Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach- Sozialbetreuer
LGBL_BU_20131223_82Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach- SozialbetreuerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2013 Stück 49
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Dezember 2013 über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer
Aufgrund des § 4 Abs. 5 und des § 7 Abs. 4 und 6 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Zertifizierung von sonstigen Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Abschlussprüfung für die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer.
(2) Weiters werden die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit nachstehenden Schwerpunkten sowie deren Fortbildung geregelt:
(3) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.
§ 2
Ausbildungseinrichtungen
(1) Sonstige Ausbildungseinrichtungen für Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer bedürfen einer Zertifizierung durch die Landesregierung.
(2) Die Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen für Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
§ 3
Aufsicht
(1) Sonstige Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Ihr steht das Recht zu, die Einrichtungen in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.
(2) Den mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Personen sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist jederzeit der Zutritt zu den Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung zu gestatten und ihnen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist bescheidmäßig vorzuschreiben. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.
§ 4
Ausbildungsziele
Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer in die Lage versetzt werden, auf Grund ihres umfänglichen Wissens um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe zu realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis zur Sinnfindung.
§ 5
Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst 1 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung (unter Miteinrechnung der Heimhilfe-Ausbildung) und 1 200 Stunden praktische Ausbildung. Die Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung für Fach-Sozialbetreuerinnen BB oder Fach-Sozialbetreuer BB bilden einen integrierten Bestandteil der jeweiligen Ausbildung.
(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer, usw.) durchzuführen.
(3) Für die Vermittlung der Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer sind die in den bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
(5) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.
(6) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.
(7) Die Ausbildung ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzuteilen.
§ 6
Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte
und folgende Unterrichtseinheiten auszuweisen:
für alle Ausbildungsschwerpunkte:
Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab. für spezifische Ausbildungsschwerpunkte:
§ 7
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung umfasst 1 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten.
(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.
(3) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(4) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
§ 8
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
(1) Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind in einem theoretischen Ausbildungsfach insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Lehrgang.
(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht entsprechender Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag einer Ausbildungsteilnehmerin oder eines Ausbildungsteilnehmers über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden.
§ 9
Abschlussprüfung
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine Fachprüfung abzulegen, die aus
(2) Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojekts erfolgt durch eine Lehrkraft, die in der Fachausbildung unterrichtet hat. Im Fall einer negativen Beurteilung des Fachprojekts ist dieses mit neuer Themenstellung zu wiederholen.
(3) Die mündliche Fachprüfung umfasst:
(4) Die Prüfungskommission für die mündliche Fachprüfung setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen.
(5) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
(6) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Fachprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
(7) Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung ist:
(8) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
§ 10
Qualifikationsnachweis
Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat ein Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer erfolgreich absolviert hat, und einen Ausbildungsnachweis, der das Ausmaß der Unterrichtseinheiten und Praktikumsstunden in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Praktikumsbereichen beinhaltet, auszustellen und beides mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 11
Nichtantreten zur Abschlussprüfung
(1) Ist eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, am Antritt zur Fachprüfung verhindert, hat sie oder er die Fachprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer zu der Fachprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 1 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.
(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.
§ 12
Abschlussprüfungsprotokoll
(1) Über die Fachprüfung ist ein Protokoll mit jedenfalls folgenden Angaben zu führen:
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre aufzubewahren.
(4) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.
§ 13
Unterbrechung der Ausbildung
(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände bis zu einem Jahr unterbrechen. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände liegen vor:
(2) Über das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Umstandes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Vor der Entscheidung ist der oder dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die oder der Auszubildende ist nach Beendigung der Unterbrechung berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach den bestehenden organisatorischen Möglichkeiten festzusetzen. Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.
§ 14
Anpassungslehrgang
(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht und an den notwendigen Praktika verpflichtet.
(2) Sie dürfen im Rahmen ihrer Praktika nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß § 9 zu beurteilen.
(4) Wird ein Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf er höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrganges nicht zulässig.
(5) Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des Anpassungslehrganges zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 15
Eignungsprüfung
(1) Ist auf Grund bestehender wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung die Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich, kann diese in schriftlicher oder mündlicher Form abgelegt werden. Die Beurteilung der Eignungsprüfung obliegt der Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 4.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(3) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Die Eignungsprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.
(5) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie ins-besondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, am Antritt zur Eignungsprüfung verhindert, hat sie die Eignungs-prüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.
(6) Tritt eine zu prüfende Person zu der Eignungsprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 5 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.
(7) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 5 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.
(8) Die Bestimmungen des § 12 über die Führung eines Protokolls gelten sinngemäß.
§ 16
Fortbildung
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrganges sind 32 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.
§ 17
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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