Burgenländisches Feuerstättenbeschaugesetz
LGBL_BU_20140618_24Burgenländisches FeuerstättenbeschaugesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.06.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2014 Stück 14
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juni 2014, mit dem das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 und das Burgenländische Kehrgesetz 2006 geändert werden (Burgenländisches Feuerstättenbeschaugesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994
Artikel 2 Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
„§ 4
Brandverhütungsstelle
(1) Beim Landesfeuerwehrverband ist eine Brandverhütungsstelle einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Brandverhütungsstelle sind insbesondere:
(3) Die Mittel zur Führung der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht
„§ 5
Sonderbestimmungen für Objekte mit hohembrandschutztechnischen Risiko
(1) Eigentümer (Inhaber) eines Objektes mit hohem brandschutztechnischen Risiko gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz 2006, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014, haben dem Bürgermeister binnen drei Monaten nach Erteilung der Benützungsfreigabe (§ 27 Burgenländisches Baugesetz, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013)
(2) Zum Brandschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes besitzt. Die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten sind insbesondere:
(3) Im Brandalarmplan sind Reihenfolge und Erreichbarkeit der im Brandfall zu alarmierenden Personen, Behörden und Dienststellen festzulegen.
(4) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft und des Gebäudes (des Gebäudeteiles) die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen.
(5) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand zusammenzufassen.
(6) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis aller Objekte mit hohem brandschutztechnischen Risiko im Gemeindegebiet zu führen. Je eine Abschrift davon ist allen Feuerwehren im Gemeindegebiet und allen Rauchfangkehrern im Kehrbezirk zur Verfügung zu stellen.“
„(3) Für den Löschmittelbedarf und für die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit der Landesregierung Richtlinien zu erlassen. Bei Baulichkeiten ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung und die Widmung Bedacht zu nehmen.“
„(6) Der Kostenersatz ist von der eingesetzten Feuerwehr vorzuschreiben. Wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist er auf Antrag der Feuerwehr von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Feuerwehr zu.“
„(6) Die Orts-(Stadt-)feuerwehr hat jedem Feuerwehrmitglied einen Feuerwehrpass auszustellen. Der Feuerwehrpass ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat den Namen, das Geburtsdatum und das Lichtbild des Inhabers sowie das Ausstellungsdatum zu enthalten. Bei der Ausstellung des Feuerwehrpasses bedient sich die Orts-(Stadt-)feuerwehr des Landesfeuerwehrverbandes als Dienstleister.
(7) Ein Mitglied einer Orts-(Stadt-)feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann auf eigenen Wunsch von einer anderen Orts-(Stadt-)feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden. Dabei ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Stammfeuerwehr gleichgestellt.“
„(5) Dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten sind zur Erfüllung seiner Aufgaben, entsprechend den Dienstvorschriften (§ 17 Abs. 1), der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter sowie weitere Funktionäre (Offiziere und Chargen) beigegeben.“
„(2) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von der Landesregierung ernannt und abberufen. Vor der Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung ist dem bisherigen Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, dem Landesfeuerwehrinspektor und den Bezirksfeuerwehrkommandanten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Dem Landesfeuerwehrkommandanten steht das Landesfeuerwehrkommando zur Seite. Das Landesfeuerwehrkommando besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter und dem Stab. Der Stab besteht aus dem Landesfeuerwehrinspektor, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Fachreferenten, dem Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrkommandos und dem Leiter der Landesfeuerwehrschule. Den Vorsitz im Landesfeuerwehrkommando führt der Landesfeuerwehrkommandant.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandant-Stellvertreter wird nach Anhörung des bisherigen Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des Landesfeuerwehrinspektors und der Bezirksfeuerwehrkommandanten, der Landesfeuerwehrinspektor nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters, des bisherigen Landesfeuerwehrinspektors und der Bezirksfeuerwehrkommandanten vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Diese Ernennungen und Abberufungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Dem Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten im Falle dessen Verhinderung. Dem Landesfeuerwehrinspektor obliegt insbesondere die Inspizierung der Bezirksstützpunktfeuerwehren (§ 26).
(5) Die Fachreferenten werden vom Landesfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen. Die Fachreferenten, der Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrkommandos und der Leiter der Landesfeuerwehrschule haben im Landesfeuerwehrkommando beratende Stimme.“
„(10) Der Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des Feuerwehrkorpsabzeichens (Anlage 1) und des Feuerwehrjugendabzeichens (Anlage 2).“
„(12) Den Funktionären und Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes ist ein Dienstausweis auszustellen. Der Dienstausweis ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat den Namen, das Geburtsdatum, das Lichtbild und die Funktion des Inhabers sowie das Ausstellungsdatum zu enthalten. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Dienstausweise im Einzelfall auch an andere Feuerwehrmitglieder ausgestellt werden.“
„§ 35
Schaffung eines Ehrenzeichens
(1) Für 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens”. Es wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.“
„(2a) Das Ehrenzeichen für eine 50-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für eine 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift „50” trägt.“
„(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefaltenen rot-goldenen Band auf der linken Brustseite getragen. Es wird jeweils nur die höchste Stufe des Ehrenzeichens getragen.“
„(2) Auf die Tätigkeit gemäß § 35 ist anzurechnen
(3) Als Unterbrechungen im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht
„(6) §§ 2, 4, 5, 7 Abs. 3, § 12 Abs. 6 und 7, § 15 Abs. 3 und 7, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2 bis 5, § 22 Abs. 4, 5 und 12, § 32 Abs. 2, §§ 35, 36 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2 und 3 sowie
§ 41 Abs. 3 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 22 Abs. 11 sowie die Anlage in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995.
(7) § 15 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Feuerwehrpässe, die bis 31. Dezember 2014 in der gemäß § 22 Abs. 10 in der Fassung LGBl. Nr. 49/1994 festgelegten Form ausgestellt wurden, dürfen weiter verwendet werden. Ab 1. Jänner 2015 dürfen Feuerwehrpässe nur noch in der gemäß § 15 Abs. 6 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2014 festgelegten Form ausgestellt werden.“
Anlage 1
Feuerwehrkorpsabzeichen
Anlage nicht darstellbar
Anlage 2
Feuerwehrjugendkorpsabzeichen
Anlage nicht darstellbar
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006
Das Burgenländische Kehrgesetz 2006, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
„§ 9
Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allen Kehrobjekten sämtliche Feuerstätten samt Verbindungsstücken auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wurde von der oder dem Verfügungsberechtigten keine Rauchfangkehrerin oder kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerstättenbeschau beauftragt, hat die Gemeinde eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer mit der Durchführung zu beauftragen.
(2) Die Feuerstättenbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
(3) Bei der Feuerstättenbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
(4) Die Feuerstättenbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der Kehrobjekte durchzuführen. Sie ist bei Kehrobjekten mit
(5) Im Sinne des Abs. 4 gelten als bauliche Anlagen mit
(6) Von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ausgenommen sind:
(7) Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerstättenbeschau oder Brandsicherheitsprüfung notwendigen Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerstättenbeschau, sofern die Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerstättenbeschau entsprochen hat.
(8) Das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ist in den Fällen des Abs. 6 Z 3 und Abs. 7 der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer von den Verpflichteten nachzuweisen.
(9) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 7 gelten insbesondere:
„§ 9a
Durchführung der Feuerstättenbeschau
(1) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu einer Risikoklasse ist von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist die oder der Verfügungsberechtigte mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Durchführung der Feuerstättenbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen. Die oder der Verfügungsberechtigte der baulichen Anlagen ist verpflichtet Zutritt zum Kehrobjekt zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche schriftliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Für jede durchgeführte Feuerstättenbeschau hat die oder der Verfügungsberechtigte einen Kostenbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Feuerstättenbeschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.
§ 9b
Mängelbehebung
(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des Reinigungszustandes der oder dem Verfügungsberechtigten unverzüglich durch einen Eintrag in das Kehrbuch bekannt zu geben. Sofern innerhalb einer Frist von acht Wochen die Behebung bekannt gegebener Mängel nicht erfolgt sowie bei Gefahr im Verzug, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit bekannt, hat sie der oder dem Verfügungsberechtigten die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von acht Wochen mit Bescheid aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.
§ 9c
Nachbeschau
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat nach Ablauf der von ihr oder ihm zur Beseitigung eines festgestellten Mangels festgesetzten Frist zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde. Zu diesem Zweck hat sie oder er eine Nachbeschau anzuordnen, die von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen ist.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die oder der Verfügungsberechtigte die Beseitigung der festgestellten Mängel gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nachgewiesen hat.
(3) Über das Ergebnis der Nachbeschau hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu berichten.“
„(4) § 3 Abs. 1, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c und 14 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
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