Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits- Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG
LGBL_BU_20131218_79Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits- Begleitgesetz - Bgld. LVwgBGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2013 Stück 47
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Oktober 2013 über die Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993
Artikel 2 Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 2004
Artikel 6 Änderung des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989
Artikel 7 Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes
Artikel 10 Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bienenzuchtgesetzes
Artikel 12 Änderung des Burgenländischen Abgabengesetzes
Artikel 13 Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes
Artikel 14 Änderung des Burgenländischen
Antidiskriminierungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-,
Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes
Artikel 16 Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997
Artikel 17 Änderung des Burgenländischen Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Burgenländischen Datenschutzgesetzes
Artikel 19 Änderung des Burgenländischen
Elektrizitätswesengesetzes 2006
Artikel 20 Änderung des Burgenländischen EVTZ-Gesetzes
Artikel 21 Änderung des Burgenländischen
Feuerwehrgesetzes 1994
Artikel 22 Änderung des Burgenländischen
Forstausführungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Burgenländischen
Gassicherheitsgesetzes 2008
Artikel 24 Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003
Artikel 25 Änderung des Burgenländischen Gemeinde -
Personalvertretungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Burgenländischen
Gemeindevolksrechtegesetzes
Artikel 27 Änderung des Burgenländischen
Geodateninfrastrukturgesetzes
Artikel 28 Änderung des Burgenländischen
Grundverkehrsgesetzes 2007
Artikel 29 Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Artikel 30 Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-,
SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Burgenländischen
Jugendschutzgesetzes 2002
Artikel 32 Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006
Artikel 33 Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009
Artikel 34 Änderung des Burgenländischen
Krankenanstaltengesetzes 2000
Artikel 35 Änderung des Burgenländischen
Kulturförderungsbeitragsgesetzes
Artikel 36 Änderung der Burgenländischen
Landarbeitsordnung 1977
Artikel 37 Änderung des Burgenländischen
Landesbetreuungsgesetzes
Artikel 38 Änderung des Burgenländischen
Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 39 Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen
und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995
Artikel 40 Änderung des Burgenländischen
Landes-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 41 Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen
Schulgesetzes
Artikel 42 Änderung des Burgenländischen
Landwirtschaftskammergesetzes
Artikel 43 Änderung des Burgenländischen
Lebensmittelkontrollgebührengesetzes
Artikel 44 Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte-,
Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008
Artikel 45 Änderung des Burgenländischen
Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 46 Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes
Artikel 47 Änderung des Burgenländischen
Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 48 Änderung des Burgenländischen
Pflichtschulgesetzes 1995
Artikel 49 Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995
Artikel 51 Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes
Artikel 52 Änderung des Burgenländischen
Sozialbetreuungsberufegesetzes
Artikel 53 Änderung des Burgenländischen
Sozialhilfegesetzes 2000
Artikel 54 Änderung des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes
Artikel 55 Änderung des Burgenländischen Straßengesetzes 2005
Artikel 56 Änderung des Burgenländischen
Tierzuchtgesetzes 2008
Artikel 57 Änderung des Burgenländischen
Tourismusgesetzes 1992
Artikel 58 Änderung des Burgenländischen
Umwelthaftungsgesetzes
Artikel 59 Änderung des Burgenländischen
Vergaberechtsschutzgesetzes
Artikel 60 Änderung des Burgenländischen
Volksabstimmungsgesetzes
Artikel 61 Änderung des Burgenländischen
Volksbefragungsgesetzes
Artikel 62 Änderung des Burgenländischen
Wählerevidenz-Gesetzes
Artikel 63 Änderung des Burgenländischen
Wohnbauförderungsgesetzes 2005
Artikel 64 Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003
Artikel 65 Änderung des Feldschutzgesetzes
Artikel 66 Änderung des Fischereigesetzes
Artikel 67 Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
Artikel 68 Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971
Artikel 69 Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971
Artikel 70 Änderung der Gemeindewahlordnung 1992
Artikel 71 Änderung des Gesetzes betreffend die Einrichtung
von Agrarbehörden
Artikel 72 Änderung des Gesetzes über den Nationalpark
Neusiedler See - Seewinkel
Artikel 73 Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Artikel 74 Änderung des Gesetzes über die Burgenländische
Landesumweltanwaltschaft
Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die burgenländischen
Landessymbole
Artikel 76 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Artikel 77 Änderung des Katastrophenhilfegesetzes
Artikel 78 Änderung der Landtagswahlordnung 1995
Artikel 79 Änderung der Land- und forstwirtschaftllichen
Berufsausbildungsordnung 1993
Artikel 80 Änderung des Landwirtschaftlichen
Bringungsrechts 1949
Artikel 81 Änderung des Ruster Stadtrechts 2003
Artikel 82 Änderung des Standesbeamten-Prüfungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:
„(5) Der Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 60.“
Artikel 2
Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes
Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2004, wird wie folgt geändert:
„§ 27
Bewilligung
(1) In der Entscheidung, mit der die Errichtung (Änderung) des Mobilheimplatzes bewilligt wird, sind die zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Bewilligung ist der Aufstellplan, der dem Verfahren zugrunde lag, anzuschließen; der Aufstellplan bildet einen Bestandteil der Bewilligung.“
„§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3
Änderung des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes
Das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2009, wird wie folgt geändert:
„(2) In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.“
„§ 22
Beschwerde
Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.“
„(4) § 19 Abs. 2 und § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bgld. Gentechnik-Vorsorgesetzes
Das Bgld. Gentechnik-Vorsorgesetz, LGBl. Nr. 64/2005, wird wie folgt geändert:
„(5) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 2004
Das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 163 Ehrensenat
§ 168 (entfallen)
§ 169 Verfahren vor dem Ehrensenat
§ 170 Verhandlung; mündliche Verkündung der
Disziplinarentscheidung
§ 172 Disziplinarentscheidung
§ 173 Beschwerderecht
§ 174 (entfallen)
§ 175 (entfallen)“
„(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung des Zuschlages gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzt und den Zuschlag einer anderen Bieterin oder einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist, wenn der Beschwerde Folge gegeben wird, eine neuerliche Versteigerung unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung für die restliche Pachtdauer anzuordnen, sofern die Genossenschaftsjagd nicht einer Bieterin oder einem Bieter, die oder der Beschwerde erhoben hat, zugeschlagen wird. In diesen Fällen gilt jene Person als Ersteherin oder Ersteher bzw. Bieterin oder Bieter, welcher der Zuschlag von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde als Pächterin oder Pächter der Genossenschaftsjagd. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“
„(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“
„(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wahlliste können Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Berichtigungsanträge einbringen, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.“
„§ 163
Ehrensenat
(1) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitz und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer. Im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat ein Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Ehrensenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.
(2) Der Ehrensenat wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat die Stimme zuletzt abzugeben.
(3) Die Mitglieder des Ehrensenates, die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.“
„Disziplinarentscheidung“
„§ 173
Beschwerderecht
Gegen einen Bescheid des Ehrensenates können sowohl die oder der Beschuldigte als auch die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 5, § 31 Abs. 2, 8 und 11, § 37 Abs. 2, § 41 Abs. 4, § 43 Abs. 2, § 47 Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 56 Abs. 2, § 87 Abs. 9, § 95 Abs. 1, § 119 Abs. 4, § 121 Abs. 1,§§ 126, 127 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 2 Z 4, § 130 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 141 Abs. 1, § 145 Abs. 2, § 148 Abs. 2, § 150 Abs. 3, § 159 Abs. 1 und 2, §§ 162, 163, 166, 169 Abs. 2, die Überschrift zu § 170, § 170 Abs. 12, die Überschrift zu § 172, § 172 Abs. 1 bis 3, §§ 173, 176 Abs. 1 bis 3 und 7, § 177 Abs. 2 und 4, § 178 Abs. 1 und 2 und § 193 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 29 Abs. 3, § 52 Abs. 4, § 119 Abs. 5, § 129 Abs. 2 Z 5, § 152 Abs. 1 Z 7, §§ 168, 174 und 175.“
„(8) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 119 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
Artikel 6
Änderung des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989
Das Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(4) § 11 Abs. 4 und 5 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 11 Abs. 3.“
Artikel 7
Änderung des Bgld. Kindergarten- undHortedienstrechtsgesetzes
Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
„(5) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8 Abs. 4.“
Artikel 8
Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes
Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, LGBl. Nr. 35/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 und 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
„(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
„(5) § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 27
Inkrafttreten
Artikel 10
Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird folgt geändert:
„(7) § 8j Abs. 7 und § 25 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8q Abs. 2.“
Artikel 11
Änderung des Bienenzuchtgesetzes
Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Änderung der Überschrift zu § 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig enfällt § 18.“
Artikel 12
Änderung des Burgenländischen Abgabengesetzes
Das Burgenländische Abgabengesetz, LGBl. Nr. 14/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Burgenländischen Altenwohn- undPflegeheimgesetzes
Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 14
Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:
„Beweislast“
„Beweislast“
„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu §§ 21 und 28, § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-,Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes
Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld.
AISG, LGBl. Nr. 14/2007, wird wie folgt geändert:
„(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem betreffenden ursprünglichen Weiterverwendungsantrag sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
„(4) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 5.“
Artikel 16
Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird folgt geändert:
„(9) § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 5 dritter Satz und § 30 Abs. 2.“
Artikel 17
Änderung des Burgenländischen Bauprodukte-und Akkreditierungsgesetzes
Das Burgenländische Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG, LGBl. Nr, 32/2007, wird wie folgt geändert:
„§ 44
Inkrafttreten
Das Inhaltsverzeichnis und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 39 Abs. 2.“
Artikel 18
Änderung des Burgenländischen Datenschutzgesetzes
Das Burgenländische Datenschutzgesetz - Bgld. DSG, LGBl. Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
„§ 24 Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde
§ 25 Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 26 Anrufung der ordentlichen Gerichte
§ 29 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzbehörde
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
„(1) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeberinnen und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 12 Abs. 3 oder § 16 Abs. 8 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt wurde, ihnen kommt weiters das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
„§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Inhaltsverzeichnis, §§ 3, 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 und 6, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 1, 5 und 7, § 20 Abs. 2 und 6, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1, 2, 4 bis 6, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2 und § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
„(22) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 23 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
„(5) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 5 und 7, § 64 Abs. 6 sowie § 68 Abs. 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Burgenländischen EVTZ-Gesetzes
Das Burgenländische EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG, LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 8.“
Artikel 21
Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:
„(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2, 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
„(5) § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes
Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
„(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.“
„§ 24
Übergangsbestimmungen
Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 6 und 7 sowie § 17 Abs. 6.“
Artikel 23
Änderung des Burgenländischen Gassicherheitsgesetzes 2008
Das Burgenländische Gassicherheitsgesetz 2008 - Bgld. GSG 2008, LGBl. Nr. 47/2009, wird wie folgt geändert:
„(3) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003
(Verfassungsbestimmung)
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 27/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 2 bis 4, § 83 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und 5 sowie § 94 Abs. 2 in der Fassung des Art. 24 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 83 Abs. 2, §§ 84, 86 Abs. 4 und § 91 Abs. 3.“
Artikel 25
Änderung des Burgenländischen
Gemeinde - Personalvertretungsgesetzes
Das Burgenländische Gemeinde - Personalvertretungsgesetz - Bgld. G-PVG, LGBl. Nr. 78/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2002, wird wie folgt geändert:
„(3) § 19 Abs. 2 und 12, § 25 Abs. 7 und § 30 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:
„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“
„§ 68
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 27Änderung des Burgenländischen GeodateninfrastrukturgesetzesDas Burgenländische Geodateninfrastrukturgesetz - Bgld.
GeoDIG, LGBl. Nr. 8/2011, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Überschrift des § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 13 Abs. 6 und § 14.“
Artikel 28
Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:
„(2) § 2 Abs. 9, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 25 Abs. 3.“
Artikel 29
Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- undKurortegesetzes
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011, wird wie folgt geändert:
„(9) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 36 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
„(6) § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 39 Abs. 9, § 40a sowie die Überschrift zu § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 31 Abs. 6, § 31a Abs. 3 und § 32 Abs. 4.“
Artikel 30
Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-,SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes
Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, wird wie folgt geändert:
„(2) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 17 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Antragstellerin oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(3) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist auf deren oder dessen Antrag ein Bescheid zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(3) § 22 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 22 Abs. 4 bis 6 sowie § 27 Abs. 4.“
Artikel 31
Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 2002
Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert:
„(5) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006
Das Burgenländische Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2007 wird wie folgt geändert:
„(3) § 14 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs-und -betreuungsgesetzes 2009
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009, wird wie folgt geändert:
„(14) § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2012, wird wie folgt geändert:
„(12) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 43 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
(13) § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 9, § 7 Abs. 8, § 43 Abs. 5, § 50 Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 84 Abs. 2 und 3 sowie § 86 Abs. 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 43 Abs. 6.“
Artikel 35
Änderung des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes
Das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2008, wird wie folgt geändert:
„(4) § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977
Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2012, wird wie folgt geändert:
„(6) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid im Sinne des Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
„(6) § 26c Abs. 3 und 4, § 26f Abs. 1 und 2, § 26o Abs. 2, § 26p Abs. 1 und 2, §§ 26u, 38, 38a Abs. 2, §§ 38b, 39a Abs. 9, § 39i Abs. 1, § 39r Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 102 Abs. 3, §§ 103, 105b Abs. 3, § 105k Abs. 2, § 105l Abs. 2, § 113 Abs. 6, §§ 115, 131a Abs. 3, § 206a Abs. 2, § 207 Abs. 3, 4 und 7, § 208 Abs. 2, § 209 Abs. 1 und 2, § 232 Abs. 2, § 232g Abs. 3, § 232q Abs. 7, § 234 Abs. 2, 4 und 5, § 235 Abs. 1, 3 und 6, § 251 Abs. 2, § 252 Abs. 2 und § 266 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 98 Abs. 6, § 224 Abs. 2 und § 228 Abs. 5.“
Artikel 37
Änderung des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes
Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:
„(1) Die durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.“
„(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.“
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten in Kraft:
Artikel 38
Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2013, wird wie folgt geändert:
„Beweislast“
„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 19i, § 19i Abs. 1 und § 33 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer
Diensthoheitsgesetzes 1995
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006, wird wie folgt geändert:
„(3) § 7 samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 14 und 15 sowie § 16 Abs. 1 bis 3.“
Artikel 40
Änderung des Burgenländischen
Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das Burgenländische Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:
„(4) § 18 Abs. 2 und 13, § 19 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen
Schulgesetzes
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:
„§ 71
Beschwerde
Gegen Bescheide in den in § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.“
„§ 71a
Widerspruch gegen Zeugnisse
(1) Gegen in Zeugnissen dokumentierte Entscheidungen ist in den Fällen, dass
(2) Mit Einbringen des Widerspruchs tritt die bekämpfte Entscheidung außer Kraft, die zuständige Schulbehörde hat ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Schulbehörde hat, soweit sich der Widerspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 Z 3 gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulbehörde stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet die oder der Vorsitzende.“
„§ 73
Entscheidungspflicht
Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.“
„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 39 Abs. 7, § 51 Abs. 4, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 3, §§ 71, 71a, 72 Abs. 1 und § 73 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes
Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Ge-setzes LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:
„(4) § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 25 Abs. 8 und 10 sowie § 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Burgenländischen
Lebensmittelkontrollgebührengesetzes
Das Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, wird wie folgt geändert:
„(3) § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte-,Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008
Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2013, wird wie folgt geändert:
„(10) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes
Das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:
„(2) Über Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.“
„§ 16
Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden können innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln.“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 14 Z 1, § 15 Abs. 2, §§ 16 und 19 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 46
Änderung des Burgenländischen Naturschutz- undLandschaftspflegegesetzes
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 52
Verfahrensstellung der Gemeinden
In Bewilligungsverfahren nach § 5 lit. a bis g kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (§ 23).“
„(5) § 48 Abs. 7, §§ 52, 54 Abs. 2, § 78 Abs. 1, die Überschrift des § 80 und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 48 Abs. 6.“
„(17) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 48 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
Artikel 47
Änderung des Burgenländischen
Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 46/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) § 5 Abs. 3 und 7, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995
Das Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSCHG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:
„(7) § 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Entschädigung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung wenigstens einer oder eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
(4) Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.“
„(2) § 14d Abs. 5 und 6, §§14e, 17 Abs. 6 und 11, § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 7 und 8.“
„(4) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 17 und 27 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
Artikel 50
Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:
„(6) § 3 Abs. 4 sowie § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes
Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(4) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 52
Änderung des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011, wird wie folgt geändert:
„(4) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.“
„§ 71
Beschwerdeverfahren
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden.
(2) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs § 64 Abs. 3 anwenden.“
„(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 wird Folgendes festgelegt:
Artikel 54
Änderung des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes
Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, wird wie folgt geändert:
„§ 27
Inkrafttreten
Artikel 55
Änderung des Burgenländischen Straßengesetzes 2005
Das Burgenländische Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung der Druckfehler-berichtigung LGBl. Nr. 70/2007, wird wie folgt geändert:
„(3) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung und die Höhe der Entschädigung ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Landesgesetz kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“
„(3) Sofern auf Bundesgesetze verwiesen wird, gelten diese in folgender Fassung:
„(4) § 8 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 5, § 31 Abs. 1 bis 3, § 38 Z 3 und 4, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 6, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 56
Änderung des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008
Das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2011, wird wie folgt geändert:
„Behörde“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 3, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 57
Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992
Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2011, wird wie folgt geändert:
„(4) § 27 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Burgenländischen Umwelthaftungsgesetzes
Das Burgenländische Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG, LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:
„(7) Das Land hat in behördlichen Verfahren betreffend die Kosten und Ersätze nach den vor-stehenden Absätzen Parteistellung und ist berechtigt, gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
„(3) § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 7 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13.“
Artikel 59
Änderung des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes
Das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinne des § 1 Abs. 1 obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf einstweilige Verfügung handelt, durch Senate.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“
„§ 20a
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.“
„(3) Die Höhe der Gebühr ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrags oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für die Antragstellerin oder den Antragsteller verbunden ist. Auf die Höhe der für die entsprechenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Gebühren, den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin oder den Antragsteller hat die Landesregierung Bedacht zu nehmen.“
„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 bis 6, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 1 bis 8, §§ 16a, 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, §§ 18a, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 und 3, §§ 20a, 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4 und § 25 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes
Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LBGl. Nr. 44/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2005, wird wie folgt geändert:
„(2) § 11 Abs. 3 und § 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 61
Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes
Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
„(2) § 9 Abs. 3 und § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 62
Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes
Das Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 7
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 5 können die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die von der Entscheidung betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat der Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde innerhalb von zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an sie oder ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.“
„(2) §§ 7 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 63
Änderung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005
Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2012, wird wie folgt geändert:
„(7) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003
(Verfassungsbestimmung)
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:
„(4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 58) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 56 Abs. 2 bis 4 und § 81 Abs. 4 in der Fassung des Art. 64 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 81 Abs. 3, §§ 82 und 89 Abs. 3.“
Artikel 65
Änderung des Feldschutzgesetzes
Das Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(2) § 12 Abs. 1 und die Überschrift zu § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Fischereigesetzes
Das Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, wird wie folgt geändert:
„(4) § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 8, § 43 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 71.“
Artikel 67
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2007, wird wie folgt geändert:
„(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.“
„(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann die Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.“
§ 88a
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 109
§ 14 Abs. 3, § 16b Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 27b Abs. 1, § 88 Abs. 2 bis 4, §§ 88a, 95 Abs. 3, § 98 Abs. 1 und 2, §§ 99 und 100 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 30 Abs. 2.“
Artikel 68
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:
„(4) § 12 Abs. 3, §§ 16a, 17 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28.“
Artikel 69
Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971
Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:
„(4) § 35, § 37 Abs. 3 und § 38 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 34 und 43.“
Artikel 70
Änderung der Gemeindewahlordnung 1992
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:
„§ 25
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen.
(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“
„(6) § 21 Abs. 3, §§ 25, 27 Abs. 1, § 109 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 84 Abs. 2.“
Artikel 71
Änderung des Gesetzes betreffend die Einrichtungvon Agrarbehörden
Das Gesetz betreffend die Einrichtung von Agrarbehörden, LGBl. Nr. 10/1949, wird wie folgt geändert:
„§ 2
Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Bodenreform steht für alle Verwaltungsbezirke des Landes Burgenland dem Amt der Landesregierung zu, bei dem diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde” zusammengefasst werden.”
„(2) Die Änderung des Titels des Gesetzes, §§ 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark
Neusiedler See - Seewinkel
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2001, wird wie folgt geändert:
„(4) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
„§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 73
Änderung des Gesetzes über denWasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 36
Beschwerde
Wer durch den Bescheid des Vorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
„(4) §§ 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Gesetzes über die Burgenländische
Landesumweltanwaltschaft
Das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, wird wie folgt geändert:
„(4) § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Gesetzes über die burgenländischenLandessymbole
Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, in der Fassung des Geetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(3) § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 13 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 76
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen des Landes zurDurchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 77
Änderung des Katastrophenhilfegesetzes
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Anforderung einer Liegenschaft kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
„(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung dem Grunde oder der Höhe nach innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Höhe der Entschädigung mit Bescheid nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, festzusetzen.“
„(4) § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 78
Änderung der Landtagswahlordnung 1995
Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2012, wird wie folgt geändert:
„§ 29
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie § 28 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“
„(3) § 25 Abs. 3, §§ 29, 31 Abs. 1 und § 94 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 79
Änderung der Land- und forstwirtschaftlichenBerufsausbildungsordnung 1993
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 80
Änderung des Landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949
Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4/1949 (Wiederverlautbarung), in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„Behörden und Verfahren
§ 19
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde berufen.
(2) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
„Inkrafttreten
§ 26
§ 11 Abs. 2 und 3, §§ 19, 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 81
Änderung des Ruster Stadtrechts 2003
(Verfassungsbestimmung)
Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
„(4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 57) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 55 Abs. 2 bis 4, § 80 Abs. 4 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Art. 81 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 80 Abs. 3, §§ 81 und 88 Abs. 3.“
Artikel 82
Änderung des Standesbeamten-Prüfungsgesetzes
Das Standesbeamten-Prüfungsgesetz, LGBl. Nr. 69/1991, wird wie folgt geändert:
„§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.