Europaschutzgebiet Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland
LGBL_BU_20131128_63Europaschutzgebiet Südburgenländisches Hügel- und TerrassenlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2013 Stück 41
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 2013, mit der Teile der Bezirke Oberwart und Güssing zum „Europaschutzgebiet Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“ erklärt werden
Aufgrund des § 22b Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 und des § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile der Katastralgemeinden Badersdorf, Burg, Deutsch Bieling, Deutsch Ehrensdorf, Deutsch Schützen, Edlitz, Eisenberg an der Pinka, Gaas, Glasing, Güssing, Hagensdorf im Burgenland, Hannersdorf, Harmisch, Heiligenbrunn, Höll, Kirchfidisch, Kohfidisch, Kroatisch Ehrensdorf, Kulm, Luising, Moschendorf, Punitz, St. Kathrein im Burgenland, Schandorf, Steinfurt, Strem, Sumetendorf, Urbersdorf, Winten und Woppendorf einschließlich der Einzelobjekte Kirche Luising und Kirche St. Kathrein im Burgenland, sowie die Kirche Mischendorf werden zum „Europaschutzgebiet Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im GML-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“.
(4) In Anlage 3, bestehend aus 14 Detailpläne (01 - 14) im Maßstab 1 : 5 000 und einem Über-sichtsplan (Blattschnitt), erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“.
§ 2
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß § 1 bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, nicht berührt.
§ 3
Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 4.
§ 4
Schutzgegenstand
Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368, und der Berichtigung ABl. Nr. L 80 vom 21.03.2007 S. 15, sind:
Lebensraumtypen:
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ
Magnopotamion oder Hydrocharitions
6190 Lückiges pannonisches Grasland (Stipo-Festucetalia
pallentis)
6210 *Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren
Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
(*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und
tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis
alpinen Stufe
6440 Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii)
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis,
Sanguisorba officinalis)
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
(Cephalanthero-Fagion)
9170 Labkraut- Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum
91E0 *Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0 Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus
minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia
(Ulmenion minoris)
91G0 * Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus
betulus
91L0 Illyrische Eichen-Hainbuchenwälder (Erythronio-Carpinion)
91M0 Pannonisch-balkanische Zerreichen- und
Traubeneichenwälder
Tierarten:
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
Kleines Mausohr (Myotis blythii)
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Fischotter (Lutra lutra)
Schied (Aspius aspius)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer)
Streber (Zingel streber)
Hirschkäfer (Lucanus cervus)
Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo)
Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia)
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous)
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea teleius)
Vogel-Azurjungfer (Coenagrion ornatum)
Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
Gewöhnliche Flussmuschel (Unio crassus)
Pflanzenarten:
Frauenschuh (Cypripedium calceolus)
§ 5
Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes
Die Landesregierung hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 4 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).
§ 6
Bewilligungen
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e NG 1990 festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.
(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.
§ 7
Nutzung
Die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sind weiterhin zulässig.
§ 8
Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368, und der Berichtigung ABl. Nr. L 80 vom 21.03.2007 S. 15, umgesetzt.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
Anlage 1 nicht darstellbar.
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