Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Änderung
LGBL_BU_20130705_36Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2013 Stück 23
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. Juni 2013, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, mindestens eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache erlassen.
(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gebrauchen.
(4) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben zur pädagogischen Betreuung der Kinder in der Volksgruppensprache die erforderliche Anzahl an pädagogischen Fachkräften zu bestellen, die nachweislich über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen.
(5) Ist es dem Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 nicht möglich zumindest eine pädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, hat das Land Burgenland - sofern dies nicht von dritter Seite erfolgt - für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft Sorge zu tragen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Der Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 ist dem Land Burgenland zur Rückerstattung der Kosten für die Beistellung der pädagogischen Fachkraft verpflichtet.
(6) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbetreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes verwendet werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25% der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten hiebei sinngemäß.“
„(4) In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die Helferin oder der Helfer zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen.
(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen.“
„(13) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 ist die Helferin oder der Helfer befugt die Kinder
„(1) Die Wochenöffnungszeit von Kinderbetreuungseinrichtungen hat mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) zu betragen.“
„(2) Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für Kindergärten und Horte mindestens 500 m² sowie für Kinderkrippen mindestens 400 m² pro Gruppe zur Verfügung stehen. Es müssen pro Kind mindestens 14 m² an Außenspielfläche vorhanden sein. In die Liegenschaft können auch geeignete Grundflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung befinden, miteinbezogen werden. In durch örtliche oder sachliche Verhältnisse begründeten Fällen kann die Landesregierung über Ansuchen Ausnahmen von den Mindestflächenvoraussetzungen bewilligen, sofern die Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet sind.“
„(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung. Der Rechtsträger hat der Landesregierung die Fertigstellung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemeldeten Kinder vor Inbetriebnahme rechtzeitig anzuzeigen und zu erklären, dass die Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend dem Bewilligungsbescheid betrieben wird. Der Anzeige ist ein Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einer bzw. eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einer bzw. eines Amtssachverständigen, die bzw. der an der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese bzw. dieser die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt.“
„(5) Wird eine Kinderkrippengruppe, eine Kindergartengruppe oder eine alterserweiterte Kindergartengruppe in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit geführt, bei welcher mindestens zwei burgenländische Gemeinden mit jeweils mindestens drei Kindern die Kinderbetreuung in einer gemeinsamen Einrichtung durchführen oder von einem Dritten durchführen lassen (gemeindeübergreifende Kinderbetreuungseinrichtung), erhöht sich der Landesbeitrag für den Personalaufwand gemäß Abs. 3 um 10%.“
„(9) Die Gesamtsumme des jeweiligen Landesbeitrags darf bei Kinderkrippengruppen 70%, ansonsten 60% der tatsächlichen Kosten pro Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht über-schreiten, wobei bei mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen die gesamten tatsächlichen Kosten durch die jeweilige Gruppenanzahl zu dividieren sind. Die Gesamtsumme des Landesbeitrags darf bei Kinderkrippengruppen gemäß Abs. 5 (gemeindeübergreifende Kinderkrippengruppen) 80% und bei Kindergartengruppen gemäß Abs. 5 (gemeindeübergreifende Kindergartengruppen) 70% der tatsächlichen Kosten der jeweiligen Gruppe nicht überschreiten.“
„§ 33a
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Landesregierung ist berechtigt Daten zum Zwecke
(2) Für die Verwendung der Daten kann ein Informationsverbundsystem im Sinne des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2013, eingerichtet werden.“
„(14) Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 36/2013 treten wie folgt in Kraft:
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