Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen
LGBL_BU_20131230_88Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue MittelschulenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/2013 Stück 50
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013 über die Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen
Aufgrund des § 38 Abs. 1, 3 und 7 sowie des § 56 Abs. 1 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013, werden die Pflichtsprengel der öffentlichen Hauptschulen und öffentlichen Neuen Mittelschulen ab dem Schuljahr 2012/2013 wie folgt festgesetzt:
§ 1
Bezirk Neusiedl am See
§ 2
Bezirk Eisenstadt-Umgebung
§ 3
Bezirk Freistadt Eisenstadt
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Eisenstadt umfasst: die Freistadt Eisenstadt sowie die Gemeinden des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung: Großhöflein, Hornstein, Leithaprodersdorf, Loretto, Schützen am Gebirge, Stotzing, Trausdorf an der Wulka, Wimpassing an der Leitha und Wulkaprodersdorf.
§ 4
Bezirk Freistadt Rust
Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Rust umfasst: die Freistadt Rust sowie die Gemeinden des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung: Mörbisch am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip und Sankt Margarethen im Burgenland.
§ 5
Bezirk Mattersburg
§ 6
Bezirk Oberpullendorf
§ 7
Bezirk Oberwart
§ 8
Bezirk Güssing
§ 9
Bezirk Jennersdorf
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 88/2013 tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. März 2008 über die Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen, LGBl. Nr. 31/2008, außer Kraft.
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