Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Allgemeinen Sonderschulen und Allgemeinen Sonderschulklassen
LGBL_BU_20130917_45Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Allgemeinen Sonderschulen und Allgemeinen SonderschulklassenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.09.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2013 Stück 29
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. September 2013 über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Allgemeinen Sonderschulen und Allgemeinen Sonderschulklassen
Auf Grund des § 38 Abs. 7 und des § 56 Abs. 1 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013, wird verordnet:
§ 1
Bezirk Neusiedl am See
Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Frauenkirchen umfasst die Gemeinden des Bezirkes Neusiedl am See.
§ 2
Bezirke Eisenstadt-Umgebung,
Freistadt Eisenstadt und Freistadt Rust
Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Eisenstadt umfasst die Freistadt Eisenstadt, die Freistadt Rust und die Gemeinden des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung.
§ 3
Bezirk Mattersburg
Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Mattersburg
umfasst die Gemeinden des Bezirkes Mattersburg.
§ 4
Bezirk Oberpullendorf
Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Oberpullendorf umfasst die Gemeinden des Bezirkes Oberpullendorf.
§ 5
Bezirk Oberwart
§ 6
Bezirk Güssing
§ 7
Bezirk Jennersdorf
Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Jennersdorf
umfasst die Gemeinden des Bezirkes Jennersdorf.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Sonderschulsprengel für die öffentlichen Allgemeinen Sonderschulen und Allgemeinen Sonderschulklassen, LGBl. Nr. 40/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.
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