Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
LGBL_BU_20130911_44Burgenländisches LandesverwaltungsgerichtsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2013 Stück 28
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. Juni 2013 über das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Organisation des Landesverwaltungsgerichtes
§ 1 Einrichtung, Sitz
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Angelobung
§ 4 Unabhängigkeit
§ 5 Unvereinbarkeit
Organe
§ 6 Präsidentin oder Präsident, Leitung
§ 7 Vollversammlung
§ 8 Zusammensetzung der Vollversammlung in
Disziplinarangelegenheiten von Mitgliedern des
Landesverwaltungsgerichtes
Geschäftsgang
§ 9 Einzelrichterinnen, Einzelrichter, Senate
§ 10 Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden
§ 11 Aufgaben der Berichterstatterin oder des
Berichterstatters
§ 12 Gemeinsame Verhandlung
§ 13 Beratung und Abstimmung
§ 14 Fachkundige Laienrichterinnen und -richter
§ 15 Amtssachverständige
§ 16 Revisionsbefugnisse
§ 17 Geschäftsverteilung
§ 18 Geschäftsordnung
§ 19 Geschäftsstelle und Evidenzstelle
§ 20 Tätigkeitsbericht
Dienst- und Besoldungsrecht
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 21 Ernennung der Mitglieder
§ 22 Amtsenthebung
Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Bestimmungen
§ 23 Allgemeines
§ 24 Anwendbarkeit des Burgenländischen Landesbeamten-
Besoldungsrechtsgesetzes 2001
§ 25 Besoldungsrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 26 Außerdienststellung von Mandataren und Funktionären
§ 27 Verbot der Mischverwendung, Nebentätigkeit
§ 28 Dienstreisen
§ 29 Leistungsfeststellung
§ 30 Dienstliche Ausbildung
§ 31 Versetzung, Dienstzuteilung, Entsendung,
Verwendungsänderung
§ 32 Disziplinarrecht
§ 33 Entscheidungen in Dienstrechtsangelegenheiten
§ 34 Versetzung in den Ruhestand
§ 35 Verwendungsbezeichnungen
Personalvertretung
§ 36 Anwendbarkeit des Burgenländischen Landes-
Personalvertretungsgesetzes
Schlussbestimmungen
§ 37 Datenschutzbestimmungen
§ 38 Verweisungen
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Organisation des Landesverwaltungsgerichtes
§ 1
Einrichtung, Sitz
Für das Land Burgenland wird ein Landesverwaltungsgericht
eingerichtet. Es wird als „Landesverwaltungsgericht
Burgenland“ bezeichnet und hat seinen Sitz in der
Landeshauptstadt Eisenstadt.
§ 2
Zusammensetzung
Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
§ 3
Angelobung
Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben vor Antritt ihres Amtes die Beachtung der österreichischen Rechtsordnung und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident legen das Gelöbnis vor der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die weiteren Mitglieder vor der Präsidentin oder dem Präsidenten ab.
§ 4
Unabhängigkeit
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind Richterinnen und Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung zu erledigen sind.
§ 5
Unvereinbarkeit
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen für die Dauer ihrer Bestellung keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid. Über Beschwerden gegen diesen Bescheid entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
Organe
§ 6
Präsidentin oder Präsident, Leitung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen. Sie oder er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBDG 1997, der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 und des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw. innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 ist die Präsidentin oder der Präsident an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann sich die Präsidentin oder der Präsident zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors des Amtes der Landesregierung bedienen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichtes sind der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes unterstützt. Eine Einbeziehung von den Mitgliedern durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedarf - außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten - der Zustimmung des betroffenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes und kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident hat der Landesregierung alljährlich Vorschläge für einen Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Erläuterungen zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht höchstens die im Landesvoranschlag vorgesehene Anzahl des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals sowie die dem Landesstandard entsprechenden notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommt vor Zuweisung von nichtrichterlichem Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.
(9) Die Verfügung über die im Landesvoranschlag veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu (Verfassungsbestimmung). Soweit die Präsidentin oder der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß erster Satz vorgehen kann, hat die Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesvoranschlag zur Verfügung zu stellen.
§ 7
Vollversammlung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
(2) Der Vollversammlung obliegen:
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, soweit sie nicht von der Entscheidung ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der nicht von der Entscheidung ausgeschlossenen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Zu einem Beschluss über die Amtsenthebung eines Mitglieds (Abs. 2 Z 6) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das betroffene Mitglied ist in diesen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
(5) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn nicht sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen. Die Mitwirkung in der Vollversammlung ist für die jeweiligen Mitglieder eine Dienstpflicht.
(6) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.
§ 8
Zusammensetzung der Vollversammlung inDisziplinarangelegenheitenvon Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes
(1) Die Präsidentin oder der Präsident darf nicht Mitglied der Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten sein. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.
(2) Ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland.
(3) Die oder der Vorsitzende hat die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten ist nur bei Anwesenheit aller nicht befangenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes beschlussfähig, wobei eine Anwesenheit von mindestens fünf Personen vorliegen muss. Das vom Disziplinarverfahren betroffene Mitglied ist von der Vollversammlung ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzte oder Letzter abzugeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
Geschäftsgang
§ 9
Einzelrichterinnen, Einzelrichter, Senate
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei sonstigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, von denen einem die Funktion des Berichterstatters zukommt.
(3) Sofern gesetzlich die Beteiligung von fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern vorgesehen ist, besteht der Senat aus den fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern und ebenso vielen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegen jedenfalls einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.
(5) Lässt sich auf Grund der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit nicht eindeutig feststellen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident unter Beachtung der durch die Geschäftsverteilung vorgegebenen Grundsätze im Einzelfall. Fällt eine Rechtssache in die Zuständigkeit eines Senats und ergibt sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nicht aus der Geschäftsverteilung, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident gleichzeitig ein Mitglied des zuständigen Senats zur Berichterstatterin oder zum Berichterstatter.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Rechtssache dem zuständigen Spruchkörper neu zuzuweisen, wenn sich nach ersten Ermittlungen ergibt, dass diese in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers fällt. In diesen Fällen ist die Vollversammlung zu informieren.
(7) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes darf eine ihm nach der Geschäftsverteilung zukommende Rechtssache nur durch die Vollversammlung und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Die Präsidentin oder der Präsident hat gleichzeitig die Vertretung dieses Mitglieds durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu verfügen.
(8) Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art. 89 Abs. 2 bis 4, Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 und Art. 140a Abs. 1 B-VG zu.
§ 10
Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden
Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw. er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senats und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
§ 11
Aufgaben der Berichterstatterin oder des Berichterstatters
Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegen:
§ 12
Gemeinsame Verhandlung
(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. Soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der gemeinsamen Verhandlung folgende Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in Verfahren, die in die Zuständigkeit mehrerer Spruchkörper fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden und den jeweiligen Einzelrichterinnen und Einzelrichtern einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung obliegt in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen oder die teils in die Zuständigkeit eines Senats und teils in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters fallen, der oder dem Senatsvorsitzenden, die oder der dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen oder Einzelrichter fallen, jener Einzelrichterin oder jenem Einzelrichter, die bzw. der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Gehört die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident einem dieser Spruchkörper an, so obliegt in jedem Fall ihr bzw. ihm die Leitung der gemeinsam durchzuführenden Verhandlung.
§ 13
Beratung und Abstimmung
(1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmen auf ihn entfällt. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Sie werden durch die Senatsvorsitzende oder den Senatsvorsitzenden geleitet.
(4) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages stellt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5) Die oder der Senatsvorsitzende bringt die Anträge in der von ihr bzw. ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter gibt ihre bzw. seine Stimme zuerst ab, die oder der Vorsitzende zuletzt.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das deren Verlauf und Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiedergibt.
(7) An Stelle der Beratung in einer Senatssitzung können die Anträge der Berichterstatterin oder des Berichterstatters den übrigen Mitgliedern auch zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums im Umlaufweg übermittelt werden. Eine Senatssitzung ist jedenfalls durchzuführen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.
§ 14
Fachkundige Laienrichterinnen und -richter
(1) Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung, soweit in den Verwaltungsvorschriften, die eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern vorsehen, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(3) Zu fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern können nur Personen bestellt werden, die voll handlungsfähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und haben vor Antritt ihres Amtes unter sinngemäßer Anwendung des § 3 das Gelöbnis zu leisten. Für jede fachkundige Laienrichterin und für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise zumindest eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Bei der Bestellung mehrerer Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter ist gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese die fachkundige Laienrichterin oder den fachkundigen Laienrichter vertreten.
(4) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder als fachkundiger Laienrichter sowie als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter endet:
(5) Der Verzicht ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, eine Woche nach dem Einlangen wirksam. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter ist von der Vollversammlung ihres oder seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw. er
§ 15
Amtssachverständige
Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
§ 16
Revisionsbefugnisse
(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
(2) Erkenntnisse nach Abs. 1 Z 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen.
§ 17
Geschäftsverteilung
(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres ist von der Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen:
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können auch mehreren Senaten angehören.
(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und auf allfällige Wahrnehmung der Aufgaben der Justizverwaltung Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.
(5) Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter kurzfristig verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
(6) Die Geschäftsverteilung ist während des Jahres zu ändern, wenn dies
§ 18
Geschäftsordnung
(1) Das Nähere über die Führung der richterlichen Geschäfte, insbesondere des Geschäftsgangs und der Schriftführung in den Senaten, ist auf Grund der Gesetze unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in einer Geschäftsordnung festzulegen.
(2) Die Geschäftsordnung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen.
(3) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.
§ 19
Geschäftsstelle und Evidenzstelle
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Die Präsidentin oder der Präsident kann mit den Aufgaben der Geschäftsstelle und Evidenzstelle qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete betrauen.
(2) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle eine vollständige, allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes, wobei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung auch zu veröffentlichen sind.
(3) Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse sind vom Amt der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
(4) Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw. -beamte zu bestimmen.
§ 20
Tätigkeitsbericht
Das Landesverwaltungsgericht hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Der Bericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Landesregierung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.
Dienst- und Besoldungsrecht
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 21
Ernennung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung unbefristet zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt. Durch die Ernennung wird ein definitives öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land begründet, wenn ein solches noch nicht besteht.
(2) Zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung
(3) Für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten § 4 Abs. 5, 7 und 7a, §§ 5, 7 Abs. 6 sowie §§ 8, 10 und 11 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, mit der Maßgabe, dass
(4) Der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin oder den Präsidenten unter sinngemäßer Anwendung des § 2 des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen. Die Bewerberinnen oder Bewerber sind der Vollversammlung bekannt zu geben, welche der Landesregierung aus den gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Bewerberinnen oder Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen, zu reihen und diesen Vorschlag und die Reihung zu begründen hat. Jeder Vorschlag hat drei Bewerberinnen oder Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viel Bewerberinnen oder Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen oder Bewerber oder weniger als doppelt so viel geeignete Bewerberinnen oder Bewerber als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Auf das Objektivierungsverfahren ist § 11 des Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind sie weiterhin auszuschreiben.
(5) Die §§ 4, 5, 11, 12, 13 und die Anlage 1 des LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.
§ 22
Amtsenthebung
(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis der Vollversammlung enthoben werden, wenn
(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn
(3) In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung bei der Vollversammlung beantragen.
Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Bestimmungen
§ 23
Allgemeines
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
§ 24
Anwendbarkeit des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001
(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 2 bis
(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb LBBG 2001 sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren zur Gänze anzurechnen, in denen sie gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 beschäftigt waren.
(3) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind nachstehende Planstellen und nachstehende Verwendungsgruppe vorgesehen:
Planstelle Verwendungsgruppe
des Landesverwaltungsgerichtes
des Landesverwaltungsgerichtes
(4) Das Gehalt der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe
R
Euro
1 4 056,1
2 4 529,1
3 5 002,0
4 5 616,8
5 6 042,4
6 6 373,4
7 6 657,2
(5) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 LBBG 2001 gerundeten Dienstzeit von 15 Jahren - für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die vor dem 24. Dezember 2011 in den Landesdienst eingetreten sind und deren Vorrückungsstichtag nicht gemäß § 113 Abs. 7 LBBG 2001 neu festgesetzt wurde, von 12 Jahren - an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(6) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
(7) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 1 500 Euro.
(8) Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 600 Euro.
(9) Den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 36,3 Euro.
(10) Wird eine Beamtin oder ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nach den Abs. 4 und 5 maßgebend gewesen wäre.
(11) Die §§ 33 und 41 bis 50 LBBG 2001 sind nicht anzuwenden.
(12) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, dem nach seiner Amtsenthebung eine Verwendung in einer anderen Dienststelle des Landes zugewiesen wird, hat Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe
A.
§ 25
Besoldungsrechtliche Übergangsbestimmungen
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung jener Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden, ändert sich durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Anstelle des § 24 Abs. 3 bis 10 sind auf diese Mitglieder die im § 24 Abs. 11 angeführten Bestimmungen des LBBG 2001 anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben Anspruch auf eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten 75%, für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 50% und für die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes 25% des jeweiligen Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Die Dienstzulage ist Teil des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 2 LBBG 2001) und ruhegenussfähig. § 44 Abs. 5 LBBG 2001 ist auf die Dienstzulage anzuwenden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind gemäß § 50 LBBG 2001 zu befördern, wenn ihre Leistungsfeststellung auf „überdurchschnittlich“ oder „durchschnittlich“ lautet und folgende für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigenden Zeiten vorliegen:
Leistungsfeststellung „überdurchschnittlich“
nach einer Beförderung in die
Gesamtdienstzeit von Dienstklasse
7 Jahren 6 Monaten V
12 Jahren VI
16 Jahren VII
21 Jahren VIII
Leistungsfeststellung „durchschnittlich“
nach einer Beförderung in die
Gesamtdienstzeit von Dienstklasse
8 Jahren 6 Monaten V
13 Jahren VI
17 Jahren VII
(4) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können bis zum Ablauf des 31. Jänner 2014 schriftlich erklären, dass auf sie an Stelle der Abs. 1 bis 3 ab 1. Jänner 2014 § 24 Abs. 3 bis 11 anzuwenden ist. Die schriftliche Erklärung kann nicht widerrufen werden.
§ 26
Außerdienststellung von Mandataren und Funktionären
(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst gestellt.
(2) Im Fall der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12a Abs. 4 und § 35 Abs. 6 LBBG 2001 anzuwenden.
(3) Abweichend vom Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz seine Bezüge im Ausmaß von 75 vH, soweit er nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.
§ 27
Verbot der Mischverwendung, Nebentätigkeit
(1) Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichtes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.
(2) Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat Nebentätigkeiten der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zu melden.
§ 28
Dienstort, Dienstreisen
(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln:
(4) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bedürfen für Dienstreisen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstreiseauftrags. Die Präsidentin oder der Präsident hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Reiserechnung zu prüfen.
§ 29
Leistungsfeststellung
(1) Der Leistungsfeststellung unterliegen die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes. Die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Leistungsfeststellungsrecht sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) § 105 Abs. 2 bis 7 und §§ 106 bis 109 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.
(3) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes aufrechte Leistungsfeststellung gilt als Leistungsfeststellung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt auch für Leistungsfeststellungen, die bis zum Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland maßgebend waren. Für jene Mitglieder, für die vor dem 1. Jänner 2014 keine Leistungsfeststellung getroffen wurde, gilt bis zum 31. Dezember 2015 eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung.
§ 30
Dienstliche Ausbildung
Die §§ 24 bis 36 LBDG 1997 sind auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nicht anzuwenden.
§ 31
Versetzung, Dienstzuteilung, Entsendung, Verwendungsänderung
Die §§ 39 bis 43 LBDG 1997 sind auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nicht anzuwenden.
§ 32
Disziplinarrecht
(1) Der disziplinären Verantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes begangen wurde.
(2) Die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Disziplinarrecht sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt ist jene oder jener Landesbedienstete, die oder der zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bestellt ist.
(4) Die §§ 116 bis 119 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.
§ 33
Entscheidungen in Dienstrechtsangelegenheiten
(1) Über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und des übrigen Personals - ausgenommen in Angelegenheiten des Disziplinar- und Leistungsfeststellungsrechts - entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Dienstrechtliche Bescheide sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
(2) Gegen Entscheidungen der Vollversammlung in Disziplinarangelegenheiten (§ 32 Abs. 2 Z 2) kann auch die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
§ 34
Versetzung in den Ruhestand
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.
(2) Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.
(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
(4) § 16a LBDG 1997 ist nicht anzuwenden.
§ 35
Verwendungsbezeichnungen
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, die neben allfälligen Amtstiteln geführt werden können:
bei Verwendung als Verwendungsbezeichnung
Präsidentin oder Präsident Präsidentin oder Präsident des
Landesverwaltungsgerichtes
Burgenland
Vizepräsidentin oder Vizepräsidentin oder
Vizepräsident Vizepräsident des
Landesverwaltungsgerichtes
Burgenland
sonstiges Mitglied Landesverwaltungsrichterin
oder Landesverwaltungsrichter
Personalvertretung
§ 36
Anwendbarkeit des Burgenländischen
Landes-Personalvertretungsgesetzes
(1) Das Landesverwaltungsgericht gilt in Angelegenheiten der Personalvertretung als Dienststelle im Sinne des § 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980. Der Wirkungsbereich der beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Organe der Personalvertretung umfasst sowohl die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes als auch die dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen nichtrichterlichen Bediensteten.
(2) Die für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland zuständigen Personalvertretungsorgane nehmen - abweichend von § 23 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes - die der Personalvertretung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 13 Abs. 1 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes), wahr.
Schlussbestimmungen
§ 37
Datenschutzbestimmungen
(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verarbeiten.
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende Daten verarbeiten:
(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch gesundheitsbezogene Daten verarbeiten.
(4) Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat die Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.
(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
§ 38
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der in § 197 Abs. 3 LBDG 1997 zitierten Fassung anzuwenden.
§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
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