Vereinbarung über die Einführung einer frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Änderung
LGBL_BU_20131016_47Vereinbarung über die Einführung einer frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2013 Stück 31
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Oktober 2013 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
VEREINBARUNGgemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägigkostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung ininstitutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Bund - vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Abschnitt I
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 99/2009, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 80/2011, wird wie folgt geändert:
„(6) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2013/2014 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro
Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ..................... 3,080 %
Kärnten: ........................ 6,154 %
Niederösterreich: .............. 18,546 %
Oberösterreich: ................ 17,372 %
Salzburg: ....................... 6,402 %
Steiermark: .................... 13,120 %
Tirol: .......................... 8,582 %
Vorarlberg: ..................... 5,029 %
Wien: .......................... 21,715 %
(7) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im
Kindergartenjahr 2014/2015 auf die Länder nach den Anteilen
der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro
Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ..................... 2,998 %
Kärnten: ........................ 5,893 %
Niederösterreich: .............. 18,615 %
Oberösterreich: ................ 17,405 %
Salzburg: ....................... 6,281 %
Steiermark: .................... 13,212 %
Tirol: .......................... 8,699 %
Vorarlberg: ..................... 4,800 %
Wien: .......................... 22,097 %“
„Artikel 7
Qualitätssicherung
(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherungsind insbesondere:
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, einzuhalten.“
„Artikel 8
Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von besuchspflichtigen Kindern entsteht.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.
(3) Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal € 960,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/14 und in der Höhe von maximal € 980,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/15 gewährt.“
Abschnitt II
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des Monats August 2013 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des Monats August 2013 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 1. September 2013 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 von dem jeweiligen Land erfüllt werden.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(5) Nach dem 31. Dezember 2014 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(6) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundes-kanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen am 26. September 2013 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 1 für den Bund sowie die Länder Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am 1. September 2013 in Kraft. Sie wird gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 3 gegenüber dem Land Burgenland und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2013 wirksam.
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