Pflichtschulgesetz 1995 und Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, Änderung
LGBL_BU_20130705_35Pflichtschulgesetz 1995 und Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2013 Stück 23
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. Juni 2013, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 und das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 5
Führung von alternativen Pflichtgegenständen,Freigegenständen,unverbindlichen Übungen undeines Förderunterrichtes; Festlegungvon Eröffnungs- und Teilungszahlen
(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülerinnen- und Schülergruppen entscheidet der Landesschulrat für Burgenland nach Maßgabe der sich aus den vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Schule. Zur Erreichung von Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahlen können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefasst werden; auch in diesem Fall darf die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerinnen- und Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten werden.
(2) Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei den Sprachen Kroatisch, Romanes, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch bei mindestens fünf Anmeldungen abzuhalten.
(3) In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 können an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 sind, jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder Schüler aufgenommen wurden (§ 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/2012) Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sie dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals der Landesschulrat.“
„(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Eine Betreuungsgruppe darf ab einer Mindestanzahl von zehn (bei Sonderschulen: fünf) zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schülern geführt werden. Ab fünfzehn angemeldeten Schülerinnen und Schülern, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab zwölf angemeldeten Schülerinnen oder Schülern, ist jedenfalls eine Tagesbetreuung zu führen, sofern die räumlichen Voraussetzungen an der betreffenden Schule gegeben sind und in der betreffenden Gemeinde kein anderes geeignetes Betreuungsangebot (zB Hort, alterserweiterte Kindergartengruppe) bereits besteht. Die Höchstzahl der Schülerinnen und Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung darf die für die betreffende Schule vorgesehene Höchstzahl für Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nicht übersteigen. Wird die gesetzliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Tagesbetreuungsgruppe auf Antrag des Schulerhalters.
(5) Mit Genehmigung der Landesregierung kann eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl als im Abs. 4 festgelegt eingerichtet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerinnen- und Lehrerstunden für die schulische Tagesbetreuung nicht überschritten werden.“
„(4) Der Landesschulrat für Burgenland hat nach Maßgabe der sich aus den vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen sind. Dabei können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefasst werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 3 bestimmte Schülerinnen- und Schülerzahl nicht überschritten wird.“
§ 17a
Aufbau
(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne besondere Bedürfnisse und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Neue Mittelschulen können als ganztägige Neue Mittelschulen geführt werden.
§ 17b
Organisationsformen
(1) Neue Mittelschulen sind grundsätzlich als selbständige Neue Mittelschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Neuen Mittelschule auch als
(2) Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(3) Neben den allgemeinen Formen der Neuen Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Neuen Mittelschulen oder Klassen an Neuen Mittelschulen zu führen:
(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.
§ 17c
Lehrerinnen und Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen oder Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht zu nehmen.
(2) Für jede Neue Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.
§ 17d
Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse der Neuen Mittelschule darf, abgesehen von Abs. 4, 25 (in einer zweisprachigen Neue Mittelschulklasse 18) nicht übersteigen und soll 20 (in einer zweisprachigen Neue Mittelschulklasse 9) nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden.
(2) In Klassen der Neuen Mittelschule können bis zu sechs Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit aufgenommen werden. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, darf die Höchstzahl der Schülerinnen oder Schüler von 25 (in einer zweisprachigen Neue Mittelschulklasse 18) nicht überschritten werden. Sofern hievon ausnahmsweise eine Herabsetzung der Zahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse erforderlich ist, hat hierüber der Landesschulrat zu entscheiden, wobei auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung, das Ausmaß des zusätzlichen Einsatzes von Lehrerinnen oder Lehrern und die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Der Landesschulrat für Burgenland hat nach Maßgabe der sich aus den vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen sind. Dabei können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefasst werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 bestimmte Schülerinnen- und Schülerzahl nicht überschritten wird.
(4) Ändert sich die Zahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler gemäß Abs. 1 und 2 um weniger als fünf Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nach dem 1. Oktober des jeweiligen Unterrichtsjahres, dürfen keine Klassenteilungen oder Klassenzusammenlegungen während dieses Unterrichtsjahres vorgenommen werden.“
„(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.“
„(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 10), der Hauptschule (§ 14), der Neuen Mittelschule (§ 17a) und der Polytechnischen Schule (§ 22) insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.“
„(3) Der Landesschulrat für Burgenland hat nach Maßgabe der sich aus den vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen sind. Dabei können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefasst werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 bestimmte Schülerinnen- und Schülerzahl nicht überschritten wird.“
„(3) Die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, Kroatisch oder Ungarisch und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülerinnen- und Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülerinnen- und Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.“
„(3) Der Landesschulrat für Burgenland hat nach Maßgabe der sich aus den vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen und unter welchen Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülerinnen- und Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind.“
„§ 31
Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer öffentlichen Pflichtschule, die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für schulische Zwecke sowie die Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium). Im Verfahren zur Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform ist überdies das Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) zu hören.
(2) Bei der Errichtung, Erweiterung oder baulichen Umgestaltung einer allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschule ist die Bewilligung nach Anhörung der dem Pflichtsprengel angehörigen Gemeinden zu erteilen, wenn die beabsichtigten baulichen Maßnahmen den Vorschriften über die Schulerhaltung entsprechen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden des Pflichtsprengels Bedacht nehmen.“
„(1) Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder in mehreren in Nachbarschaft gelegenen Gemeinden oder in Teilen von solchen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 120 für den Besuch einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, welche sonst eine mehr als eineinhalb Gehstunden, bei Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln eine mehr als dreiviertel Fahrstunden entfernte Hauptschule oder Neue Mittelschule besuchen müssten.
(2) Hauptschulen bzw. Neue Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.
(3) An den im Einzugsbereich der in § 32 Abs. 3 genannten Volksschulen liegenden Hauptschulen und Neuen Mittelschulen sind Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 bzw. § 17b Abs. 3 Z 2 einzurichten. Die hiefür in Betracht kommenden Hauptschulen bzw. Neuen Mittelschulen und die Volksschulen nach § 32 Abs. 3 erster Satz sind im Anhang C zu diesem Gesetz aufgezählt. Der Anhang C bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.“
„§ 34
Errichtung öffentlicher Sonderschulen
Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2013), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.“
„(4) Für Hauptschulen und Hauptschulklassen sowie Neue Mittelschulen und Klassen der Neuen Mittelschule mit besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder sportlichen Ausbildung, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 erster Satz nicht gilt. Für die Hauptschulen gemäß § 15 Abs. 3 und Neue Mittelschulen gemäß § 17b Abs. 3 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, dass der gesamte Bereich des Burgenlandes erfasst wird.“
„(6) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge erfolgt nach Abs. 2 und 5 auf die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften erfolgt im Verhältnis der Anzahl der am 1. Jänner eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler zur Anzahl der in den beteiligten Gebietskörperschaften wohnhaften Schülerinnen und Schüler. Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beteiligten Gemeinden beschäftigten bzw. - hinsichtlich jener Personen, die in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen nach § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBI. I Nr. 38/2012, ausgebildet werden sowie jener Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBI. I Nr. 75/2013 zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind - wohnhaften Schülerinnen und Schüler maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.“
„(7) Bei Hauptschulen und Klassen an Hauptschulen (§ 15 Abs. 1 bis 3), Neuen Mittelschulen und Klassen an Neuen Mittelschulen (§ 17b Abs. 1 bis 3) sowie bei Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen nach § 23 Abs. 2 mit eigenem Berechtigungssprengel sind die Beiträge zum außerordentlichen und ordentlichen Schulsachaufwand hinsichtlich der dem Berechtigungssprengel angehörenden Gebietskörperschaften ausgehend von einer um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter der Schulen des Pflichtsprengels haben diesen Gebietskörperschaften gegenüber Anspruch auf zusätzliche Beiträge zum außerordentlichen und ordentlichen Schulsachaufwand. Diese Beiträge sind ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule für die die jeweilige Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, und der um 50% verminderten Berechnungsquote (Abs. 6) für die jeweilige Schule des Pflichtsprengels zu ermitteln. Die gesetzlichen Schulerhalter haben einander die für die Abrechnung des Schulsachaufwandes nach dieser Bestimmung erforderlichen Informationen und Daten bis spätestens 31. Jänner zur Verfügung zu stellen.“
„(8) Bei ganztägigen Schulformen sind - ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Jänner für die Tagesbetreuung angemeldet waren - die Beiträge für den ordentlichen Schulsachaufwand, der sich im Freizeitbereich der Tagesbetreuung durch die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher und Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen sowie die Vorsorge für die Verpflegung abzüglich der hiefür eingehobenen Beiträge ergibt, gesondert zu ermitteln.“
„(1) Die gesetzlichen Schulerhalter können bis 28. Februar jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 42 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorschreiben.“
„(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium) die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Landesregierung hat die Auflassung von Volksschulen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern zu verfügen. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach § 11 Abs. 4. Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen.
(4) Die Landesregierung hat ab dem Schuljahr 2016/2017 die Auflassung einer Neuen Mittelschule zu verfügen, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler im vorangegangenen Unterrichtsjahr die Zahl 80 unterschritten hat. Ausgenommen hievon sind die Neuen Mittelschulen nach § 17b Abs. 3. Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Neuen Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Landesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 17b Abs. 1 Z 2) und Zustimmung des Schulerhalters einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Neuen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen.
(5) Die Landesregierung hat ab dem Schuljahr 2016/2017 die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht mehr gegeben sind; jeder Bezirk hat jedoch über einen Sonderschulstandort zu verfügen.
(6) Die Landesregierung hat ab dem Schuljahr 2016/2017 die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind; jeder Bezirk hat jedoch über einen Standort einer Polytechnischen Schule zu verfügen.“
„§ 57
Übergangsbestimmung
Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 36/2012, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen erstrecken sich fortan auf die Neue Mittelschule.“
„(6) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 wird Folgendes festgelegt:
„Anhang C
zum Bgld. Pflichtschul-
gesetz (§ 33 Abs. 3)
Hauptschulen bzw. Neue Mittelschulen im Einzugsbereich zweisprachiger Volksschulen:
Artikel II
Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnenund -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006, wird wie folgt geändert:
„(3) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 wird Folgendes festgelegt:
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