatsentgelt der Betreuungspersonen beträgt
(Tabelle nicht darstellbar)
(2) Abweichend von § 66 betragen die Vorrückungszeiträume fünf Jahre (statt sieben Jahren) und zwei Jahre (statt vier Jahren).
§ 145
Dienstvertrag
(1) Die Verwendung in der Nachmittagsbetreuung gilt als nicht gesicherte Verwendung. Darauf ist im Dienstvertrag ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Bei Betreuungspersonen mit einer Gesamtverwendungsdauer im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können Stunden von der Gemeinde ohne Zustimmung der Betreuungsperson in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
(3) Auf Betreuungspersonen ist § 11 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden. Übersteigt die Gesamtverwendungsdauer der mit Betreuungspersonen aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
§ 146
Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
In die im § 145 Abs. 2 und 3 und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
§ 147
Verwendung
(1) Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Kindergärtnerin (Kindergartenleiterin) oder Kindergärtner (Kindergartenleiter) oder als Horterzieherin (Hortleiterin) oder Horterzieher (Hortleiter) umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson und die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Betreuungsperson umfasst auch die Verwendung als Kindergärtnerin oder Kindergärtner oder als Horterzieherin oder Horterzieher, wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die jeweils andere Verwendung erfüllt.
(2) Umfasst die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung Aufgaben unterschiedlichen Inhalts oder unterschiedlicher Wertigkeit (Abs. 1), so richtet sich die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung nicht nach dem Überwiegen, sondern es ist jede Verwendung getrennt dienst- und besoldungsrechtlich zu behandeln.
§ 148
Beschäftigungsausmaß
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. § 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
(2) Von der wöchentlichen Dienstzeit entfallen 36 Stunden auf die Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Betreuungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen. Die restlichen 4 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, Koordinierungsgespräche und Elternberatung.
(3) Bei teilzeitbeschäftigten Betreuungspersonen verringert sich die Gruppenarbeit und die übrige Zeit der Dienstverpflichtung entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.
§ 149
Erholungsurlaub
(1) Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (§ 150) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2):
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen gelten an Arbeitstagen, an denen eine schulische Tagesbetreuung nicht angeboten wird, insoweit als beurlaubt, als das in Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.
§ 150
Sabbatical
§ 116 ist auf Betreuungspersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
§ 151
Kündigung
Bei Betreuungspersonen mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson wegen Wegfalls von Stunden (§ 145 Abs. 2) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (Schule, Kindergarten usw.) zumindest im Ausmaß einer Wochenstunde beschäftigt werden kann. Die im § 127 Abs. 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
VIII. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Bedienstete bestimmterGemeindeverbände
§ 152
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für Bedienstete von Gemeindeverbänden mit Ausnahme jener Gemeindeverbände, die zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindebediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel nach § 33 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 oder nach dem Gemeindeverbandsgesetz gebildet wurden bzw. werden.
(2) Auf die in den Anwendungsbereich dieses Hauptstücks fallenden Bediensteten sind die Hauptstücke I. bis V., IX. und X. anzuwenden, soweit das VIII. Hauptstück nicht anderes bestimmt.
(3) Die §§ 15 und 16 sind auf die in Abs. 2 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern beziehen, gelten auch für leitende Bedienstete (zB Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter) der unter dieses Hauptstück fallenden Gemeindeverbände.
IX. HAUPTSTÜCK
Übergangsbestimmungen
§ 153
Stellenausschreibungen
(1) Stellenausschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gelten als Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 8 oder § 5 Abs. 1, wenn die Ausschreibung vor dem 1. Jänner 2015 im Landesamtsblatt für das Burgenland verlautbart und die ausgeschriebene Stelle nicht vor dem 1. Jänner 2015 besetzt wurde.
(2) Stellenausschreibungen gemäß § 18 Abs. 8 oder § 5 Abs. 1 können bereits vor dem 1. Jänner 2015 vorgenommen werden.
§ 154
Dienstliche Ausbildung
(1) Grundausbildungen, die vor dem Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Vor dem Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsabschnitte sind auf die Grundausbildung anzurechnen. Die begonnene Grundausbildung ist nach den Bestimmungen der von der Landesregierung aufgrund des § 15 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung abzuschließen. Erfolgte Anrechnungen behalten ihre Gültigkeit.
(3) Bis zum Inkrafttreten der in § 15 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung der Landesregierung sind auf die Grundausbildung der Gemeindebediensteten die Grundausbildungsverordnungen für die Landesbediensteten, hinsichtlich der Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv2 zusätzlich auch der 3. Abschnitt des I. Teils des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, mit der Maßgabe weiterhin sinngemäß anzuwenden, dass die Besonderheiten des Gemeindedienstes, insbesondere bei der Gestaltung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, der Ausbildungslehrgänge und des Prüfungsverfahrens, zu berücksichtigen sind.
§ 155
Vorrückungsstichtag
(1) Auf Gemeindebedienstete, die
(2) Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgten, ist anstelle des § 67 Abs. 10 und 11 § 26 Abs. 3 VBG, § 12 Abs. 3 GehG oder § 10 Abs. 9 LBBG 2001 in der bis zum 31. August 2002 für die Gemeindebediensteten geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungs-(entgelt)rechtlichen Stellung aufgrund der §§ 66 und 67 erfolgt nur auf Antrag.
(4) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 3 und 6 stellen,
(5) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2001 (23. Dezember 2011) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, sind die Abs. 3 und 4
(6) Anträge gemäß Abs. 3 sind unter Verwendung des in der Anlage 2 zu § 113 Abs. 10 LBBG 2001 festgelegten Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurückgezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.
(7) Für besoldungs(entgelt)rechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2011 (23. Dezember 2011) nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 70 dieses Gesetzes anzurechnen.
(8) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin nach § 26 VBG oder § 12 GehG in der am 31. August 1995 für Gemeindebedienstete geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 3 und 6
(9) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 3b Abs. 2 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder gemäß § 113 Abs. 3 LBBG 2001 verbessert wurde, sind sonstige Zeiten nach § 67 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb nur bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(10) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ist bei Personen, die am 23. Dezember 2011 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde standen
(11) Den in Abs. 4 angeführten Personen gebührt das höhere Urlaubsausmaß im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 2 bereits bei einem Dienstalter von 25 Jahren. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde
zurückgelegte Zeit.
(12) § 117 Bgld. LVBG 2013 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 156
Ansprüche während des Beschäftigungsverbotesnach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKG
(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2011 begründet wurde, gilt anstelle des § 71 Abs. 8 folgender Abs. 2.
(2) Weiblichen Gemeindebediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 71 Abs. 1.
§ 157
Gemeindeverbände nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971
In Gemeindeverbänden nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 tritt an die Stelle der Verbandsobfrau oder des Verbandsobmannes die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und an die Stelle der Verbandsversammlung der Gemeindeverbandsausschuss (§ 135 Abs. 1).
X. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
§ 158
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
§ 159
Verweisung in anderen Landesgesetzen
(1) Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 Bezug genommen oder verwiesen oder dieses Gesetz für anwendbar erklärt wird, treten an die Stelle der oder zusätzlich zu den bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu den Freistädten Eisenstadt oder Rust stehenden Personen, die in den Anwendungsbereich des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1993, fallen, sind - abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes - das VII. Hauptstück mit den aus dem Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz sich ergebenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Anstelle der §§ 142, 143 Abs. 2 und 3, §§ 145, 146, 148 und 149 sind die §§ 39, 42b, 42c, 42d, 42e, 42f, 42g, 43, 44, 44d und 46 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) sinngemäß anzuwenden.
§ 160
Umsetzungshinweise
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Durch die §§ 66, 67 und 155 Abs. 3 bis 11 dieses Gesetzes wird für den Bereich der Vorrückung im Gemeindedienstverhältnis die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, im Landesrecht umgesetzt.
§ 161
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 162
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 153 Abs. 2 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 136 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 67 Abs. 4 Z 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 2014 beträgt:
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