Bestimmung des Straßenverlaufes der B 61a Pullendorfer Straße
LGBL_BU_20140414_16Bestimmung des Straßenverlaufes der B 61a Pullendorfer StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.04.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2014 Stück 9
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 1. April 2014 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 61a Pullendorfer Straße
Aufgrund von § 4 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
§ 1
Der Straßenverlauf der B 61a Pullendorfer Straße wird wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Gemeindegebiet von Steinberg-Dörfl mit einer neuen vierten Anbindung bei der bestehenden 3-armigen Kreisverkehranlage S 31/B 50. Vom Kreisverkehr S 31/B 50 führt die Trasse der B 61a Pullendorfer Straße entlang des Pullendorfer Waldes und weiter in Randlage des Gemeindewaldes im Gemeindegebiet von Oberloisdorf. Die Straßentrasse schwenkt im Gemeindegebiet von Mannersdorf an der Rabnitz nach Westen und erreicht nach Querung der Rabnitz die L 332, unter Ausbildung einer 4-armigen Kreisverkehranlage, bei km 6,694. Die Trasse führt südwestlich über das Gemeindegebiet von Oberloisdorf zurück in das Gemeindegebiet von Mannersdorf an der Rabnitz und bindet dort unter Ausbildung einer 4-armigen Kreisverkehranlage bei km 9,881 an die B 61 an. Die Trassenlänge der B 61a Pullendorfer Straße beträgt rund 9,881 km.
§ 2
(1) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßenachse aus dem Trassenverordnungsplan (Zl. 8-2-081/153-2014, Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist dieser Trassenverordnungsplan auch im Internet unter http://egovernment.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar. Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des von der Landesregierung genehmigten Projektes Nr. 2160. Dieses Projekt und der Trassenverordnungsplan liegen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf.
(2) Der neue Straßenabschnitt ist ab der Verkehrsfreigabe durch die Landesstraßenverwaltung eine öffentliche Straße und ab diesem Zeitpunkt dem Gemeingebrauch gewidmet.
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