Burgenländische Wohnbauförderungsgesetznovelle 2014
LGBL_BU_20140313_5Burgenländische Wohnbauförderungsgesetznovelle 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.03.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2014 Stück 5
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. März 2014, mit dem das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 geändert wird (Burgenländische Wohnbauförderungsgesetznovelle 2014)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
„§ 10
Begünstigte Personen
(1) Geförderte Objekte - ausgenommen Wohnheime und Wohnungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern - dürfen nur von begünstigten Personen und ihnen nahe stehenden Personen bewohnt werden. Begünstigt sind natürliche Personen gemäß § 9,
(2) 1. Begünstigt ist eine natürliche Person, wenn sie ununterbrochen und rechtmäßig mehr als zwei Jahre den Hauptwohnsitz in Österreich begründet hat und Einkünfte bezieht, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet hat und nunmehr Leistungen aus dieser erhält. Einkünfte auf Grundlage anderer landes- oder bundesgesetzlicher Regelungen gelten diesen Einkünften als gleichgestellt.
(3) Begünstigt ist eine natürliche Person nicht, wenn sie Allein- oder überwiegende Miteigentümerin eines Eigenheims, Reihenhauses oder einer Wohnung ist, deren Benützungsfreigabe oder Benützungsbewilligung weniger als 20 Jahre zurückliegt.
(4) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Ansuchens begünstigte Personen sind.
(5) Geförderte Eigenheime, Reihenhäuser sowie geförderte Wohnungen dürfen nur an österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern und diesen Gleichgestellten in das Eigentum (Wohnungseigentum) übertragen werden, sofern die Erwerberinnen bzw. die Erwerber begünstigte Personen sind. Bei Übernahme einer geförderten Mietwohnung ins Wohnungseigentum oder eines geförderten Reihenhauses ins Eigentum ist keine neuerliche Prüfung der Förderungswürdigkeit vorzunehmen.
(6) Geförderte Wohnungen oder Reihenhäuser dürfen vermietet werden:
(7) Vermietungen im Eigenheimbereich sind, mit Ausnahme bei Förderungen nach § 38 (Revitalisierungsförderung), nicht zulässig.
(8) Bei Bauvorhaben von gemeinnützigen Bauvereinigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 hat die Prüfung der Förderungswürdigkeit von Personen durch die Bauvereinigung zu erfolgen. Die Landesregierung behält sich stichprobenartige Überprüfungen vor.
(9) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.“
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