Gemeindewahlordnungsnovelle 2014
LGBL_BU_20140717_31Gemeindewahlordnungsnovelle 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.07.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2014 Stück 17
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2014 mit dem die Gemeindewahlordnung 1992 geändert wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 2014)
Der Landtag hat beschlossen:
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
„§ 23
Berichtigungsverfahren
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) kann jeder österreichische Staatsbürger und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.
(2) Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.
(3) Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon spätestens am Tag nach dem Einlangen des Antrags unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.
(5) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis.“
„§ 24
Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.“
„§ 30a
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist.“
„§ 30d
Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde
(1) Personen, die gemäß § 30a Abs. 2 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte hätten, können stattdessen die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde beantragen. Dieser Antrag hat die genaue Angabe des Aufenthaltsortes des Antragstellers unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten zu enthalten. Diese Personen erhalten keine Wahlkarte.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu stellen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden.
(3) Ist eine Person nicht in der Lage selbst einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde zu stellen, kann dieser Antrag auch von einer anderen wahlberechtigten Person gestellt werden. In diesem Fall hat der Antragsteller neben der Identität des Wahlberechtigten auch seine Identität nachzuweisen, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen. Wurde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde erteilt, ist dies in der Rubrik „Anmerkungen“ bei dem betreffenden Wähler mit den Worten „Bewilligung gemäß § 30d“ oder „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken.
(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde nicht Folge gegeben wurde.
(6) Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Wähler hierüber schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und von wem der Antrag gestellt wurde sowie in welchem Zeitraum am Wahltag der Besuch der Sonderwahlbehörde erfolgen wird und diese ist auf dem Postweg zuzustellen.
(7) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Abs. 4 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(8) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 1 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet, wobei die Identität in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 nachzuweisen ist. Die Anmerkung im Wählerverzeichnis gemäß Abs. 4 ist in diesem Fall zu streichen.“
„§ 55a
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß § 30b eine Wahlkarte ausgestellt wurde, innerhalb der Fristen des Abs. 2 im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag durch persönliche Abgabe der Wahlkarte bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis die Person eingetragen ist, ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Weiters kann der Wähler die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, persönlich abgeben. Diese Wahlkarten sind zu den bereits gemäß Abs. 4 vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten zu legen. In diesem Fall ist das vom Bürgermeister gemäß Abs. 4 übergebene Verzeichnis von der Wahlbehörde entsprechend zu ergänzen, wobei ausdrücklich zu vermerken ist, von wem die Wahlkarte übergeben wurde. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte mittels des ausgefolgten Überkuverts an die zuständige Gemeinde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Der Bürgermeister hat die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, von welchem Wähler und wann die Wahlkarte eingelangt ist. Die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben.“
„(2a) Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 5 vorliegt. Danach öffnet der Wahlleiter jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 5 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 6 bis 8 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen.“
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