Bgld. Tiermaterialienverordnung, Änderung
LGBL_BU_20130708_40Bgld. Tiermaterialienverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2013 Stück 24
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 24. Juni 2013, mit der die Bgld. Tiermaterialienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2013, wird verordnet:
Die Bgld. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 44/2004, wird wie folgt geändert:
„(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte gemäß Z 1 des Entgelttarifes sind im Verhältnis der Volkszahl, die Entgelte gemäß Z 2 nach dem Bestand an Haus- und Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten Vollzählung der Allgemeinen Viehzählung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für ein Kalenderjahr zu berechnen. Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Die Entgelte gemäß Z 1 sind in gleichen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember, die Entgelte gemäß Z 2 jährlich im Nachhinein bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu entrichten.“
„(2) §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 Z 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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