Neufestsetzung der Tourismusabgaben
LGBL_BU_20131119_56Neufestsetzung der TourismusabgabenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.11.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2013 Stück 37
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Oktober 2013 über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben
Aufgrund des § 27 Abs. 12 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 66/2011, wird verordnet:
§ 1
Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungsbeitrages gemäß § 27 Abs. 2 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 betragen in der Beitragsgruppe B 544,74 Euro und in der Beitragsgruppe C 217,87 Euro pro Jahr.
§ 2
Der Tourismusförderungsbeitrag für Privatzimmervermieter gemäß § 27 Abs. 5 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt
§ 3
Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 28 Abs. 5
Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt
a) bei einer verbauten Fläche bis zu 30 m² 54,38 Euro
b) bei einer verbauten Fläche
von mehr als 30 m² bis 50 m² 76,22 Euro
c) bei einer verbauten Fläche
von mehr als 50 m² bis 70 m² 109,00 Euro
d) bei einer verbauten Fläche
von mehr als 70 m² bis 100 m² 141,53 Euro
e) bei einer verbauten Fläche
von mehr als 100 m² bis 130 m² 174,30 Euro
f) bei einer verbauten Fläche
von mehr als 130 m² 217,87 Euro.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben, LGBl. Nr. 10/2013, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.