Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare
LGBL_BU_20140616_22Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch StareGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.06.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2014 Stück 13
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni 2014, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden
Auf Grund des § 88 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.
§ 2
Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen
(1) Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können, sofern keine andere zufrieden stellende Lösung, wie zB Maßnahmen nach der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung, LGBl. Nr. 21/2014, ausreichende Wirkung zeitigt, im unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren eines Gemeindegebiets in folgenden Gemeinden Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet werden:
Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eisenstadt, Gols, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Rust, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Weiden am See, Zemendorf-Stöttera.
(2) Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
(3) Der Abschuss mit anderen Waffen als Jagdwaffen, insbesondere Sprengstoffe und halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ist nicht zulässig.
(4) Die Maßnahmen sind zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt.
§ 3
Anordnung der Maßnahmen
(1) Der Abschuss von Staren während der Brut- und Aufzuchtzeit ist verboten. Maßnahmen im Sinne des § 2 können von der Gemeinde in den Jahren 2014 und 2015 frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober angeordnet werden.
(2) Die Gemeinde kann mit den Maßnahmen beauftragen
(3) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
§ 4
Vollziehung
Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über die Abschusszahlen Aufzeichnungen zu führen.
§ 5
Kontrolle
(1) Die beauftragten Personen haben der Gemeinde am Ende des angeordneten Abschusszeitraumes die Abschusszahlen zu melden.
(2) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die die Nennung der übrigen durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen, das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldepflichtigen enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung in den Jahren 2014 und 2015 bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu übermitteln.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, LGBl. Nr. 48/2012, außer Kraft.
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