Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich- Verordnung
LGBL_BU_20140227_3Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich- VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2014 Stück 3
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Februar 2014 über den Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und zum Schutz vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung - Bgld. BANastV)
Auf Grund der § 2 Abs. 13, §§ 3 und 4 Abs. 2, §§ 5, 6, 8, 11, 12 und 14 Abs. 3, §§ 31 und 33, §§ 38 bis 42, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001.
§ 2
Anwendung von Bestimmungen der VbA und der NastV
(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
soweit im auf Bestimmungen der diese Verweisungen als
solche auf die jeweils
entsprechenden
Bestimmungen der
§ 1 Abs. 1 § 2 Abs. 6 und § 2 Abs. 13 und
§ 40 Abs. 4 § 38 Abs. 4
§ 1 Abs. 2 § 40 Abs. 4 § 38 Abs. 4
§ 1 Abs. 4 § 41 § 39
§ 2 § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4 § 38 Abs. 4 Z 1 bis 4
§ 3 Z 5 § 41 Abs. 3 § 39 Abs. 3
§ 11 Abs. 1 § 42 Abs. 6 § 40 Abs. 6
§ 12 Abs. 1 § 12 § 6
§ 12 Abs. 2 § 14 Abs. 5 § 8 Abs. 5
§ 12 Abs. 3 § 43 Abs. 4 § 41 Abs. 4
VbA des ArbeitnehmerInnen- Bgld. BSchG 2001
schutzgesetzes (ASchG) zu verstehen sind,
verwiesen wird,
soweit im auf Bestimmungen der diese Verweisungen als
solche auf die jeweils
entsprechenden
Bestimmungen der
§ 3 Abs. 4 § 7 § 5
§ 5 Abs. 1 §§ 12 und 14 §§ 6 und 8
§ 6 Abs. 1 § 15 Abs. 5 und 6 § 14 Abs. 5 und 6
NastV des ArbeitnehmerInnen- Bgld. BSchG 2001
schutzgesetzes (ASchG) zu verstehen sind,
verwiesen wird,
(2) Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
(3) Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 130/2013.
§ 3
Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
§ 4
Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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