Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz, Änderung
LGBL_BU_20131217_77Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2013 Stück 46
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. November 2013, mit dem das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Burgenländischen Landes-Rechnungshof (Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG), LGBl. Nr. 23/2002, wird wie folgt geändert:
„(4) Das Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 3 ist beim Landes-Rechnungshof schriftlich einzubringen und hat den Gegenstand und den Umfang (letzteren im Sinne des § 4 Z 1 bis 3) der gewünschten Prüfung möglichst genau darzulegen. Im Fall von Unklarheiten ist mit dem Direktor des Landes-Rechnungshofs eine Klarstellung vorzunehmen und der Antrag gegebenenfalls zu präzisieren. Art, Umfang und Wortlaut des Verlangens auf Durchführung einer Antragsprüfung sind vom Landes-Rechnungshof dem Präsidenten des Landtags schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, zu informieren. Als Ergebnis einer eingeleiteten Antragsprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Bericht in einheitlicher Form vorzulegen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberichten ist nicht zulässig.“
„(6) Sind bereits drei Antragsprüfungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 7 anhängig, darf kein weiteres Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 bis 7 gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Landtagsklubs ein Verlangen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 unterstützen, solange zwei Antragsprüfungen, die auf Grund eines Verlangens von Abgeordneten des Landtagsklubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sind. Als anhängig gilt eine Antragsprüfung bis zur Erstattung des Berichts des Landes-Rechnungshofs an die in § 8 Abs. 2 genannten Stellen.“
„(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat dem Präsidenten des Landtags bis längstens 31. März jeden Jahres schriftlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr samt einer Übersicht über die voraussichtliche diesbezügliche Entwicklung in den nächsten drei Jahren bekanntzugeben. (Verfassungsbestimmung)
Diese Mitteilungen sind im Landes-Rechnungshofausschuss zu beraten und vom Präsidenten des Landtags der Landesregierung mit einer allfälligen Stellungnahme des Landes-Rechnungshofausschusses zwecks Berücksichtigung im Landesvoranschlag für das folgende Jahr zu übermitteln. (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs ist berechtigt, an den Verhandlungen im Landtag sowie in den zuständigen Ausschüssen und deren Unterausschüssen zum entsprechenden Teil des Landesvoranschlags gehört zu werden.“
„5. Abschnitt
§ 18
Inkrafttreten
(1) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 2 letzter Satz sowie § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3, 4 und 6, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 sowie die Gliederungsbezeichnung 5. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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