Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, Änderung
LGBL_BU_20131126_60Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.11.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2013 Stück 39
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. November 2013, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2012, wird wie folgt geändert:
„(8a) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmerin oder Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
„(4f) Folgende Leistungen sind zum 1. Oktober 2012 mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen:
(4g) Für das Kalenderjahr 2013 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2013 treten in Kraft:
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