Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz,Änderung
LGBL_BU_20131030_50Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz,ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2013 Stück 33
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Oktober 2013, mit dem das Burgenländische Leichen- und Bestattungswesengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Leichen- und Bestattungswesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2010, wird wie folgt geändert:
„§ 4
Pflicht zur Auskunftserteilung
Jede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die zuletzt behandelnde Ärztin oder den zuletzt behandelnden Arzt.“
„(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt ist, festgestellt wurde. Die Anordnung ist von der Ärztin oder dem Arzt schriftlich zu dokumentieren.“
„§ 6
Vornahme der Totenbeschau
(1) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige, vorzunehmen.
(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer hat nach Untersuchung der oder des Verstorbenen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Tod, die Todesursache und den vermutlichen Todeszeitpunkt festzustellen und anzugeben, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.“
„(1) Auf Grund der durchgeführten Totenbeschau hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer den Befund auf einem geeigneten Formblatt gemäß der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten und die Form der Drucksorte für den Leichenpaß festgesetzt wird, LGBl. Nr. 41/1971, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2005, oder ausnahmsweise im Sinne der zitierten Verordnung in anderer geeigneter Form, zu erstellen. Eine Ausfertigung ist für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde, in welcher
der Todesfall eingetreten oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, bestimmt und eine Ausfertigung ist für die Verwaltung der Bestattungsanlage, in welcher die Leiche bestattet oder eingeäschert werden soll oder für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die private Begräbnisstätte befindet, bestimmt. Die Überlassung einer Kopie des Totenbeschaubefundes an die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer sowie an eine Thanatopraktikerin oder einen Thanatopraktiker ist auf Verlangen zulässig.“
„Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar frühestens 24 Stunden und längstens acht Tage nach der Feststellung des Todes durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer, wobei die Leiche unverzüglich einer geeigneten Kühlmöglichkeit zuzuführen ist.“
„(2) Das Feuerbestattungsunternehmen darf eine Leiche nur einäschern, wenn der Totenbeschaubefund vorher beigebracht wurde. Die Leiche ist frühestens im Zeitraum von 24 Stunden und nach Möglichkeit acht Tage nach der Feststellung des Todes durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer einzuäschern, wobei die Leiche unverzüglich einer geeigneten Kühlmöglichkeit zuzuführen ist.“
„§ 23
Beisetzung von Aschenresten in Urnen
(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einer Urne zu verwahren und auf einem Friedhof beizusetzen. Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Friedhofsverwaltung oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen. Die unmittelbare Ausfolgung an nahe Angehörige (§ 12 Abs. 3) ist, ausgenommen im Falle des Abs. 2, unzulässig.
(2) Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ist zulässig, bedarf jedoch der Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung darf erteilt werden, wenn
(3) Für die Beisetzung von Urnen direkt im Erdreich ist eine den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend biologisch abbaubare Urne, in allen anderen Fällen (zB Urnennische, -halle) eine dauerhaft luft- und wasserdicht verschlossene Urne zu verwenden.
(4) Jede Urne muss derart gekennzeichnet sein oder eine derartige Kennzeichnung enthalten, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Die Kennzeichnung hat auch die Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu umfassen.
(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 20 Abs. 7 sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.
(6) Die Beisetzung von Aschenresten in burgenländischen Gewässern sowie die offene Aschenverstreuung sind unzulässig.“
„§ 24
Überführung von Leichen
(1) Die Überführung einer Leiche außerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, bedarf der Anzeige an die Gemeinde des Beisetzungsortes. Der Anzeige ist der Totenbeschaubefund anzuschließen. Eine Überführung vor Vorliegen des Totenbeschaubefundes ist unzulässig. Vor der Überführung ist die Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, von der Überführung zu verständigen. Bestehen gegen die Überführung sanitätspolizeiliche Bedenken, hat die Gemeinde die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendigen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Überführung einer Leiche ins Ausland ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Beförderung von Leichen ist zu gewährleisten.
(3) Der Transport von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen sowie die Überführung im Zusammenhang mit einer staatsanwaltschaftlich oder strafgerichtlich angeordneten Obduktion bedarf keiner Anzeige oder Bewilligung.“
„§ 26
Vorname der Überführung
Leichen sind von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen zu überführen. Diese Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde gestellten Bedingungen und Auflagen verantwortlich.“
„(1) Bestattungsanlagen sind
„(2) Für die Erteilung dieser Genehmigung ist hinsichtlich einer Feuerbestattungsanlage die Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen die Gemeinde, in deren Amtsbereich der Friedhof liegt, zuständig.“
„(1) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen oder der Aufforderung der Gemeinde gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt, ferner wer die bei einer Bestattungsanlage gebotene Pietät und Würde verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, sofern nicht ein von einem ordentlichen Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 280 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.“
„(8) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 32 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 50/2013 zu beenden.“
„(3) Die §§ 4, 5 Abs. 1, §§ 6, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, §§ 11, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2, §§ 23, 24, 26, 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2, 6 und 8, § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 1 sowie § 50 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und § 32 Abs. 7.“
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