Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft, Änderung
LGBL_BU_20141003_39Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.10.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2014 Stück 21
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. September 2014, mit dem das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (Bgld. GPB-A-G) geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behinderten-anwaltschaft (Bgld. GPB-A-G), LGBl. Nr. 51/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2009, wird wie folgt geändert:
„1. Abschnitt
Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- undBehindertenanwaltschaft“
„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin) gebunden.“
„(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in § 2 Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.“
„2. Abschnitt
Burgenländischer Monitoringausschuss
§ 6a
Einrichtung eines Burgenländischen Monitoringausschusses
Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, wird unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, im Rahmen der Vollziehung des Landes bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein unabhängiger Ausschuss (Burgenländischer Monitoringausschuss) eingerichtet. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Ausschusses die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.
§ 6b
Aufgaben des Burgenländischen Monitoringausschusses
(1) Dem Burgenländischen Monitoringausschuss obliegen
(2) Der Burgenländische Monitoringausschuss tagt nach Bedarf, zumindest aber ein Mal jährlich. Er hat dem Landtag über seine Beratungen bis 30. Juni des Folgejahres zu berichten.
§ 6c
Bestellung der Ausschussmitglieder
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses werden von der Burgenländischen Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Dem Ausschuss gehören an:
(3) Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beratend beigezogen werden.
(4) Für jedes Mitglied des Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder des Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an Beratungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsge-setzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6d
Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit undVerschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in Abs. 1 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.
§ 6e
Geschäftsführung des Burgenländischen
Monitoringausschusses
(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt führt die Geschäfte und den Vorsitz im Burgenländischen Monitoringausschuss. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Unterfertigung des Protokolls. Der Monitoringausschuss ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsthemen beantragen.
(2) Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des Vorsitzenden kann dieser einen Vertreter aus den Mitgliedern des Monitoringausschusses als Vorsitzenden bestimmen.
(3) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat den Burgenländischen Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 6f
Enden von Funktionen und Enthebung von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Burgenländischen Monitoringausschuss endet
(2) Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können, die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben oder sonstige triftige Gründe vorliegen.“
„3. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
„§ 9
Umsetzungshinweis
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 088 vom 09.03.2011 S. 45, umgesetzt.“
„§ 10
Inkrafttreten
(1) Die Abschnittsbezeichnungen und § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2a sowie §§ 6, 6a bis 6f und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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