Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014
LGBL_BU_20140423_17Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2014 Stück 10
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2014 über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und der weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014)
Auf Grund der §§ 56 bis 58 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
§ 1
LKF-Gebühr und amtliche Pflegegebühr
Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt und die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 22/2012, wie folgt festgesetzt:
LKF-Punkt Pflegegebühren
A.ö. Landeskrankenhaus Güssing 1,57 Euro 669,11 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Kittsee 1,57 Euro 669,11 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberpullendorf 1,57 Euro 669,11 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart 1,57 Euro 669,11 Euro
A.ö. Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder in Eisenstadt 1,57 Euro 669,11 Euro
§ 2
Sonderklassezuschlag
In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten
Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur Pflegegebühr verrechnet.
Dieser beträgt pro Pflegetag:
Einbettzimmer Mehrbettzimmer
A.ö. Landeskrankenhäuser Güssing,
Kittsee, Oberpullendorf 164,00 Euro 106,00 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart 171,50 Euro 112,50 Euro
A.ö. Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder in Eisenstadt 171,50 Euro 112,50 Euro
§ 3
Pauschalbetrag für ambulante Leistungen
(1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung 145 Euro und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung 78 Euro beträgt.
(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 81/2013, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.
(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet wird, ist ein Betrag von 420 Euro einzuheben.
§ 4
Unterbringungsgebühr
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 Euro. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(2) Bei Patientinnen und Patienten, die
(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50% berechnet.
(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 434/2013, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.
§ 5
Kostentragung
(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Gesundheitsfonds im Wege des Hauptverbandes zusammengefasst sind, werden von diesem abgegolten.
(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, wird die LKF-Gebühr gemäß § 1 verrechnet.
(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
§ 6
Kostendeckende LKF-Gebühr und Pflegegebühr
Für den Voranschlag 2014 wurden der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt sowie die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten in folgender Höhe kostendeckend ermittelt:
LKF-Punkt Pflegegebühren
A.ö. Landeskrankenhaus Güssing 1,49 Euro 673,82 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Kittsee 1,30 Euro 443,93 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberpullendorf 1,41 Euro 580,60 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart 1,46 Euro 682,53 Euro
A.ö. Krankenhaus der
Barmherzigen Brüder in Eisenstadt 1,39 Euro 630,43 Euro
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 18/2013, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2014 ereignet haben.
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