Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2013
LGBL_BU_20130705_37Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2013 Stück 23
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. Juni 2013, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2013)
Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 147/2011, beschlossen:
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Standardkrankenanstalten, die mit 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügen, können als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50 000 Einwohnern verfügen und/oder wenn eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 1 oder einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegt. Für Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gilt Folgendes:
(4) Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, können, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3b, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:
„§ 3b
Fachrichtungsbezogene Organisationsformen
(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
§ 3c
Referenzzentren
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:
„(2) Die Verwendung von Räumlichkeiten und Einrichtungen einer Krankenanstalt für Zwecke einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ist zulässig, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
„(3) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 und 5 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(4) Die Landesregierung ist verpflichtet, den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landesgesundheitsplattform abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des jeweiligen Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.“
„§ 15
Anstaltsordnung
(1) Der innere Betrieb einer Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Patienten von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.
(3) Die Anstaltsordnung hat Bestimmungen über die Leitung der Krankenanstalt zu enthalten. Im Falle der Einrichtung einer kollegialen Führung (§ 19) hat sie Bestimmungen über ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 23 Abs. 3 erfüllen kann. Die diesen Führungskräften nach § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(5) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn sie gesetzeskonform erstellt ist und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Hinsichtlich nicht wesentlicher Änderungen genügt die schriftliche Anzeige der Änderung an die Landesregierung. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Genehmigung zum Betrieb zu erteilen.
(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung zumindest Leitern von Organisationseinheiten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 aufmerksam zu machen. Die Anstaltsordnung ist ferner an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 6 und 7 sind den Patienten zugänglich zu machen.
(7) Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich:
„§ 22a
Mitwirkung von Spitalsärzten
Vorbehaltlich der Zustimmung der Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen auch die in den Fondskrankenanstalten tätigen Ärzte, welche zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind (§ 4 ÄrzteG 1998), zu Aufgaben, die den Gebietskörperschaften auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zukommen, herangezogen werden. Diese Ärzte gelten als im öffentlichen Sanitätsdienst stehend und sind der Landesregierung vom Rechtsträger zu melden.“
„(6) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind.“
„§ 31
Supervision und betriebliche Gesundheitsförderung
(1) In Krankenanstalten oder Organisationseinheiten, in denen das Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben ferner sicherzustellen, dass den in der Krankenanstalt beschäftigten Personen Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung angeboten werden.“
„(1) Das Land Burgenland ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landeskrankenanstaltenplan (§ 14) und unter Berücksichtigung des Bedarfes auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden künftigen Entwicklung, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 50 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen, wobei je 250 000 bis 300 000 Einwohner, zumindest jedoch für das gesamte Bundesland, eine Schwerpunktkrankenanstalt (§ 3 Abs. 1 Z 2) einzurichten ist. Je nach den örtlichen Verhältnissen ist ferner für 50 000 bis 90 000 Einwohner eine Standardkrankenanstalt (§ 3 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3) einzurichten. Von der Errichtung einer Standardkrankenanstalt kann abgesehen werden, wenn im jeweiligen Einzugsgebiet die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 3 Abs. 3 durch Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten erfüllt werden, die von einer Schwerpunktkrankenanstalt disloziert geführt werden. Unter Berücksichtigung besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse dürfen diese Zahlen sowohl unter - als auch überschritten werden.“
„(6) Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3b) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 15 Abs. 7) ist der Patient jener Krankenanstalt zuzurechnen, in der er sich befindet.“
„(12) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, ferner § 3
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 5, §§ 3b, 3c, 13 Abs. 2, §
14 Abs. 2 Z 4 und 6, § 14 Abs. 3 und 4, §§ 15, 21 Abs. 1 Z 6 bis 10, §§ 22a, 23 Abs. 6, §§ 31, 37 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 50 Abs. 6 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) Die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Unfallchirurgie sind bis 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 lit. a umzuwandeln.
(14) Die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sind bis 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 umzuwandeln.“
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