Burgenländische Richtsatzverordnung, Änderung
LGBL_BU_20130813_42Burgenländische Richtsatzverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2013 Stück 26
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2013, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV geändert wird
Aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:
Die Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Der monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt
pro Person ...................................... 795 Euro;
oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder
volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im
gemeinsamen Haushalt leben:
a) pro Person .................................. 596 Euro;
b) ab der dritten leistungsberechtigten
volljährigen Person, wenn diese einer anderen
Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber
unterhaltsberechtigt ist .................... 398 Euro;
Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder
einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie
unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ...................................... 239 Euro;
Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder
einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie
unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ..................................... 154 Euro.“
„(4) § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
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