Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
LGBL_BU_20131127_62Burgenländisches Kinder- und JugendhilfegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2013 Stück 40
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. November 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG)
Der Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze
§ 2 Ziele
§ 3 Aufgaben
§ 4 Begriffsdefinitionen
Organisation
§ 5 Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit
§ 6 Träger der Kinder- und Jugendhilfe
§ 7 Personal
§ 8 Anerkennungen von ausländischen Berufsqualifikationen
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
§ 10 Auskunftsrechte
§ 11 Datenverwendung
§ 12 Dokumentation
Systemleistungen
§ 13 Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
§ 14 Fachliche Ausrichtung
§ 15 Planung
§ 16 Forschung
§ 17 Statistik
Soziale Dienste
§ 18 Soziale Dienste
Sozialpädagogische Einrichtungen
§ 19 Stationäre und teilstationäre Einrichtungen
§ 20 Voraussetzungen und Verfahren
§ 21 Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 22 Aufsicht
Pflege- und Betreuungsverhältnisse
§ 23 Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
§ 24 Pflegekindergeld
§ 25 Private Pflegeverhältnisse
§ 26 Tagesbetreuung
Erziehungshilfen
§ 27 Definition und Voraussetzungen
§ 28 Gefährdungsabklärung
§ 29 Hilfeplanung
§ 30 Beteiligung
§ 31 Unterstützung der Erziehung
§ 32 Volle Erziehung
§ 33 Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung
§ 34 Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung
oder bei Gefahr im Verzug
§ 35 Hilfen für junge Erwachsene
Adoption
§ 36 Grundsätze der Adoption und Eignungsbeurteilung
§ 37 Mitwirkung an der Adoption im Inland
§ 38 Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft
§ 39 Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft
§ 40 Aufgaben
Kosten
§ 41 Vorläufige Kostentragung
§ 42 Kostentragung und Kostenersatz
§ 43 Kostenersatz an andere Länder
§ 44 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Strafbestimmungen
§ 45 Strafbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 46 Verweise
§ 47 Umsetzungshinweise
§ 48 Übergangsbestimmungen
§ 49 Inkrafttreten
§ 50 Außerkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsätze
(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.
(2) Die Förderung ihrer Entwicklung und ihre Erziehung ist in erster Linie die Pflicht und das Recht der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.
(3) Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung von den Eltern oder von den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(4) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(5) Die gewährten Erziehungshilfen haben die individuelle Lebenssituation sowie die individuellen Erfordernisse der betroffenen Personen zu beachten, deren persönliche Ressourcen sowie die Ressourcen des familiären und sozialen Umfeldes miteinzubeziehen und die Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern oder sonst zur Pflege und Erziehung berechtigte Personen in der Nutzung dieser Möglichkeiten zu unterstützen.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.
§ 2
Ziele
Die Kinder- und Jugendhilfe hat folgende Ziele zu verfolgen:
§ 3
Aufgaben
Unter Zugrundelegung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. III Nr. 16/2003, sind nachstehende Aufgaben im Sinne des Kindeswohls im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards zu besorgen:
§ 4
Begriffsdefinitionen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Organisation
§ 5
Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben. Ist auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Burgenland nicht gegeben, so ist der Aufenthalt maßgeblich.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Aufenthaltsort für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe wesentlich.
(3) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt auch ein solcher nicht vor, ist der Aufenthalt maßgeblich. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
(4) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland geht die Zuständigkeit auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe des neuen Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts über. Ein Zuständigkeitswechsel tritt nicht ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben, hat den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich davon zu verständigen.
§ 6
Träger der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Burgenland.
(2) Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz sowie aus anderen landes- und bundesrechtlichen Regelungen ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung sowie den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes.
(3) Der Landesregierung obliegt jedenfalls die Besorgung folgender Aufgaben:
(4) Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes.
(5) Mit der Besorgung der Aufgaben - die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind - können auch private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer beauftragt werden.
§ 7
Personal
(1) Für die Erbringung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist unter Anleitung einer Fachkraft zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der beim Amt der Burgenländischen Landesregierung mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Dienststelle muss ein abgeschlossenes Universitätsstudium auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft aufweisen. Mit Aufgaben der Rechtsvertretung in Unterhalts- und Abstammungsangelegenheiten dürfen nur rechtskundige Personen betraut werden. Die Fachaufsicht und Fachberatung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung über Sozialarbeit muss in den Händen von Absolventinnen oder Absolventen einer Akademie für Sozialarbeit oder eines Fachhochschulstudienlehrgangs für Soziale Arbeit mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung, davon wenigstens drei Jahre im Rahmen der Jugendwohlfahrt oder Kinder- und Jugendhilfe in einer Bezirksverwaltungsbehörde liegen.
(3) Die leitende Sachbearbeiterin oder der leitende Sachbearbeiter des mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Referates bei den Bezirksverwaltungsbehörden muss die Reifeprüfung an einer höheren allgemein bildenden oder die Reife- und Diplomprüfung an einer höheren berufsbildenden Schule erfolgreich abgelegt haben, fachlich entsprechend ausgebildet und persönlich geeignet sein. Sie oder er muss überdies im Bereich der Jugendwohlfahrt oder Kinder- und Jugendhilfe in einer Bezirksverwaltungsbehörde mindestens drei Jahre einschlägig tätig gewesen sein.
(4) Mit Aufgaben der Sozialarbeit dürfen nur folgende Personen betraut werden:
(5) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Fachkräfte mit besonderen Kenntnissen, wie zB Absolventinnen und Absolventen von Ausbildungen auf dem Gebiet der Pädagogik, Familienpädagogik, Sozialpädagogik, Familienarbeit und Erziehungswissenschaften, ist möglich.
(6) Die Landesregierung hat den Studentinnen und Studenten von Fachhochschulstudienlehrgängen für Soziale Arbeit Möglichkeiten der praktischen Ausbildung zu ermöglichen.
(7) Die Landesregierung hat die Weiterbildung des Fachpersonals sicherzustellen. Dabei hat sie die Erfordernisse der praktischen Arbeit zu berücksichtigen und entsprechende Veranstaltungen anzubieten. Sie kann den betroffenen Personenkreis zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichten.
(8) Supervision ist sowohl in Gruppen als auch bei Bedarf einzeln in ausreichendem Ausmaß sicherzustellen.
§ 8
Anerkennungen von ausländischen Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einem ausländischen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der zu einem unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im Bereich der Sozialarbeit im Herkunftsland berechtigt, deren Berufsausübung gestatten. Nicht umfasst sind Anerkennungen von Berufsausbildungen, deren Anerkennung bundesgesetzlichen Regelungen unterliegen.
(2) Folgende Unterlagen sind im Original und - falls erforderlich - in deutscher Übersetzung vorzulegen:
(3) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Stellen des Ausstellungsstaats eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(4) Der Eingang eines Antrags nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen. Es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens jedoch innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(5) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer bereits bestehenden Berufspraxis ganz oder teilweise ausgeglichen, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die fehlende Qualifikation nach ihrer oder seiner Wahl entweder durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
(6) Wesentliche Unterschiede in der Ausbildung sind durch Vergleich der absolvierten Ausbildung mit der in Österreich zu absolvierenden Ausbildung zu eruieren.
(7) Im Falle der Vorschreibung eines Anpassungslehrgangs hat die Landesregierung die erforderlichen Sachgebiete, im Falle der Vorschreibung einer Eignungsprüfung die erforderlichen Sachgebiete und die zuständige Prüfungsstelle festzulegen.
§ 9
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie Pflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die (werdende) Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder Pflegeperson weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber einem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 erster Satz und § 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
§ 10
Auskunftsrechte
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen und überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.
(4) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
§ 11
Datenverwendung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen und Vereinen, die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes erbringen, sowie von Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerbern und von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung sowie zu Planungs- und Statistikzwecken zu verwenden:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerber und Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber einzuholen und zu verwenden:
(4) Daten gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 DSG 2000 verarbeitet werden. Auftraggeber dieses Informationsverbundsystems sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung, Betreiber ist die Landesregierung. Die Auftraggeberinnen haben in ihrem Bereich die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Als solche sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung im öffentlichen Netz vorzusehen.
(5) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, Daten nach Abs. 1 zu verwenden, soweit dies zur Erbringung von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
(6) Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte übermittelt werden.
(7) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. In anonymisierter Form dürfen die verarbeiteten Daten zu Statistikzwecken unbegrenzt aufbewahrt werden.
§ 12
Dokumentation
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die erbrachten Leistungen eine schriftliche Dokumentation zur Qualitätssicherung und für Zwecke der Aufsicht zu führen.
(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Leistungen hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §§ 10 und 36 Abs. 7 gewährt werden.
(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 5 Abs. 2 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.
Systemleistungen
§ 13
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können über Beauftragung auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, sofern sie nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen über deren Antrag das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen zu prüfen und bescheidmäßig die Eignung bei Bedarf unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen festzustellen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, sind diese einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und der Bescheid entsprechend abzuändern.
(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist insbesondere zu prüfen, ob die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen über
(4) Über die Leistungserbringung durch geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können schriftliche Leistungsverträge abgeschlossen werden. Darin sind festzulegen:
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie deren Leistungserbringung unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung durch Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen und die Begehung der verwendeten Räumlichkeiten zuzulassen. Weiters ist Einschau in die Akten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.
(7) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, auf Klientinnen und Klienten bezogene sowie personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie auf die Einrichtung bezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß statistisch zu erfassen und Änderungen der Daten laufend zu aktualisieren.
(8) Bei Einzelpersonen, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden, kann von einer Eignungsbeurteilung im Sinne des Abs. 3 abgesehen werden, wenn diese aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Eine Strafregisterbescheinigung ist jedenfalls vorzulegen.
§ 14
Fachliche Ausrichtung
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlichen Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
(2) Die fachlichen Standards sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger festzulegen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Veränderungen weiterzuentwickeln. Diese sind für Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer verbindlich.
§ 15
Planung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass erforderliche Dienste und Leistungen im notwendigen, regional abgestimmten Ausmaß zur Verfügung stehen.
(2) In der Planung sind jedenfalls zu berücksichtigen:
§ 16
Forschung
(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zu deren Fortentwicklung hat sich der Kinder- und Jugendhilfeträger um die Durchführung entsprechender Forschungsvorhaben zu bemühen.
(2) Bei Fragen mit länderübergreifender Bedeutung können mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.
§ 17
Statistik
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für das Berichtsjahr zusammenzufassen und in einem Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.
Soziale Dienste
§ 18
Soziale Dienste
(1) Zur Förderung und Stärkung von Pflege und gewaltloser Erziehung, zur Vorbeugung von Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens sorgt der Kinder- und Jugendhilfeträger dafür vor, dass Soziale Dienste zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste umfassen mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote.Dies sind insbesondere:
(3) Mobile, ambulante und teilstationäre Dienste können von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Über die Inanspruchnahme stationärer Dienste entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
Sozialpädagogische Einrichtungen
§ 19
Stationäre und teilstationäre Einrichtungen
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) stationäre Einrichtungen und im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 31) teilstationäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb einer stationären oder teilstationären Einrichtung zur Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Unter Errichtung ist sowohl der Neubau und Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe verwendeten Gebäudes zu verstehen.
§ 20
Voraussetzungen und Verfahren
(1) Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung einer stationären oder teilstationären Einrichtung ist zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:
(2) Der Bedarf gemäß Abs. 1 Z 1 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
(3) Die Mindestanzahl von Kindern und Jugendlichen, die in einer stationären oder teilstationären Einrichtung betreut werden können, hat fünf zu betragen.
(4) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht die im Abs. 1 genannten Nachweise erbracht werden. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.
(5) In allen anderen Fällen hat der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Zur mündlichen Verhandlung ist neben den erforderlichen Sachverständigen auch die Standortgemeinde zu laden.
(6) Änderungen einer bereits erteilten Errichtungs- und Betriebsbewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen.
Anzuzeigende Änderungen sind jedenfalls:
(7) Sofern Interessen der Kinder- und Jugendhilfe verletzt werden könnten, ist ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Änderungen gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 bleiben davon unberührt.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.
§ 21
Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1) Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist bescheidmäßig zu erteilen und es sind im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung kann auch befristet und an Bedingungen geknüpft erteilt werden. Dies gilt auch für Änderungen bereits erteilter Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.
(2) Die Fertigstellung der Einrichtung ist durch die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer der Behörde schriftlich unter Anschluss einer Bestätigung über die Erfüllung der einzelnen im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen anzuzeigen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestätigungen trägt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber.
§ 22
Aufsicht
(1) Stationäre und teilstationäre Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich davon zu überzeugen, dass die Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
(2) Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. Die Bewilligung zum Betrieb ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Eignung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers nicht mehr gegeben ist.
(3) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung der Räumlichkeiten zuzulassen.
(4) Wird eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich die Verbringung der dort betreuten Kinder und Jugendlichen zu veranlassen.
Pflege- und Betreuungsverhältnisse
§ 23
Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) geeignete Pflegepersonen mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sowie die jährliche Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit der Aus- und Fortbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen, der Erstellung von Berichten sowie der Vermittlung von Pflegeverhältnissen können private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen ist im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Leistungserbringung und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Pflegeverhältnisse unterliegen einer jährlich durchzuführenden Aufsicht.
(6) Für die Vermittlung eines Pflegekindes darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden.
(7) Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder ist verboten.
§ 24
Pflegekindergeld
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.
(2) Das Pflegekindergeld entspricht dem Richtsatz für Alleinstehende nach der Burgenländischen Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 16/2011. Für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr ist im Hinblick auf den altersgemäß steigenden Betreuungsaufwand ein monatlicher Zuschlag von 10% des bestehenden Pflegekindergeldes zu leisten.
(3) Im Einzelfall ist auf Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind bescheidmäßig zu gewähren.
(4) Die Kosten für eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen sollen vom Kinder- und Jugendhilfeträger über deren Antrag übernommen werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung besteht.
(5) Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.
§ 25
Private Pflegeverhältnisse
(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) erfolgt, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(4) Die geplante Aufnahme von Pflegekindern im Sinne des Abs. 1, die Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie wichtige das Pflegekind betreffende Ereignisse sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(5) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der jährlichen Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
§ 26
Tagesbetreuung
(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen unter 14 Jahren von anderen als von nahen Verwandten oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages. Die Betreuung erfolgt grundsätzlich als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter oder Tagesvater). Die Betreuung kann auch in Räumlichkeiten der Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 9 und § 15 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7/2009, stattfinden.
(2) Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist über Antrag befristet auf ein Jahr zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt. Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen für eine bestimmte Anzahl von Kindern erteilt. Es dürfen jedoch grundsätzlich nicht mehr als vier Tageskinder gleichzeitig betreut werden.
(3) Eine Verlängerung der Bewilligung um jeweils drei Jahre ist über Antrag möglich, wenn die gebotenen Voraussetzungen nach Abs. 4 weiter vorhanden sind und der Nachweis über insgesamt 20 Stunden an jährlicher Fortbildung und Supervision beigebracht wird.
(4) Als persönliche und sachliche Betreuungsvoraussetzungen sind in Betracht zu ziehen:
(5) Die Aufsicht über die Tagesbetreuung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(6) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn
Erziehungshilfen
§ 27
Definition und Voraussetzungen
(1) Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (§ 31) und die volle Erziehung (§ 32).
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung (§ 28) und die Erstellung eines Hilfeplans (§ 29).
(3) Erziehungshilfen können entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug gewährt werden.
§ 28
Gefährdungsabklärung
(1) Ergibt sich aufgrund gesetzlich normierter Mitteilungspflichten, berufsrechtlicher Verpflichtungen oder glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachts bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie schriftliche Gefährdungsmitteilungen in Betracht.
(4) Sind zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen oder Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, notwendig und kann das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand eingeholt werden, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Gespräche sofort durchführen. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nachträglich einzuholen.
(5) Mitteilungspflichtige im Sinne des Abs. 1 sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.
(6) Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
§ 29
Hilfeplanung
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Hilfeplan zu erstellen und ist zumindest einmal jährlich von dieser zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist, das Kindeswohl sicher zu stellen. Erforderlichenfalls ist die gewählte Erziehungshilfe abzuändern oder zu beenden.
(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe, deren Änderung oder Beendigung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
§ 30
Beteiligung
(1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung einer Erziehungshilfe sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.
§ 31
Unterstützung der Erziehung
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung auch bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.
(2) Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere die Inanspruchnahme von ambulanten, mobilen und teilstationären Hilfen, regelmäßige Haus- und Arztbesuche sowie die Einschränkungen von Kontakten mit Personen, die das Kindeswohl gefährden.
§ 32
Volle Erziehung
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
(2) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Betreuung bei nahen Angehörigen, Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen.
§ 33
Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung
(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Vereinbarung muss den Umfang der Einschränkung der Obsorge, die vereinbarte Hilfe und deren voraussichtliche Dauer beinhalten.
(3) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 34
Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügungoder bei Gefahr im Verzug
(1) Stimmen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge (§ 181 ABGB), zu beantragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei den ordentlichen Gerichten zu stellen und die Obsorge bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst auszuüben (§ 211 ABGB).
§ 35
Hilfen für junge Erwachsene
(1) Jungen Erwachsenen können mobile oder ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.
(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
Adoption
§ 36
Grundsätze der Adoption und Eignungsbeurteilung
(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.
(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zulässig.
(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber zur Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder zu prüfen. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, die Einbindung in das soziale Umfeld, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen befürchten lassen.
(4) Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber teilzunehmen.
(5) Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle notwendigen Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung der Räumlichkeiten zuzulassen.
(6) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(7) Informationen über die leiblichen Eltern oder Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
§ 37
Mitwirkung an der Adoption im Inland
Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende
Tätigkeiten:
§ 38
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft
§ 39
Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft
(1) Das Land Burgenland richtet am Sitz der Landesregierung eine „Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft“ ein. Sie besteht aus der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwältin oder dem Burgenländischen Kinder- und Jugendanwalt als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt hat die nötige persönliche und fachliche Befähigung zu besitzen und ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von maximal fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Das Land Burgenland hat die für die Tätigkeit der Kinder- und Jugendanwaltschaft erforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereit zu stellen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ein Organ des Landes Burgenland und untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der Landesregierung. Die Kinder- und Jugendanwältin oder der Kinder- und Jugendanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden; die ihr oder ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an ihre oder seine fachlichen Weisungen gebunden.
(4) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft leicht und unentgeltlich möglich ist.
(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung und die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist zur Verschwiegenheit über ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, insoweit deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten.
(7) Das Amt der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwältin oder des Burgenländischen Kinder- und Jugendanwalts endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung aus wichtigem Grund.
(8) Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt ist von der Landesregierung aus wichtigem Grund vorzeitig abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(9) Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat der Landesregierung in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2014, einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht umgehend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
§ 40
Aufgaben
Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. III Nr. 16/2003. Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
Kosten
§ 41
Vorläufige Kostentragung
Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind zunächst vom Land Burgenland zu tragen.
§ 42
Kostentragung und Kostenersatz
(1) Die Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.
(2) Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (§ 18), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.
(3) Forderungen von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes über.
(4) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§ 6 bis 13 in Verbindung mit den §§ 56 und 57 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen.
§ 43
Kostenersatz an andere Länder
(1) Das Land Burgenland hat den Trägern der Jugendwohlfahrt anderer Länder, mit denen eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe besteht, LGBl. Nr. 15/1976, bei Gegenseitigkeit die für die Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören Kosten, die einem Träger für eine Hilfesuchende oder einen Hilfesuchenden
(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist das Land Burgenland zum Kostenersatz verpflichtet, wenn
(4) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 1 gelten folgende Regelungen:
(5) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die oder der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
(6) Das Land Burgenland als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind:
(7) Das Land Burgenland, dem im Sinne des Abs. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(8) Über die Verpflichtung des Landes Burgenland zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.
§ 44
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Strafbestimmungen
§ 45
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer
(4) Bei einer Bestrafung nach Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 ist, wenn für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, neben der Geldstrafe eine zusätzliche Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen.
Schlussbestimmungen
§ 46
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 47
Umsetzungshinweise
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 48
Übergangsbestimmungen
(1) Hilfen zur Erziehung nach dem Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, sind als Erziehungshilfen nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Bewilligungen nach § 17 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 1 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Aufsicht über deren ordnungsgemäße Ausübung richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden im Zuge der Aufsicht Abweichungen von den nunmehr geltenden Bestimmungen in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, kann die Behörde mit Bescheid ergänzende Auflagen vorschreiben.
(3) Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.
(4) Verträge mit Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß §§ 23 und 9 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, sowie Verträge im Rahmen der Erbringung von Hilfen zur Erziehung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 62/2013, gemäß § 11 Abs. 1 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, bestellte und im Amt befindliche Kinder- und Jugendanwalt gilt bis zum Ende der Dauer, für die er bestellt ist, als gemäß § 39 Abs. 1 bestellt.
§ 49
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 39 Abs. 3 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 50
Außerkrafttreten
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) §§ 11, 11a, 11b, 11c, 11d und 11e des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
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